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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_221/2022  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Februar 2022 (VSBES.2021.62). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1968, war seit Dezember 2008 bei der B.________ AG beschäftigt. Am 13. März 2017 stürzte sie am Arbeitsplatz und klagte in der Folge über Rückenbeschwerden. Nach einer Früherfassung meldete sie sich im Februar 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die IV-Stelle Solothurn zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei, holte Berichte der behandelnden Ärzte ein und klärte die erwerbliche Situation ab. Des Weiteren veranlasste sie eine Untersuchung im Swiss Medical Assessment- and Business-Center SMAB, St. Gallen. Gestützt auf dessen Gutachten vom 30. Dezember 2019 mit Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit seit 13. Juni 2017 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 26. Februar 2021 ab. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 23. Februar 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventuell seien ihr berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % zuzusprechen. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine (umfassende) Vernehmlassung, die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, wozu A.________ mit einer weiteren Eingabe Stellung nimmt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin am 26. Februar 2021 verfügte Ablehnung eines Anspruchs auf Invalidenrente bestätigte. Zur Frage steht dabei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf das SMAB-Gutachten beziehungsweise ob weitere Abklärungen in somatischer und psychiatrischer Hinsicht erforderlich gewesen wären. Dies, nachdem die Beschwerdeführerin davon abweichende Berichte eingereicht hatte, wonach später eine intensivierte psychiatrische Behandlung habe aufgenommen werden müssen und eine bildgebende Untersuchung der Halswirbelsäule weitergehende Schädigungen aufgezeigt habe. 
Der Antrag auf Gewährung beruflicher Massnahmen wird nicht weiter begründet, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 
 
 
3.  
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1). 
 
4.  
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben werden des Weiteren auch die Regeln über den Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis), insbesondere von versicherungsexternen Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb) beziehungsweise von abweichenden (späteren) Einschätzungen der behandelnden Arztpersonen oder Therapiekräfte (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 19, 9C_793/2015 E. 4.1; Urteile 8C_630/2020 vom 28. Januar 2021 E. 4.2.1; 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2). Es wird darauf verwiesen. 
 
5.  
 
5.1. Nach eingehender Würdigung der medizinischen Berichte stellte die Vorinstanz fest, das SMAB-Gutachten sei voll beweiskräftig. Daran könnten die Einwände der Beschwerdeführerin unter Berufung insbesondere auf die spätere Stellungnahme von Dr. med. C.________, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Juni 2020 sowie auf den Bericht über die vom behandelnden Orthopäden Dr. med. D.________ veranlasste MRI-Untersuchung (Magnetic resonance imaging) der Halswirbelsäule vom 6. August 2020 im Schmerzzentrum U.________ nichts ändern. Gestützt auf die Einschätzung der SMAB-Gutachter sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer anderen leidensangepassten Tätigkeit seit 13. Juni 2017 auszugehen. Es bestehe daher weder Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente.  
 
 
5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die anlässlich der erwähnten MRI-Untersuchung gezeigten Befunde - namentlich eine Diskushernie C6/7 mit grenzwertiger Spinalkanalstenose beziehungsweise möglicher Reizung des Abganges von C8 - wiesen auf eine Verschlechterung wenn nicht gar auf eine unrichtige Erfassung des Beschwerdebildes anlässlich der SMAB-Begutachtung hin. Zudem habe sich auch der psychische Gesundheitszustand verschlechtert. Im März 2020 habe der Hausarzt eine notfallmässige Überweisung an die Psychiaterin Dr. med. C.________ veranlassen müssen. Gestützt auf deren Stellungnahme vom 29. Juni 2020 sei von einem schweren depressiven Beschwerdebild auszugehen.  
 
6.  
 
6.1. Was zunächst den MRI-Befundbericht betrifft, auf den sich die Beschwerdeführerin auch letztinstanzlich beruft, stellte die Vorinstanz im Wesentlichen fest, trotz der am 6. August 2020 bildgebend entdeckten neuen pathologischen Befunde sei eine klinisch relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes beziehungsweise eine zwischenzeitlich eingetretene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen, zumal Dr. med. D.________ - den die Beschwerdeführerin zuletzt am 25. Juni 2020 aufgesucht und der in der Folge die erwähnte MRI-Untersuchung angeordnet hatte - in seinem Bericht vom 2. Juli 2020 keine Verschlechterung des Zustandsbildes angegeben habe. Selbst wenn jedoch die am 6. August 2020 neu erhobenen Befunde die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt haben sollten, so die Vorinstanz weiter, könnte dies an der am 26. Februar 2021 verfügten Rentenablehnung mit Blick auf das nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zu erfüllende Wartejahr nichts ändern.  
Inwiefern das kantonale Gericht damit offensichtlich unrichtige Feststellungen getroffen haben sollte, wird beschwerdeweise nicht aufgezeigt. Dass gemäss Beurteilung des MRI-Befundes vom 6. August 2020 eine grenzwertige Spinalkanalstenose und mögliche Reizung des hohen Abganges von C8 beidseits vorlag, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, vermag keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der SMAB-Einschätzung zu begründen, die auf der (auch röntgenologischen) Abklärung im November 2019 beruhte. Zum einen fanden sich anlässlich der Untersuchung durch die SMAB-Ärzte gemäss Vorinstanz keine Hinweise auf eine neuroradikuläre Symptomatik. Mit dem Vorwurf, die später bildgebend festgestellten Befunde hätten bereits damals entsprechende Beschwerden verursacht, die Gutachter hätten jedoch die Ursache dafür verkannt und fälschlicherweise unberücksichtigt gelassen, vermag die Beschwerdeführerin daher nicht durchzudringen. Gleiches gilt aber auch hinsichtlich ihres Einwandes, dass zwischenzeitlich eine Verschlechterung eingetreten sei, die die Vorinstanz zu Unrecht ausser Acht gelassen habe. Sie macht geltend, ihr behandelnder Arzt Dr. med. D.________ habe zum Zeitpunkt seiner Berichterstattung am 2. Juli 2020 selber noch gar keine Kenntnis gehabt von den am 6. August 2020 erhobenen MRI-Befunden. Das kantonale Gericht erkannte, dass lediglich neue klinische, aber nicht allein bildgebend erhobene pathologische Befunde eine relevante Verschlechterung gegenüber der gutachtlichen Situation zu begründen vermöchten, welche jedoch anhand des Berichts des Dr. med. D.________, beruhend auf dessen Untersuchung anlässlich der letzten Konsultation vom 25. Juni 2020, gerade nicht ausgewiesen seien. Inwiefern die Vorinstanz damit sachverhaltlich offensichtlich unrichtige Feststellungen getroffen oder Bundesrecht verletzt haben sollte, ist nicht erkennbar.  
Nachdem bei Verfügungserlass am 26. Februar 2021, für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgeblicher Zeitpunkt (BGE 129 V 167 E. 1 mit Hinweis), keine Arztberichte vorlagen, die eine klinische Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes belegt und damit gegen die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die SMAB-Gutachter am 30. Dezember 2019 gesprochen hätten, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch in Anbetracht der bildgebenden Befunde vom 6. August 2020 auf beweismässige Weiterungen verzichtete. Ob das kantonale Gericht mit seiner Eventualbegründung des am 26. Februar 2021 ohnehin noch nicht bestandenen Wartejahrs Bundesrecht verletzte, bedarf bei diesem Ergebnis keiner abschliessenden Beurteilung. 
 
6.2. Gerügt wird weiter, dass die Vorinstanz eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gestützt auf den Bericht von Dr. med. C.________ als nicht ausgewiesen beziehungsweise weitere Abklärungen als nicht erforderlich erachtet habe. Insbesondere würden an den Behandlungsbericht überhöhte Anforderungen gestellt, wenn eine weitergehende als die von der behandelnden Psychiaterin gelieferte Begründung für die Verschlechterung verlangt werde, zumal diese in ihrer Stellungnahme ausdrücklich die von ihr erhobenen objektiven Beobachtungen aufgelistet habe. Das kantonale Gericht stellte fest, dass die behandelnde Ärztin keine neuen objektiven Gesichtspunkte genannt habe, die im Rahmen der SMAB-Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben seien, wobei Dr. med. C.________ auch gar nicht Bezug genommen habe auf die Einschätzung der SMAB-Gutachter. Inwiefern die Vorinstanz damit offensichtlich unrichtige Feststellungen zum Sachverhalt getroffen oder die Beweiswürdigungsregeln verletzt haben sollte, ist nicht erkennbar. So nahm Dr. med. C.________ die Beschwerdeführerin als in der affektiven Modulationsfähigkeit schwer eingeschränkt wahr, deren Schilderung der Situation jedoch als kryptisch und zum Teil inkohärent. Sie ging von einer schweren depressiven Problematik aus und dass die Beschwerdeführerin dementsprechend bereits psychopharmakologisch eingestellt und behandelt worden sei. Demgegenüber berichtete der psychiatrische SMAB-Gutachter, dass die Beschwerdeführerin sich beschwerdebetonend und unauthentisch gezeigt habe, eine psychogene Überlagerung wenig wahrscheinlich, sondern, unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Informationen, vielmehr von Aggravation auszugehen sei, zumal die Beschwerdeführerin bei der neuropsychologischen Abklärung schlechte, nicht zu validierende Testleistungen präsentiert und gemäss Laboruntersuchung die ihr verordneten Psychopharmaka nicht oder zumindest nicht regelmässig eingenommen habe. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen und insbesondere mangels Bezugnahme auf das SMAB-Gutachten davon ausging, es ergäben sich gestützt auf den jüngeren Bericht der ab März 2020 behandelnden Psychiaterin keine hinreichenden Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der gutachtlichen Einschätzung beziehungsweise für eine seitherige Verschlechterung sprächen, und daher auf weitere Abklärungen verzichtete, ist nicht zu beanstanden. Dass Dr. med. C.________ die gutachtliche Einschätzung ja gar nicht bestritten habe, sondern vielmehr eben von einer Verschlechterung ausgehe, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, kann daran gerade mit Blick auf die von den Gutachtern auch interdisziplinär festgestellte, von der behandelnden Psychiaterin aber unkommentiert gebliebene Aggravation nichts ändern. Insbesondere erhellt aus ihrem Bericht auch nicht, inwieweit trotz Aggravation ein Kern eines die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Leidens bestünde (BGE 141 V 281 E. 2.2, insbes. E. 2.2.2 a.E.).  
Die Beschwerdeführerin bemängelt darüber hinaus Unzulänglichkeiten der - von einer Neurologin erstatteten - Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. September 2020 zum SMAB-Gutachten, die letztinstanzlich von der Beschwerdegegnerin noch einmal als Beilage zur Vernehmlassung eingereicht wird. Zwar äusserte sich die RAD-Ärztin materiell eingehend zum Bericht der behandelnden Psychiaterin. Die Vorinstanz stützte sich ihrerseits indessen, wie bereits dargelegt, vorab auf die Beweiswürdigungsregeln, die bei Einreichung jüngerer, von einer gutachtlichen Einschätzung abweichender Berichte behandelnder Ärzte zu beachten sind. Inwiefern das kantonale Gericht diese Beweisgrundsätze verletzt haben sollte, ist nicht erkennbar. 
 
6.3. Im Ergebnis hat es mit der von der Vorinstanz festgestellten, im Juni 2017, drei Monate nach dem Unfall, wiederhergestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer anderen leidensangepassten Tätigkeit sein Bewenden. Dass das kantonale Gericht einen Rentenanspruch verneint hat, ist nicht zu beanstanden.  
 
7.  
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Januar 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo