Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_582/2022  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2022 
(200 22 655 EL). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 5. Dezember 2022 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3), 
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensurteilen lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_334/2021 vom 30. Juni 2021 mit Hinweisen), 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil auf eine vom Beschwerdeführer an 26. Oktober 2022 erhobene Rechtsvorkehr betreffend Ansprüche aus Verantwortlichkeit der Durchführungsorgane der Ausgleichskasse des Kantons Bern mangels Anfechtungsobjekts in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids nicht eingetreten ist, 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. Dezember 2022 nicht zu den Gründen äussert, die zum vorinstanzlichen Nichteintretensurteil geführt haben, 
dass er stattdessen die zugesprochenen Ergänzungsleistungen als zu tief rügt und nicht sachbezogene Einwände betreffend verschiedene andere, nicht näher gekennzeichnete Verfügungen und betreffend in anderen Verfahren eingereichte Beschwerden erhebt, 
dass die Rechtsschrift somit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, 
dass zudem die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer vor Bundesgericht zu prozessieren pflegt (vgl. u.v.a. die Urteile 6B_1307/2022, 4D_61/2022 und 4F_24/2022 je vom 13. Januar 2023, 4D_64/2022 und 4D_65/2022 je vom 14. Dezember 2022, 6B_1217/2022 vom 8. Dezember 2022, 6F_35/2022 vom 5. Dezember 2022, 6B_1184/2022 vom 30. November 2022, 6B_1222/2022 vom 28. November 2022, 4F_19/2022, 9C_461/2022 und 9C_490/2022 je vom 23. November 2022, 9C_453/2022 vom 2. November 2022; vgl. zudem die beiden Verfahren 9C_568/2022 sowie 9C_569/2022, welche das Bundesgericht ebenfalls mit heutigem Datum beurteilt), insgesamt als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu betrachten ist (vgl. Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lic. c BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesgericht ebenfalls ausscheidet (Art. 64 BGG), 
dass dem Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG die Gerichtskosten auferlegt werden, zumal er schon vielfach auf die Anforderungen an eine gültige Beschwerde hingewiesen worden ist, 
dass der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Bundesgericht künftig auf weitere vergleichbare (querulatorische) Eingaben nicht mehr eingehen und solche kommentarlos im Dossier ablegen wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Januar 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner