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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1356/2025  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2026  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Dietikon, 
Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon. 
 
Gegenstand 
Ausstand; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. November 2025 (UA250035-O/U/JST). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschluss vom 24. November 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, nicht auf das Ausstandsgesuch von A.________ ein. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde vom 9. Dezember 2025 an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Vorinstanz legt in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Normgehalt von Art. 58 StPO detailliert dar, weshalb sie auf das verspätet gestellte Ausstandsgesuch nicht eingetreten ist. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Stattdessen legt er lediglich seine Sichtweise dar und macht diverse Rügen geltend, wie unter anderem die angebliche "Aneinanderreihung schwerer Verfahrensfehler", "Verdacht einer befangenheitsbedingten Ungleichbehandlung" sowie die angebliche Verhandlung in seiner Abwesenheit. Solche appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Dielsdorf und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2026 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier