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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_34/2023  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Feldeggweg 1, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2022 (A-5236/2022). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 23. Januar 2023 gegen die gemäss postamtlicher Bescheinigung am 7. Dezember 2022 ausgehändigte Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass die vorinstanzliche Verfügung insoweit angefochten ist, als darin im laufenden Beschwerdeverfahren A-5236/2022 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden ist, 
dass die Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ist, 
dass gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG die gesetzlich und richterlich nach Tagen bestimmten Fristen vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still stehen, 
dass dieser Fristenstillstand, was der Beschwerdeführer übersehen hat, in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen nicht gilt (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG; Urteil 8C_524/2019 vom 26. August 2019 mit Hinweis u.a. auf 9C_652/2011 vom 19. Januar 2012 E. 4.4, in: SVR 2012 IV Nr. 40 S. 151; siehe auch Urteil 8C_601/2019 vom 23. September 2019) 
dass die Rechtsmittelfrist demnach gemäss Art. 44-48 BGG am 6. Januar 2023 abgelaufen ist, 
dass die am 23. Januar 2023 der Post übergebene Beschwerde somit offensichtlich verspätet ist, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG führt, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Januar 2023 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel