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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1255/2022  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 12. Oktober 2022 (P3 22 251). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, nahm eine vom Beschwerdeführer gegen eine Staatsanwältin wegen Amtsmissbrauchs und gegen seine (geschiedene) Ehefrau und deren Rechtsanwalt angestrebte Strafuntersuchung am 16. September 2022 nicht an die Hand (Untersuchungsakten [UA] act. 137 f.). Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Das Kantonsgericht Wallis wies diese mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Anfechtungsgegenstand bildet einzig die angefochtene Verfügung der Vorinstanz (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer sich nicht dazu äussert, sondern sich mit anderen, soweit ersichtlich bereits rechtskräftig beurteilten Straf- und Zivilverfahren befasst, ist er mit seinen Ausführungen von vornherein nicht zu hören. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Er legt nicht ansatzweise dar, um welche Ansprüche es konkret gehen könnte, dass und weshalb diese zivilrechtlich sein sollten und inwiefern sich der angefochtene Entscheid darauf auswirken könnte. Dies ist aufgrund der erhobenen Vorwürfe auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, womit auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten ist. Abgesehen davon würden sich Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche als Folge eines allfälligen strafbaren Verhaltens der angezeigten Staatsanwältin nach dem kantonalen Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 10. Mai 1978 richten und wären demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Dementsprechend kann sich der angefochtene Entscheid nicht auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1) und ist der Beschwerdeführer insofern nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. 
Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine zeitgleich gegen seine geschiedene Ehefrau und deren Rechtsanwalt erhobenen Strafanzeigen seien gänzlich unbehandelt geblieben, erweist sich dies als aktenwidrig. Aus der Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. September 2022 (UA act. 137 f.) und der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Oktober 2022 (S. 3) ergibt sich, dass die Nichtanhandnahme diesbezüglich mit der Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft begründet worden ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. 
 
5.  
Auf die weiteren, dem Bundesgericht vom Beschwerdeführer per 19. Dezember 2022 und per 9. und 16. Januar 2023 zugestellten Eingaben samt Beilagen ist nicht weiter einzugehen. Diese sind dem Bundesgericht erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht worden und betreffen die beiden letztgenannten Eingaben zudem nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger