Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_483/2023
Verfügung vom 26. Januar 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Rappold,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Stöckli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Werkvertrag; Rückzug der Beschwerde,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2023 (HG210155-O).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 28. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2023.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, sie ziehe ihre Beschwerde zurück, nachdem ein aussergerichtlicher Vergleich abgeschlossen worden sei. Die Parteien hätten vereinbart, auf Parteientschädigungen zu verzichten und die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 wurde das Rückzugsschreiben vom 20. Dezember 2023 der Beschwerdegegnerin zugestellt, damit sie zur Frage der Verfahrenskosten für das bundesgerichtliche Verfahren Stellung nehmen kann.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Vergleichsabschluss, bestritt jedoch, dass eine hälftige Teilung der Verfahrenskosten vereinbart worden sei.
Die Eingabe vom 11. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt, wobei sie sich in der Folge nicht mehr dazu äusserte.
2.
Aufgrund des erklärten Rückzugs ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerdeführerin wird dafür kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).
Demnach verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann