Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_797/2016
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Urteil vom 26. Januar 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch ihren Sohn,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung; Berechnung des Leistungsanspruchs),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 21. Oktober 2016.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Bern den Anspruch der A.________ auf Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der AHV ab 1. Juni 2016, woran sie mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016 festhielt.
B.
Die Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 21. Oktober 2016 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, Gerichtsentscheid und Einspracheentscheid seien aufzuheben und es sei ihr ab 1. Juni 2016 eine jährliche Ergänzungsleistung von ca. Fr. 32'000.- zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
Die vorinstanzliche EL-Berechnung ab 1. Juni 2016 ergibt einen Einnahmenüberschusss von Fr. 10'194.70 und somit keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a und Art. 9 Abs. 1 ELG ). Die Beschwerdeführerin rügt einzig, dass Fr. 189'720.- zum Vermögen hinzugerechnet würden, was offensichtlich unrichtig sei.
2.
2.1. Nach für das Bundesgericht verbindlicher, im Übrigen unbestrittener Feststellung der Vorinstanz ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) steht die Summe von Fr. 189'720.- im Zusammenhang mit der Abtretung des Miteigentumsanteils der Beschwerdeführerin von 34/100 an einer Liegenschaft an einen der drei Söhne auf Rechnung künftiger Erbschaft zum Anrechnungswert von Fr. 250'000.- gemäss öffentlich beurkundetem Vertrag vom 31. Mai 2016. Dabei handelt es sich nach Auffassung des kantonalen Verwaltungsgerichts um Verzichtsvermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, da die Abtretung ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt sei und die Zedentin dafür keine adäquate Gegenleistung erhalten habe (vgl. BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 269). Dem widerspricht die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis darauf, die Gegenleistung ihres Sohnes habe in der Verpflichtung bestanden, ihre sämtlichen künftig anfallenden Lebenshaltungs- und Pflegekosten bis zum Wert von höchstens Fr. 250'000.- zu übernehmen. Zum Beleg hat sie eine in diesem Sinne lautende, ebenfalls vom 31. Mai 2016 datierende Vereinbarung ihrer Kinder untereinander ins Recht gelegt.
2.2. Bei diesem Dokument handelt es sich um ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG. Solche dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Der Ausgang des vorangegangenen Verfahrens allein bildet jedenfalls noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits damals ohne weiteres hätten vorgebracht werden können (Urteil 9C_221/2016 vom 21. Juni 2016 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vereinbarung vom 31. Mai 2016 der Geschwister untereinander sei versehentlich nicht dem am selben Tag geschlossenen Abtretungsvertrag angehängt worden, was ihr erst nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids aufgefallen sei. Damit vermag sie indessen nicht darzutun, inwiefern dieses Dokument nicht schon im kantonalen Verfahren hätte zu den Akten gegeben werden können und in Anbetracht ihrer Relevanz für die Frage eines Vermögensverzichts, wovon die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ausgegangen war, sogar müssen (BGE 142 V 311 E. 2 S. 312).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin folgt sodann aus der in Ziff. 2 des Abtretungsvertrages vom 31. Mai 2016 von ihr verlangten Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes von Fr. 250'000.- in Form eines Verkäuferpfandrechtes zur Sicherstellung des Anrechnungswertes des Miteigentumsanteils von Fr. 250'000.- nicht zwingend, dass es sich nicht um eine reine Schenkung gehandelt haben konnte, was für die Vorinstanz Anlass für diesbezügliche Abklärungen gewesen wäre (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ; BGE 136 V 376 E. 4.1.1 S. 377; 133 V 196 E. 1.4 S. 200). Die Sicherstellung konnte auch zu Gunsten ihrer übrigen Kinder gedacht sein. Schliesslich sind die vom übernehmenden Sohn bezahlten Heimrechnungen im Rahmen einer neuen EL-Berechnung, welche spätestens ab 1. Januar 2017 zu erfolgen hat, zu berücksichtigen (vgl. BGE 128 V 39 sowie Art. 25 ELV und Art. 17 Abs. 2 ELG; Urteil 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 2.2.1-2).
3.
Der 2005 und 2013 erfolgte Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der Höhe von Fr. 180'000.- bzw. Fr. 50'000.- betrug am 1. Januar 2016 nicht insgesamt Fr. 130'000.-, wie von der Vorinstanz festgestellt, sondern - bei erstmaliger Amortisation auf den 1. Januar 2007 bzw. 2015 gemäss Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV - Fr. 110'000.- ([Fr. 180'000.- - 10 x Fr. 10'000.-] + [Fr. 50'000.- - 2 x Fr. 10'000.-). Diese Korrektur führt indessen nicht zu einem Ausgabenüberschuss, da die Einnahmen lediglich um Fr. 4'000.- (1/5 x Fr. 20'000.-; Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG und Art. 3 des bernischen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 ELG) abnehmen (E. 1 hiervor).
4.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Januar 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Fessler