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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_154/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 26. Januar 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Misic. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess, 
 
gegen  
 
Einfache Gesellschaft B.________,  
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Joseph Iten, 
 
Politische Gemeinde Beckenried, 
handelnd durch den Gemeinderat Beckenried, Emmetterstrasse 3, Postfach 69, 6375 Beckenried, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Karl Tschopp, 
Baudirektion des Kantons Nidwalden, Buochserstrasse 1, Postfach 1241, 6371 Stans. 
 
Gegenstand 
Nutzungsplanung, Gestaltungsplan, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 31. August 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Januar 2017ihre am 11. April 2016 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 31. August 2015 zurückgezogen hat; 
dass demnach das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter infolge Rückzugs abzuschreiben ist; 
dass der Rückzug der Beschwerde auf dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich vom 18. Januar 2017 beruht, wonach sich gemäss Ziff. 32 die Parteien einverstanden erklären, die amtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht je zur Hälfte zu übernehmen und gegenseitig auf sämtliche Prozessentschädigungen zu verzichten; 
dass somit für das bundesgerichtliche Verfahren die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind; 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Beckenried, der Baudirektion des Kantons Nidwalden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Misic