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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_39/2023  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
p.A. Denise Wüst, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, 
Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Grundbuchsperre, vorsorgliche Massnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 30. November 2022 (AK.2022.358-AK, AK.2022.359-AP). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Gossau, führt ein Strafverfahren gegen B.________ und A.________. Am 3. Mai 2022 verhängte das Untersuchungsamt Gossau unter anderem eine Grundbuchsperre über das Grundstück Nr. 597 in Walde. Diese wurde A.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2022 eröffnet. Am 29. August 2022 erhob A.________ Beschwerde gegen die Grundbuchsperre. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies mit Entscheid vom 30. November 2022 die Beschwerde ab. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 20. Januar 2023 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 mit Hinweisen).  
 
3.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).  
 
3.3. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin ist ihr bzw. ihrer Anwältin der angefochtene Entscheid am 5. Dezember 2022 zugestellt und damit eröffnet worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 6. Dezember 2022 zu laufen und endete am 4. Januar 2023. Die am 20. Januar 2023 der Post übergebene Beschwerde ist daher nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist aufgegeben worden.  
 
3.4. Die Beschwerdeführerin ist zwar der Auffassung, es gelte der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, wonach gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar still stehen. Diese Vorschrift gilt indessen gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen nicht. Beschlagnahmen bzw. Grundbuchsperren sind vorsorgliche Massnahmen im Sinn dieser Bestimmung (BGE 135 I 257 E. 1.5, 138 IV 186 E. 1.2), weshalb der Fristenstillstand nicht zur Anwendung kommt. Demzufolge ist die am 20. Januar 2023 der Post übergebene Beschwerde verspätet eingereicht worden.  
 
4.  
Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2023 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli