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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_45/2018  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Reiner Bodmer, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli, 
 
gegen  
 
Grosser Rat des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Stimmrechtsbeschwerde; Missachtung der Finanzkompetenzen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Grossen Rates des Kantons Thurgau vom 6. Dezember 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Reiner Bodmer führt mit Eingabe vom 25. Januar 2018 "Stimmrechtsbeschwerde" gegen den Beschluss des Grossen Rates des Kantons Thurgau vom 6. Dezember 2017 über den Voranschlag 2018 und macht dabei eine Missachtung der Finanzkompetenzen geltend. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116 mit Hinweisen).  
 
2.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).  
 
2.3. Der angefochtene Beschluss des Grossen Rates des Kantons Thurgau ist gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Amtsblatt vom 15. Dezember 2017 publiziert worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 16. Dezember 2017 zu laufen und endete am Montag, den 15. Januar 2018. Die am 25. Januar 2018 der Post übergebene Beschwerde ist daher nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist aufgegeben worden.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer ist offenbar der Auffassung, es gelte der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, wonach gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar stillstehen. Diese Vorschrift gilt indessen gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG (in der Fassung vom 26. September 2014, in Kraft seit 1. November 2015) nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung, für Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) und auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, dass es sich vorliegend um eine Stimmrechtssache handelt. Der Fristenstillstand kommt daher nicht zur Anwendung. Demzufolge ist die am 25. Januar 2018 der Post übergebene Beschwerde verspätet eingereicht worden.  
 
2.5. Auf die Beschwerde ist demnach wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.  
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Grossen Rat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli