Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_15/2022
Urteil vom 26. Januar 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
Hirschengraben 16, 6003 Luzern,
B.________.
Gegenstand
Parteientschädigung (Kinderbelange),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 21. Dezember 2021
(3U 21 70).
Sachverhalt:
C.________ und A.________ sind die unverheirateten Eltern von D.________. Sie standen sich in einem gerichtlichen Verfahren betreffend Kindesbelange gegenüber. Mit Urteil vom 26. Januar 2021 entschied das Kantonsgericht Luzern in der Sache und verpflichtete A.________, eine Parteientschädigung von Fr. 9'958.75 an Rechtsanwalt B.________ zu bezahlen, welcher im Übrigen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Mutter und Tochter eingesetzt war.
Nachdem Rechtsanwalt B.________ gegen A.________ für die Honorarforderungen, aber auch für die dem Kind geschuldeten Unterhaltszahlungen erfolglos Betreibung eingeleitet hatte, ersuchte er am 13. Oktober 2021 beim Kantonsgericht um Bezahlung der ihm zugesprochenen Parteientschädigung gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2021 verfügte das Kantonsgericht, Rechtsanwalt B.________ aus der Gerichtskasse Fr. 8'504.80 zu bezahlen; ferner hielt es fest, dass in diesem Umfang der gegen A.________ bestehende Honoraranspruch auf den Kanton übergehe.
Hiergegen hat A.________ am 21. Januar 2022 eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit den Anträgen, die bewilligte Honorarsumme von Fr. 8'504.80 sei abzuweisen und das Kantonsgericht zu verpflichten, seinen Entscheid zu revidieren.
Erwägungen:
1.
Weil der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer macht keine Verfassungsverletzungen geltend, weder explizit noch dem Sinn nach. Er hält mit appellatorischen Ausführungen fest, dass er Versuche unternommen habe, mit Rechtsanwalt B.________ alle Pendenzen zu regeln, aber keine Besprechung zustande komme, weil dieser Geld sehen wolle und die Situation ausnutze, um immer wieder Honorar zu verlangen.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Mithin kann offen bleiben, ob und inwiefern überhaupt eine Beschwer vorliegt bzw. der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG hat, ist doch die Höhe der Parteientschädigung längst rechtskräftig festgelegt, ist er durch die staatliche Ausfallentschädigung nicht unmittelbar betroffen und handelt es sich bei Ziff. 2 des Dispositivs, wonach der Honoraranspruch auf den Kanton übergehe, nicht um eine richterliche Anordnung, sondern um die Wiedergabe der Gesetzesfolge gemäss Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht Luzern und Rechtsanwalt B.________ mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli