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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_603/2010 
 
Urteil vom 26. Januar 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Petar Hrovat, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wagen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit/Schadenersatz, 
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2010. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Obergericht des Kantons Zürich verpflichtete A.________ (Beschwerdeführer) mit Urteil vom 5. Februar 2010, B.________ und C.________ (Beschwerdegegner) Fr. 389'000.-- zu bezahlen, wogegen der Beschwerdeführer mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich gelangte. 
 
Der Präsident des Kassationsgerichts setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März 2010 eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung der Verfügung an, um für das Kassationsverfahren eine Prozesskaution von Fr. 29'000.-- zu leisten. 
 
Gemäss Kontoauszug der Postfinance erfolgte die Überweisung der Kaution vom Bankkonto des Beschwerdeführers auf das Postkonto des Kassationsgerichts am 7. April 2010, und damit einen Tag nach Ablauf der angesetzten Frist. 
 
B. 
Der Kassationsgerichtspräsident gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Frage der Fristeinhaltung Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 20. Mai 2010 beschränkte er das Verfahren auf Ersuchen der Beschwerdegegner auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Prozesskaution rechtzeitig geleistet habe bzw. ob diesbezüglich dem Eintreten auf die Beschwerde Hinderungsgründe entgegenstünden. 
 
Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. September 2010 trat das Kassationsgericht auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein, da die Kautionsleistung verspätet erfolgt und auch ein vom Beschwerdeführer am 3. Juni 2010 eingereichtes Gesuch um Wiederherstellung der Frist verspätet gestellt worden sei. 
 
C. 
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Zivilsachen mit dem Antrag, diesen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aufzuheben. 
 
Die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 522; 134 II 349 E. 3 S. 352). 
 
2. 
Der angefochtene Entscheid datiert vom 23. September 2010. Er erging vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 (AS 2010 1739 ff., 1836; SR 272) in Anwendung kantonalen Zivilprozessrechts (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO). Daran ändert nichts, dass sich die Vorinstanz bei der Begründung ihres Entscheids an BGE 117 Ib 220 anlehnte, in dem sich das Bundesgericht zur Anwendung von bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen äusserte. Die Anwendung kantonalen Verfahrensrechts prüft das Bundesgericht einzig auf Willkür hin (BGE 135 V 2 E. 1.3). Daher kann das Bundesgericht vorliegend insbesondere nicht frei prüfen, ob die Prozesskaution nach Sinn und Zweck der in BGE 117 Ib 220 publizierten Rechtsprechung als fristgerecht geleistet zu betrachten sein könnte, wie der Beschwerdeführer geltend macht. 
 
Der Beschwerdeführer lässt eine rechtsgenüglich begründete Willkürrüge vermissen, in der er dartun würde, welche kantonalrechtlichen Verfahrensbestimmungen die Vorinstanz qualifiziert unrichtig angewendet haben soll und inwiefern, indem sie schloss, die Prozesskaution sei verspätet geleistet worden (vgl. BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 
 
Unabhängig davon ist festzuhalten, dass eine offensichtlich unhaltbare Rechtsanwendung im vorliegenden Fall auch nicht erkennbar ist. Es kann dazu auf die nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz (S. 5 f. E. 2a) und die Stellungnahme der Gegenpartei zur Beschwerde (S. 6 f.) verwiesen werden. 
 
3. 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'500.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Januar 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Widmer