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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_405/2022  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Cornelio Zgraggen 
und Rechtsanwältin Céline Bussmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Baugenossenschaft B.________, 
2. Baugenossenschaft C.________, 
3. Baugenossenschaft D.________, 
4. Baugenossenschaft E.________, 
5. Baugenossenschaft F.________, 
6. Baugenossenschaft G.________, 
7. Baugenossenschaft H.________, 
8. Baugenossenschaft I.________, 
9. Baugenossenschaft J.________, 
10. Baugenossenschaft K.________, 11. Ferienhausgenossenschaft L.________, 12. Ferienwohnungsgenossenschaft M.________, 13. Ferienwohnungsgenossenschaft N.________, 14. Ferienwohnungsgenossenschaft O.________, 15. Baugenossenschaft P.________, 16. Ferienwohnungsgenossenschaft Q.________, 17. Ferienwohnungsgenossenschaft R.________, 18. Ferienwohnungsgenossenschaft S.________, 
19. T.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Meili, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gesellschaftsrecht; Nebenintervention, Litispendenz, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2022 und den Beschluss vom 18. Juli 2022 des Handelsgerichts des Kantons Zürich (HG210050-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Eingabe vom 8. März 2021 reichte A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen 18 Genossenschaften (Beklagte, Beschwerdegegnerinnen 1-18) ein mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Beschlüsse der Vorstandssitzungen der beklagten Genossenschaften vom 15. November 2018 betreffend die Einräumung der Einzelzeichnungsberechtigung an T.________ (Nebenintervenient, Beschwerdegegner 19) nichtig sind (Antrags-Ziffer 1). Zudem seien die Handelsregisterämter der Kantone Zürich, Bern, Aargau, Luzern und Schwyz gerichtlich anzuweisen, die Zeichnungsberechtigung im jeweiligen Handelsregister zu löschen (Antrags-Ziffer 2). 
Bereits am 23. Dezember 2020 hatte die Klägerin beim Bezirksgericht Luzern ein Verfahren gegen die Beklagten eingeleitet, in dem sie beantragte, den Beschwerdegegner 19 und dessen Vater per sofort als Verwaltungsorgane der fraglichen Genossenschaften gerichtlich abzusetzen. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 12. April 2021 setzte das Handelsgericht den beklagten Genossenschaften Frist zur Klageantwort an, die ungenutzt verstrich. 
Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 stellte T.________, der für die beklagten Genossenschaften jeweils eine Organfunktion ausübt, ein Gesuch um Zulassung als (unabhängiger) Nebenintervenient zugunsten der beklagten Genossenschaften und erstattete in eigenem Namen die Klageantwort. 
Mit Verfügung vom 12. August 2021 wies das Handelsgericht das Gesuch von T.________ um Zulassung als (unabhängiger) Nebenintervenient zugunsten der beklagten Genossenschaften ab. 
Mit Urteil 4A_485/2021 vom 11. Januar 2022 hiess das Bundesgericht eine von T.________ gegen die handelsgerichtliche Verfügung vom 12. August 2021 erhobene Beschwerde teilweise gut, es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Handelsgericht zurück. 
Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 hiess das Handelsgericht das Gesuch von T.________ um Zulassung als unabhängiger Nebenintervenient zugunsten der Beschwerdegegnerinnen 1-18 gut (Dispositiv-Ziffer 1), es entschied, die Klageantwort des Nebenintervenienten vom 14. Juni 2021 werde berücksichtigt (Dispositiv-Ziffer 2) und setzte der Klägerin eine einmalige Frist an, um zu den prozessualen Fragen (Partei- und Prozessfähigkeit, Litispendenz, Rechtsschutzinteresse der Klägerin) Stellung zu nehmen. 
Mit Urteil 4A_119/2022 vom 18. März 2022 trat das Bundesgericht auf eine von der Klägerin gegen die handelsgerichtliche Verfügung vom 15. Februar 2022 erhobene Beschwerde nicht ein. 
Mit Eingabe vom 31. März 2022 nahm die Klägerin zu den vom Handelsgericht aufgeworfenen Fragen Stellung. Der Nebenintervenient liess sich ebenfalls innert angesetzter Frist verlauten, die Beklagten hingegen nicht. Am 13. Juni 2022 reichte die Klägerin dem Handelsgericht eine weitere Eingabe ein. 
Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 setzte das Handelsgericht der Klägerin Frist zur Einreichung eines Doppels der am Bezirksgericht Luzern anhängigen Abberufungsklage vom 23. Dezember 2020 an, unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Verfahrensstands. Dieser Aufforderung kam die Klägerin mit Eingabe vom 27. Juni 2022 nach. 
Mit Beschluss vom 18. Juli 2022 trat das Handelsgericht infolge Litispendenz im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO auf die Klage nicht ein. Da die Pflichtverletzung im Verfahren vor dem Handelsgericht auch Gegenstand des Abberufungsverfahrens sei, ergebe sich mit der Rechtshängigkeit des Abberufungsgesuchs beim Bezirksgericht Luzern eine zuständigkeitskoordinierende Rechtshängigkeitssperre. Den eventualiter gestellten Antrag der Klägerin auf Sistierung des handelsgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des Abberufungsverfahrens wies das Handelsgericht ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es sei der Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2022 aufzuheben und es sei das Handelsgericht anzuweisen, auf die Klage vom 8. März 2021 einzutreten (Antrags-Ziffer 1). Eventualiter sei das Handelsgericht anzuweisen, das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Sachurteils im Verfahren vor dem Bezirksgericht Luzern zu sistieren (Antrags-Ziffer 2). Zudem sei die handelsgerichtliche Verfügung vom 15. Februar 2022 aufzuheben und es sei das Gesuch des Beschwerdegegners 19 um Zulassung als Nebenintervenient abzuweisen (Antrags-Ziffer 3). Eventualiter zu Antrags-Ziffer 3 sei die Verfügung vom 15. Februar 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts bzw. zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrags-Ziffer 4). 
Die Beschwerdegegnerinnen 1-18 haben sich vor Bundesgericht nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdegegner 19 beantragt dem Bundesgericht, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht eine Replik eingereicht, zu der sich der Beschwerdegegner 19 nicht mehr äusserte. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
1.1. Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 18. Juli 2022 ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das gemäss Art. 6 ZPO als einzige Instanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG).  
Soweit sich die Beschwerde auch gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Februar 2022 richtet, ficht die Beschwerdeführerin diesen Zwischenentscheid zulässigerweise durch Beschwerde gegen den Endentscheid vom 18. Juli 2022 an (Art. 93 Abs. 3 BGG), zumal dieser aufgrund der Verfügung auch gegen den Beschwerdegegner 19 als Nebenpartei erging, dem ausserdem eine Parteientschädigung zugesprochen wurde. 
Mit Einreichung der Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Endentscheids (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist die Beschwerdefrist eingehalten. Aufgrund der Mitanfechtung des Zwischenentscheids mit dem Endentscheid gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG verfängt der Einwand des Beschwerdegegners 19 nicht, die Beschwerdefrist sei in Bezug auf die Verfügung vom 15. Februar 2022 verpasst worden. Der Beschwerdegegner 19 verkennt zudem mit seinem Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe bereits früher eine selbstständige Beschwerde gegen den Zwischenentscheid erhoben (Nichteintretensentscheid 4A_119/2022 vom 18. März 2022), dass ein blosses Nichteintreten auf die gesonderte Beschwerde gegen den Zwischenentscheid ohne Beurteilung der Beschwerde nicht genügt, um die spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid auszuschliessen (Urteil 4A_79/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 2.4.2.2). 
Die Beschwerde ist im Übrigen unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG) und die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist somit unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. 
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
1.4. Zur Verfügung vom 15. Februar 2022, mit der die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdegegners 19 um Zulassung zur Nebenintervention zugunsten der Beschwerdegegnerinnen 1-18 guthiess, bringt die Beschwerdeführerin lediglich in allgemeiner Weise vor, die Vorinstanz habe zur Begründung des angeblichen rechtlichen Interesses zu Unrecht auf die Ausführungen des Beschwerdegegners 19 in der Klageantwort abgestellt. Um welche konkreten Vorbringen es sich dabei handeln soll, zu denen sie sich nicht hätte äussern können, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Ebenfalls keine hinreichende Sachverhaltsrüge erhebt sie mit der blossen Behauptung, der Beschwerdegegner 19 habe im Interventionsgesuch weder behauptet, dass er Mitglied der Verwaltungen sei, noch dass er an den streitbetroffenen Genossenschaften beteiligt sei. Auf die vorinstanzliche Feststellung, dass sie in ihrer Klage selber entsprechende Behauptungen aufgestellt hatte, geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Mangels hinreichender Sachverhaltsrügen zielen ihre Vorbringen ins Leere. Damit bleibt es bei der Zulässigkeit der Nebenintervention des Beschwerdegegners 19.  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht aufgrund der Rechtshängigkeit des Abberufungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Luzern von einer Rechtshängigkeitssperre für das Nichtigkeitsverfahren vor dem Handelsgericht Zürich ausgegangen und habe damit Art. 59 Abs. 2 lit. d und Art. 60 ZPO verletzt. 
 
2.1. Die Rechtshängigkeit bewirkt nach Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO, dass der Streitgegenstand zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden kann (Sperrwirkung). Nach Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO gehört das Fehlen einer bereits bestehenden Rechtshängigkeit zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage. Wie der Grundsatz der Rechtskraft soll der Grundsatz der Rechtshängigkeit insbesondere verhindern, dass in einer bestimmten Rechtsordnung zwei sich widersprechende Gerichtsentscheide über dieselbe Klage und zwischen denselben Parteien bestehen, die gleichermassen vollstreckbar sind (BGE 128 III 284 E. 3b/bb; 127 III 279 E. 2b; Urteil 4A_141/2013 vom 22. August 2013 E. 2.2). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzung der fehlenden Rechtshängigkeit erfüllt ist (Art. 60 ZPO).  
Der Begriff der Identität des Streitgegenstands darf im Hinblick auf das Prozesshindernis der Litispendenz nicht auf die formale Identität der beiden Klagebegehren beschränkt werden. Das Augenmerk ist vielmehr auf die Rechtsfrage zu legen, die im Mittelpunkt der beiden Verfahren steht (sog. Kernpunkttheorie; dazu BGE 138 III 570 E. 4.2.2; 128 III 284 E. 3b; Urteile 5A_1015/2021 vom 4. August 2022 E. 6.2.1.1; 5A_223/2016 vom 28. Juli 2016 E. 5.1.1.2; vgl. auch Urteil 4A_141/2013 vom 22. August 2013 E. 2.2.3). 
 
2.2. Die Vorinstanz erwog, es gehe sowohl im handelsgerichtlichen Verfahren als auch in dem am Bezirksgericht Luzern hängigen Prozess betreffend Abberufung "im Kern" um die zentrale Frage, ob sich der Nebenintervenient im Zusammenhang mit den Beschlüssen der Verwaltung vom 15. November 2018 pflichtwidrig verhalten habe. Es sei anzumerken, dass dem Abberufungsverfahren diverse zusätzlich geltend gemachte Pflichtverletzungen des Nebenintervenienten und dessen Vaters zugrunde lägen, das handelsgerichtliche Verfahren jedoch "im Kern" im Abberufungsverfahren enthalten sei.  
Die im handelsgerichtlichen Verfahren zu beurteilende Pflichtverletzung sei in der Hauptsache zuerst mit dem Abberufungsverfahren vor dem Bezirksgericht Luzern rechtshängig gemacht worden, das nach wie vor hängig sei. Beide Verfahren seien von der Beschwerdeführerin gegen dieselben 18 Genossenschaften eingeleitet worden und der Beschwerdegegner 19 sei in beiden Verfahren als Nebenintervenient beteiligt, so dass Parteiidentität gegeben sei. Das Abberufungsverfahren umfasse auch weitere Pflichtverletzungen, die über den vorliegenden Sachverhaltskomplex hinausgingen. Insofern sei das Verfahren betreffend Feststellung der Nichtigkeit der Verwaltungsbeschlüsse vom 15. November 2018 inhaltlich bereits im Abberufungsverfahren enthalten. Da es in beiden Verfahren insbesondere (auch) um die Löschung der Zeichnungsberechtigung des Beschwerdegegners 19 gehe, bestehe die Gefahr von sich widersprechenden Entscheiden. Insofern sei der Streitgegenstand des Abberufungsverfahrens mit dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gemäss der massgebenden Kernpunkttheorie übereinstimmend, wobei das Abberufungsverfahren über diesen Streitgegenstand hinausgehe. Entsprechend stehe der vorliegenden Klage die zuständigkeitskoordinierende Rechtshängigkeitssperre entgegen, so dass es an der Prozessvoraussetzung der nicht anderweitigen Rechtshängigkeit gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO fehle. Vor diesem Hintergrund sei auf die Klage nicht einzutreten und Weiterungen zu den aufgeworfenen prozessualen Fragen (Partei- und Prozessfähigkeit, Rechtsschutzinteresse inkl. Feststellungsinteresse) erübrigten sich. 
 
2.3. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann aufgrund des früher eingeleiteten Abberufungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Luzern nicht von einem identischen Streitgegenstand ausgegangen werden, welcher der beim Handelsgericht erhobenen Klage nach Art. 59 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO entgegenstehen würde. Während die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht Luzern mit Gesuch vom 23. Dezember 2020 beantragt hatte, den Beschwerdegegner 19 und dessen Vater per sofort als Verwaltungsorgane der fraglichen Genossenschaften gerichtlich abzusetzen, beantragte sie dem Handelsgericht Zürich in erster Linie, es sei festzustellen, dass die Beschlüsse der Vorstandssitzungen der beklagten Genossenschaften vom 15. November 2018 betreffend die Einräumung der Einzelzeichnungsberechtigung an den Beschwerdegegner 19 nichtig sind. Auch wenn in tatsächlicher Hinsicht Berührungspunkte bestehen, geht es im ersten Verfahren um die Beurteilung von Pflichtwidrigkeiten zweier Organpersonen, die möglicherweise deren Abberufung ( ex nunc) aus wichtigen Gründen rechtfertigen (vgl. Art. 890 Abs. 2 OR), während im zweiten Verfahren der rechtliche Bestand von Vorstandsbeschlüssen zu beurteilen ist, die gegebenenfalls (mit Wirkung ex tunc) nichtig zu erklären sind.  
Die Vorinstanz geht zwar grundsätzlich zutreffend davon aus, dass der Begriff der Identität des Streitgegenstands im Hinblick auf das Prozesshindernis der Litispendenz nicht auf die formale Identität der beiden Klagebegehren beschränkt werden darf, sondern das Augenmerk vielmehr auf die Rechtsfrage zu legen ist, die im Mittelpunkt der beiden Verfahren steht. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, wird im Abberufungsverfahren jedoch nicht etwa die Nichtigkeit bestimmter Beschlüsse beurteilt, sondern ob die behaupteten Verletzungen genossenschaftsrechtlicher Pflichten einzelner Organpersonen einen wichtigen Grund für deren Abberufung darstellen (vgl. Art. 890 Abs. 2 OR). Damit unterscheiden sich die im Mittelpunkt der beiden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen. Zudem hätte die gerichtliche Abberufung zwar pro futuro den Verlust der Zeichnungsberechtigung des Beschwerdegegners 19 zur Folge; die Frage seiner Einzelzeichnungsberechtigung gestützt auf die strittigen Verwaltungsbeschlüsse vom 15. November 2018 bis zum Zeitpunkt einer allfälligen Abberufung bliebe hingegen ungeklärt.  
Aufgrund dieser Unterschiede sind auch keine sich widersprechenden Entscheide zu befürchten: Liegen Pflichtverletzungen des Beschwerdegegners 19 vor, die zu dessen Abberufung führen, kann sich die behauptete Nichtigkeit der strittigen Verwaltungsbeschlüsse dennoch als haltlos erweisen, womit die Einzelzeichnungsberechtigung bis zur Abberufung wirksam bleibt. Sind demgegenüber keine Pflichtverletzungen festzustellen, die eine Abberufung rechtfertigen, können sich die Verwaltungsbeschlüsse vom 15. November 2018 dennoch als nichtig erweisen mit der Folge, dass der Beschwerdegegner 19 zwar weiterhin Mitglied der Verwaltung der fraglichen Genossenschaften bleibt, er jedoch über keine Einzelzeichnungsberechtigung verfügt. Die Vorinstanz ist demnach zu Unrecht von einer Gefahr sich widersprechender Gerichtsentscheide ausgegangen. 
Entgegen dem angefochtenen Entscheid trifft nicht zu, dass das Verfahren betreffend Feststellung der Nichtigkeit der Verwaltungsbeschlüsse vom 15. November 2018 "inhaltlich bereits im Abberufungsverfahren enthalten" wäre. Die Vorinstanz ist zu Unrecht davon ausgegangen, aufgrund einer anderweitigen Rechtshängigkeit fehle es im handelsgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO an einer Prozessvoraussetzung. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Klage vom 8. März 2021 einzutreten, kann jedoch nicht stattgegeben werden, da die Vorinstanz auf eine Prüfung weiterer Prozessvoraussetzungen (insbesondere Partei- und Prozessfähigkeit sowie Rechtsschutzinteresse) verzichtet hat. 
 
3.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, der Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2022 ist aufzuheben und die Sache ist zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2022 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 22'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann