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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_9/2023  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Huber, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, 
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Haftentlassung, Ersatzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung 
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. Dezember 2022 (SB220597-O/Z3/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln. Er wurde am 30. Mai 2021 festgenommen und befindet sich seit dem 6. Juli 2021 im vorzeitigen Strafvollzug. 
Am 25. März 2022 wurde A.________ vom Bezirksgericht Dietikon der mehrfachen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten verurteilt. Gleichentags hiess das Bezirksgericht Dietikon das Haftentlassungsgesuch von A.________ gut und entliess ihn unter Anordnung einer Ersatzmassnahme, namentlich eines Fahrverbots, aus der Haft. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut, wies das Haftentlassungsgesuch von A.________ ab und verfügte dessen Verbleib im vorzeitigen Strafvollzug. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen von A.________ am 5. Mai 2022 ab (Verfahren 1B_187/2022). 
Zwischenzeitlich hat A.________ Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Dietikon erhoben und insbesondere eine tiefere Strafe beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat ebenfalls Berufung erklärt und eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten sowie eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren beantragt. Das Berufungsverfahren ist unter der Geschäfts-Nummer SB220597-O bei der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hängig. 
 
B.  
Mit Gesuch vom 14. Dezember 2022 ersuchte A.________ um Haftentlassung. Die I. Strafkammer wies das Gesuch mit Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2022 ab, wobei sie weiterhin von Wiederholungsgefahr ausging. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. Januar 2023 beantragt A.________, die angefochtene Präsidialverfügung aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei er unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, namentlich einem Fahrverbot oder einer Kaution, unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Subeventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz hat mit Eingabe vom 18. Januar 2023 auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Haftentlassung. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr; lit. b) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). 
 
3.  
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der dringende Tatverdacht bei einer erstinstanzlichen Verurteilung grundsätzlich ohne Weiteres als erstellt (Urteile 1B_651/2022 vom 18. Januar 2022 E. 3; 1B_363/2022 vom 25. Juli 2022 E. 4; 1B_98/2022 vom 16. März 2022 E. 4.4 mit Hinweis). Wer den dringenden Tatverdacht im Widerspruch zur erstinstanzlichen Verurteilung bestreitet, hat darzulegen, weshalb das betreffende Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und, soweit bereits eine Urteilsbegründung vorliegt, sich dabei auch mit den betreffenden Erwägungen des Sachgerichts auseinanderzusetzen (Urteile 1B_651/2022 vom 18. Januar 2022 E. 3; 1B_536/2022 vom 8. November 2022 E. 5.1; 1B_28/2022 vom 9. Februar 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). 
Dem Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, am 29. Mai 2021 auf der Autobahn aus einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h auf 215 km/h beschleunigt und dadurch die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h überschritten zu haben. Gleichentags soll der Beschwerdeführer innerorts aus einer Geschwindigkeit von rund 60 km/h auf 120 km/h beschleunigt, an einem nicht bewilligten Rennen teilgenommen und ein waghalsiges Überholmanöver durchgeführt haben. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar insbesondere weiterhin, ein Rennen gefahren zu sein, wendet sich aber aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung im Übrigen nicht gegen die Bejahung des dringenden Tatverdachts. Der allgemeine Haftgrund ist damit gegeben. 
 
4.  
Zu prüfen ist weiter, ob besondere Haftgründe vorliegen. 
 
4.1. Vorab ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz bei der Prüfung von besonderen Haftgründen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.  
 
4.1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht. Er kritisiert, die Vorinstanz äussere sich lediglich in zwei Sätzen zur Wiederholungsgefahr und setze sich nicht mit seinen Argumenten auseinander. So lasse sie insbesondere unberücksichtigt, dass seit der letzten Haftprüfung acht Monate vergangen seien.  
 
4.1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 137 II 266 E. 3.2; Urteil 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
4.1.3. Die Gehörsrüge ist unbegründet: Die Vorinstanz verweist betreffend Wiederholungsgefahr im Wesentlichen auf die "nach wie vor zutreffenden Erwägungen des Bundesgerichts" und ergänzt, dass der Beschwerdeführer sich im Gefängnis wohlverhalten habe, ändere nichts hieran, zumal sich die Wiederholungsgefahr auf Strassenverkehrsdelikte beziehe. Die Vorinstanz berücksichtigt damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch die seit der letzten Haftprüfung vergangene Zeit und kommt ihrer Begründungspflicht hinreichend nach.  
 
4.2. Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie von Wiederholungsgefahr ausgeht.  
 
4.2.1. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5).  
Bei den Vortaten (erste Voraussetzung) muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgebend und für die Zukunft zu befürchten sind (Urteil 1B_347/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3 mit Hinweis; vgl. auch BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Sie können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben, jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage gilt dieser Nachweis als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). 
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte (zweite Voraussetzung) sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6 bis 2.7; je mit Hinweisen). 
Die Rückfallprognose muss ungünstig sein (dritte Voraussetzung). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei der Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.8; Urteil 1B_187/2022 vom 5. Mai 2022 E. 3.2). 
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer scheint das Vortatenerfordernis (erste Voraussetzung) als solches nicht in Abrede zu stellen, bestreitet aber offenbar die Schwere der drohenden Delikte (zweite Voraussetzung) und die ungünstige Legalprognose (dritte Voraussetzung). Er macht geltend, die Vorstrafe wegen grober Verkehrsregelverletzung liege nun bereits vier Jahre zurück, wobei sich die Wiederholungsgefahr mit zunehmender Zeitdauer relativiere. Zudem sei er damals lediglich zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden; sein Verschulden sei somit gering gewesen. Weiter sei er des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen bestraft worden. Die beiden Vorstrafen können seiner Auffassung nach weder einzeln noch zusammen Wiederholungsgefahr begründen. Auch der Führungsbericht des Gefängnisses Affoltern vom 18. September 2022 zeichne ein positives Bild von ihm. Er verfüge über ein stabiles familiäres und berufliches Umfeld. Bei seiner Haftentlassung werde er umgehend mit einem Vollzeitpensum zu arbeiten beginnen.  
 
4.2.3. Das Bundesgericht hat bereits in einem früheren Haftverfahren erwogen, der Beschwerdeführer stelle im Strassenverkehr eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmenden dar und habe entgegen seiner Auffassung, betreffend seine Vorstrafen sei sein Verschulden als gering zu werten, bereits mehrere schwere Vergehen im Strassenverkehr begangen (vgl. Urteil 1B_187/2022 vom 5. Mai 2022 E. 3.3.3). Es gibt keinen Grund, hierauf zurückzukommen; die zweite Voraussetzung ist weiterhin erfüllt.  
Das Bundesgericht ist im besagten Verfahren auch von einer ungünstigen Legalprognose ausgegangen, da sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit weder durch Vorstrafen noch Probezeiten bzw. Administrativmassnahmen von einer erneuten Straffälligkeit abhalten liess; zudem sei eine Aggravationstendenz erkennbar (siehe im Einzelnen Urteil 1B_187/2022 vom 5. Mai 2022 E. 3.5). Auch hieran hat sich in den vergangenen acht Monaten nichts geändert. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sein Wohlverhalten im vorzeitigen Strafvollzug oder die ihm in Aussicht gestellte Arbeitsstelle bei seiner Entlassung seine Legalprognose massgebend verbessern sollen. Die dritte Voraussetzung ist damit ebenfalls gegeben; die Vorinstanz hat Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht. 
 
4.3. Aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden Wiederholungsgefahr erübrigt es sich, auf seine Ausführungen zur (von der Vorinstanz nicht geprüften) Fluchtgefahr einzugehen.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und (auch) in diesem Zusammenhang eine Gehörsverletzung geltend. 
 
5.1. Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Prüfung des Verhältnismässigkeitsprinzips das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.  
 
5.1.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz setze sich nicht hinreichend mit seinen Ausführungen zur retrospektiven Konkurrenz auseinander. Sie beschränke sich auf einen Verweis auf die letzte Haftprüfung, obschon diese mittlerweile überholt sei, da er seither weitere acht Monate Haft erstanden habe und die in retrospektiver Konkurrenz stehende Freiheitsstrafe zwischenzeitlich erhöht worden sei. Die Vorinstanz begründe ausserdem nicht, weshalb keine Ersatzmassnahmen anstelle von Haft in Betracht fallen würden.  
 
5.1.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der Möglichkeit der bedingten Entlassung auf das frühere Haftverfahren und erwägt, wegen der Berufung der Staatsanwaltschaft sei zurzeit eine Erhöhung der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe noch möglich, wobei die Frage einer allfälligen retrospektiven Konkurrenz dem Sachgericht überlassen werde. Damit äussert sie sich hinreichend zu den Argumenten des Beschwerdeführers. Sie hat zudem die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Haft verneint, womit sie - angesichts der in früheren Verfahren dazu bereits erfolgten Erwägungen - ihrer Begründungspflicht (noch) genügend nachkommt.  
 
5.2. Weiter fragt sich, ob dem Beschwerdeführer Überhaft droht.  
 
5.2.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1, 168 E. 5.1). Wird im Berufungsverfahren eine Erhöhung oder Minderung der Strafe verlangt, ist dies im Haftverfahren nur zu berücksichtigen, wenn eine solche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.1; Urteil 1B_536/2022 vom 8. November 2022 E. 6.1; je mit Hinweis).  
Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 168 E. 5.1, 160 E. 4.2; je mit Hinweisen). Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2; Urteile 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 E. 6.1; 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 6.2.2; je mit Hinweis). 
Die Gewährung der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe hängt vom Verhalten der Person im Strafvollzug und von der Prognose hinsichtlich ihres zukünftigen Verhaltens in Freiheit ab (Art. 86 Abs. 1 StGB). Wenn die betroffene Person bereits zwei Drittel der erst- oder zweitinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft verbracht hat und die Strafe im Rechtsmittelverfahren noch verkürzt, nicht aber erhöht werden kann, hat das Haftgericht eine Prognose über die Anwendbarkeit von Art. 86 Abs. 1 StGB anzustellen. Fällt diese positiv aus, muss dem Haftentlassungsgesuch stattgegeben werden, zumal die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug die Regel darstellt, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.2 f.; Urteile 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 6.2.2; 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
 
5.2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 49 Abs. 2 StGB, Art. 197 und Art. 212 StPO sowie Art. 31 BV und macht geltend, für die Prüfung der Überhaft sei nicht (allein) auf die vom Bezirksgericht Dietikon verhängte Freiheitsstrafe von 43 Monaten abzustellen. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass er in einem anderen Strafverfahren wegen Raufhandels und versuchter schwerer Körperverletzung auch noch zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (deren Vollzug im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben worden sei) verurteilt worden sei. Das Sachgericht werde im hängigen Berufungsverfahren aufgrund des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 2 StGB anstelle der vom Bezirksgericht Dietikon (selbstständig) verhängten Freiheitsstrafe von 43 Monaten lediglich eine Zusatzstrafe zur teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten aussprechen müssen. Dabei sei unwahrscheinlich, dass mehr als 19 Monate Freiheitsentzug als Zusatzstrafe verhängt würden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei dies bereits im laufenden Haftprüfungsverfahren zu berücksichtigen; andernfalls würden die vom Bezirksgericht Dietikon ausgesprochene Freiheitsstrafe von 43 Monaten und die im anderen Strafverfahren vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Dezember 2022 verhängte teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten miteinander kumuliert, was nicht zulässig sei.  
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich wegen des besagten anderen Strafverfahrens schon neun Monate in Haft befunden. Insgesamt habe er somit 28 Monate Haft erstanden. Werde zudem berücksichtigt, dass er gemäss Führungsbericht des Gefängnisses Affoltern vom 18. September 2022 die Bedingungen für die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe (wegen Wohlverhaltens) erfülle, werde "die Gefahr von Überhaft umso deutlicher". 
 
5.2.3. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren bisher knapp 20 Monate Haft erstanden und damit die Grenze von zwei Dritteln der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe von 43 Monaten noch nicht erreicht.  
Soweit er geltend macht, die Vorinstanz hätte auch die im parallel laufenden Strafverfahren wegen Raufhandels und versuchter schwerer Körperverletzung erstandene Haft berücksichtigten müssen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er nach eigenen Angaben in jenem Verfahren zweitinstanzlich zu 36 Monaten teilbedingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Davon sind gemäss Urteilsdispositiv der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2022 zwölf Monate Freiheitsstrafe unbedingt zu vollziehen; die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung sind auf diesen Teil der Freiheitsstrafe nicht anwendbar (vgl. Art. 43 Abs. 3 StGB). Da der Beschwerdeführer in jenem Verfahren erst neun Monate Haft erstanden hat, ist derzeit auch unter Berücksichtigung der in jenem Verfahren erstandenen Haft zurzeit keine Gefahr von Überhaft ersichtlich. 
Die Weiterführung der Haft erweist sich nach dem Vorangegangenen nach wie vor als verhältnismässig. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer Berufung eingelegt und unter Hinweis auf Art. 49 Abs. 2 StGB (retrospektive Konkurrenz) eine Reduktion der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe beantragt hat; dem Berufungsgericht ist hier nicht vorzugreifen (vgl. Urteile 1B_192/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.3; 1B_104/2016 vom 6. April 2016 E. 2.3 mit Hinweis). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufung eine höhere Freiheitsstrafe beantragt, sodass zurzeit sowohl eine Minderung als auch eine Erhöhung der Freiheitsstrafe möglich erscheinen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb es unwahrscheinlich sein soll, dass eine allfällige durch das Berufungsgericht ausgesprochene Zusatzstrafe nicht höher als 19 Monate Freiheitsentzug ausfallen solle. 
 
5.3. Zu prüfen ist schliesslich, ob die Vorinstanz Ersatzmassnahmen anstelle von Haft ablehnen durfte.  
 
5.3.1. Für den Fall, dass besondere Haftgründe bejaht werden, macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte Ersatzmassnahmen (Fahrverbot oder Kaution) anstelle der Haft anordnen müssen. Er bringt vor, bereits das Bezirksgericht Dietikon habe eine Ersatzmassnahme im Sinne eines Fahrverbots als ausreichend erachtet, um eine allfällige Wiederholungsgefahr zu bannen. Die Vorinstanz hätte seiner Ansicht nach die Ersatzmassnahmen nicht pauschal als unzureichend erachten dürfen.  
 
5.3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit denen der bestehenden Wiederholungsgefahr wirksam begegnet werden könnte. Der Beschwerdeführer liess sich in der Vergangenheit weder durch Vorstrafen noch Probezeiten bzw. Administrativmassnahmen von weiteren Strassenverkehrsdelikten abhalten. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer an Fahrverbote, selbst unter der Gefahr des Verlusts einer allfälligen Kaution, halten würde. Im Einzelnen kann auf das Urteil 1B_187/2022 vom 5. Mai 2022 E. 4.2 verwiesen werden.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 64 BGG), ist diesem stattzugeben. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Markus Huber wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern