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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_471/2021  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Spital B.________ - Stiftung C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meier, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. Juli 2021 (RA200007-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine diplomierte Pflegefachfrau. Sie ist in dieser Funktion im Spital B.________ tätig, das von der Stiftung C.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin) betrieben wird. 
Mit Arbeitsvertrag vom 9. bzw. 20. August 2012 wurde die Klägerin bei der Beklagten ab dem 1. Dezember 2012 als diplomierte Pflegefachfrau in einem Beschäftigungsumfang von 100% angestellt, wobei der Monatsbruttolohn Fr. 6'643.45 betrug. Ein zweiter identischer Arbeitsvertrag wurde von der Klägerin am 29. August 2012 unterzeichnet. Mit Änderung des Arbeitsvertrags vom 17. bzw. 24. April 2013 reduzierten die Parteien das Pensum der Klägerin per 1. Juni 2013 auf 80% und es wurde ein Bruttomonatslohn von Fr. 5'314.75 vereinbart. In der Folge variierte das Pensum zwischen 80% und 100%, wobei das 80%-Pensum jeweils nachträglich erhöht wurde, wenn die Klägerin zu viele Überstunden angesammelt hatte. 
Im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit leistet die Klägerin regelmässig spezielle Dienste an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen sowie am Abend und in der Nacht, für die sie gemäss Ziffer 10.6 Abs. 5 des Personalreglements der Beklagten Lohnzuschläge erhält. Diese Zuschläge, von den Parteien als "Inkonvenienzentschädigungen/-zulagen" bezeichnet, werden nur für effektive Dienste, nicht jedoch während Ferien, bezahltem Urlaub, Mutterschaftsurlaub, in den ersten 60 Tagen bei Unfall und Krankheit sowie allen anderen bezahlten Absenzen ausgerichtet. 
Gemäss Arbeitsvertrag sowie Art. 10.3 des Personalreglements der Beklagten hat die Klägerin Anspruch auf eine Jahresendzulage in der Höhe eines Monatslohnes. Für die Bemessung gilt der normale Monatslohn ohne jegliche Zuschläge für spezielle Dienste (Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit etc.). Mit dieser Jahresendzulage sollen zudem die durchschnittlichen Zulagen eines Kalenderjahres für alle speziellen Dienste während des Bezugs der Ferien abgegolten werden. Die Auszahlung der Jahresendzulage erfolgt durch halbjährliche Teilzahlungen im Juni und im Dezember zusammen mit dem Lohn für diese Monate. 
In der Folge forderte die Klägerin die Zuschläge betreffend spezielle Dienste während der Ferien bzw. den auf diese entfallenden Teil des Ferienlohns rückwirkend seit Stellenantritt, soweit nicht verjährt. Die Beklagte widersetzte sich der Forderung. 
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 27. August 2021 beantragte die Klägerin dem Arbeitsgericht Zürich, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 3'350.15 brutto nebst Zins zu verpflichten. An der Hauptverhandlung reduzierte sie das Klagebegehren auf Fr. 2'718.15 brutto nebst Zins zu 5% seit 14. Februar 2019. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.  
Mit Verfügung vom 30. April 2021 schrieb das Arbeitsgericht die Klage im Umfang von Fr. 632.-- als durch Rückzug erledigt ab. Mit Urteil vom gleichen Tag wies es die Klage ab. 
 
B.b. Mit Urteil vom 15. Juli 2021 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 30. April 2021 erhobene Beschwerde ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung von Fr. 2'718.15 brutto nebst Zins zu 5% seit dem 14. Februar 2019 zu verpflichten. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde in Zivilsachen bzw. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Die Parteien haben repliziert und dupliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG), sie richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dies sei der Fall. 
 
1.2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur zurückhaltend anzunehmen. Eine solche liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2; 139 III 209 E. 1.2; je mit weiteren Hinweisen). Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Der blosse Umstand, dass die aufgeworfene Rechtsfrage noch nie entschieden wurde, genügt nicht. Es muss sich um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und die von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft (BGE 143 II 425 E. 1.3.2; 141 II 14 E. 1.2.2.1; 138 I 143 E. 1.1.2; Urteile 4A_498/2019 vom 3. Februar 2020 E. 1.3; 4A_251/2019 vom 26. November 2019 E. 1.2).  
Wenn geltend gemacht wird, dass von den unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden, muss die zu beurteilende Streitsache überdies geeignet sein, die Frage auch mit Bezug auf die anderen Fälle zu klären (BGE 139 II 340 E. 4). Schliesslich muss die Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage im betreffenden Verfahren unerlässlich sein: Eine Frage, die zwar an sich von grundsätzlicher Bedeutung wäre, hingegen den Ausgang des Verfahrens nicht zu beeinflussen vermag, kann die Zulässigkeit der ordentlichen Beschwerde nicht begründen (Urteile 4A_397/2021 vom 18. November 2021 E. 2.2; 4A_653/2017 vom 30. April 2018 E. 3). 
Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist in der Beschwerde auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). 
 
1.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es gehe "um die Frage, ob es zulässig ist, Inkonvenienzentschädigungen einer im Monatslohn angestellten Arbeitnehmerin nicht während der Ferien auszubezahlen und dementsprechend nicht in den monatlichen Lohnabrechnungen separat auszuweisen, sondern pauschal in eine Jahresendzulage, auf die Anspruch besteht und die einem Monatslohn entspricht, zu inkludieren, ohne dass für die Beschwerdeführerin ersichtlich würde, wie sich diese in die Jahresendzulage inkludierte Inkonveni enzentschädigung zusammen setzt". Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet, ist weder die Frage des Zeitpunkts der Auszahlung der vertraglich vereinbarten Inkonvenienzentschädigungen noch das Fehlen separater Abrechnungen über diese Entschädigung während der Ferien Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem die Beschwerdeführerin einzig die ihr angeblich vertraglich geschuldeten Geldbeträge fordert und keine weiteren Begehren (etwa hinsichtlich einer separaten Auflistung des entsprechenden Anteils während der Ferien) gestellt hat. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die zwischen den Parteien getroffene Regelung führe dazu, dass sie einen höheren Jahreslohn erhalte, wenn sie das ganze Jahr arbeiten würde, als wenn sie ordnungsgemäss ihre Ferien bezöge, was ihrer Ansicht nach gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 134 III 399) eine Verletzung von Art. 329d Abs. 1 OR bedeute. Damit kritisiert sie die Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung und der dazu entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung im konkreten Fall. Entsprechend vermag sie nicht aufzuführen, in welcher Hinsicht das Rechtsproblem kontrovers sein soll, geschweige denn unter Hinweis auf Rechtsprechung oder Lehre.  
Aufgrund des allgemeinen Hinweises in der Beschwerde, wonach in vielen Gesamtarbeitsverträgen (GAV) und in Gerichtsurteilen immer wieder auf "Jahresendzulagen" verwiesen werde, ist zudem nicht erkennbar, ob diese vertraglichen Entschädigungen der in Ziffer 10.3 des Personalreglements der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Jahresendzulage entsprechen. Abgesehen davon, dass sie auch in diesem Zusammenhang kein kontroverses Rechtsproblem aufzeigt, das einer dringenden Klärung bedürfte, wird demnach nicht klar, ob die zu beurteilende Streitsache geeignet wäre, die Frage auch mit Bezug auf die ins Feld geführten anderen Fälle zu klären (vgl. BGE 139 II 340 E. 4). 
 
1.4. Die Voraussetzung nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht offensteht. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist daher als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
Soweit die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Dies gilt insbesondere, soweit die Beschwerdeführerin vereinzelt behauptet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, ohne jedoch eine Verletzung des Willkürverbots aufzuzeigen. 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).  
 
2.2.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie ist dabei nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz setze sich in Erwägung 2 unter dem Titel "Keine Auszahlung der Inkonvenienzentschädigung während der Ferien: Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und der Verletzung von Art. 329d Abs. 1 OR" nicht mit der Frage auseinander, ob es zulässig sei, die Inkonvenienzentschädigungen nicht während der Ferien auszubezahlen, sondern pauschal mit der Jahresendzulage abzugelten; dies, obwohl die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Verletzung von Art. 329d Abs. 1 OR geltend gemacht habe.  
Der Vorinstanz sind die in der Beschwerde erhobenen Vorbringen nicht entgangen; sie weist im angefochtenen Entscheid vielmehr im Einzelnen auf diese hin. Sie ist jedoch der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht nicht gefolgt, sondern hat eine Verletzung von Art. 329d Abs. 1 OR mit der Begründung verneint, die Beschwerdeführerin sei mit der vertraglichen Regelung sogar besser gestellt, als wenn sie während der Ferien arbeiten würde. Darin ist keine Verletzung des Gehörsanspruchs zu erblicken. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Zulässigkeit der getroffenen Vereinbarung nach der genannten Gesetzesbestimmung gar nicht geprüft, trifft nicht zu. Ebenso wenig leuchtet ein, inwiefern die vorinstanzliche Begründung der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätte, den Entscheid sachgerecht anzufechten. 
 
2.2.3. Der Vorinstanz ist auch keine Gehörsverletzung vorzuwerfen, wenn sie im Zusammenhang mit Erwägung 4 nicht nochmals eingehend auf die Zulässigkeit der vereinbarten Regelung mit Art. 329d Abs. 1 OR einging und sich nicht ausdrücklich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte, wonach es sich bei der Jahresendzulage gemäss Ziffer 10.3 des Personalreglements der Beschwerdegegnerin um einen 13. Monatslohn handle. Die Vorinstanz teilte die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsauffassung offensichtlich nicht, sondern betrachtete die vertragliche Vereinbarung als zulässig. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch in dieser Hinsicht nicht vor.  
 
3.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit dar-auf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann