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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4F_25/2022  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Lukas Wyss und Tobias Abt, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. September 2022 (4A_330/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 4A_330/2022 vom 21. September 2022 trat das Bundesgericht auf eine von A.________ (Gesuchsteller) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein. 
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 beantragt der Gesuchsteller dem Bundesgericht die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden. 
Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). 
In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrunds einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_2/2020 vom 13. Mai 2020 E. 1 mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Gesuchsteller beschränkt sich darauf, seinen Revisionsantrag einleitend "mit neuen und bisher nicht berücksichtigten Beweismitteln" zu erklären. Soweit er sich damit auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG beziehen will, begründet er nicht ansatzweise, inwiefern die Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben wären. (Andere) Revisionsgründe im Sinne der Art. 121 ff. BGG macht der Beschwerdeführer nicht geltend, geschweige denn legt er solche im Einzelnen dar. 
 
4.  
Das Revisionsgesuch ist somit offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Gesuchsteller aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle