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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1266/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Januar 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Entgegennahme von Strafanzeigen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. November 2015. 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 26. November 2015 auf eine Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin innert Frist keine verbesserte Eingabe eingereicht hatte, aus welcher sich hätte ergeben sollen, auf welches Verfahren welcher Behörde sich die Beschwerde überhaupt bezieht. Ein verspätetes E-Mail der Beschwerdeführerin entsprach überdies nicht den Formerfordernissen. Das Obergericht kam weiter zum Schluss, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, auch wenn es formgültig eingereicht worden wäre, wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen werden müsste. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wurde der Beschwerdeführerin auferlegt. Und schliesslich stellte das Obergericht fest, dass es nicht zur Entgegennahme von Strafanzeigen zuständig sei. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 26. November 2015 sei aufzuheben und die Sache zur gesetzeskonformen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
2.  
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist anzugeben, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht, da sie sich darauf beschränkt, ganz allgemein gehaltene Rügen zu formulieren. So führt die Beschwerdeführerin z.B. aus, ein ordentliches Gericht sei an die Anträge der Parteien gebunden (Ziff. 1); seit zwei Jahren verweigere die Vorinstanz in eingeführter Besetzung die Durchsetzung der Rechtsansprüche (Ziff. 2); der fragwürdige Beschluss verwirre und entferne sich von der Sache (Ziff. 3). Mit derartigen Vorbringen kann eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht begründet werden. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen der Beschwerde ausdrücklich äussern müsste, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Oberholzer 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn