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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_115/2007/bnm 
 
Urteil vom 26. Februar 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Harold Külling, 
 
Gegenstand 
Vergleich (Abänderung von Unterhaltsbeiträgen). 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilgericht, 1. Kammer) des Kantons Aargau vom 20. März 2007. 
 
Nach Einsicht 
in die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 20. März 2007 des Aargauer Obergerichts, das eine Appellation des Beschwerdeführers gegen einen (vom Bezirksgericht A.________ einem vom Beschwerdeführer angehobenen Unterhaltsabänderungsprozess genehmigten) Vergleich (u.a. betreffend die Verpflichtung des Beschwerdeführers zu Ratenzahlungen an den Beschwerdegegner für ausstehende Alimente und betreffend den Rückzug eines ...) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, unter Auflage der zweitinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten an den unterliegenden Beschwerdeführer, 
in die das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abweisende Verfügung vom 18. Oktober 2007, 
in die Mitteilung vom 14. Februar 2008 der Schweizerischen Vertretung in Sarajevo, wonach das Aussenministerium von Bosnien-Herzegowina die Zustellung der Verfügung vom 18. Oktober 2007 an den dort wohnenden Beschwerdeführer noch nicht bestätigt habe, 
 
in Erwägung, 
dass in Anbetracht der Dauer der Zustellung der Verfügung vom 18. Oktober 2007 und der Dringlichkeit des Verfahrens von der Einforderung eines Kostenvorschusses abgesehen und sogleich entschieden wird, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Aargauer Obergericht im angefochtenen Urteil vom 20. März 2007 erwog, eine allfällige Berufung des Beschwerdeführers auf Willensmängel begründe dieser nicht, insbesondere mache er nicht geltend, dem Vergleich in einer unrichtigen Vorstellung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zugestimmt zu haben, für die Behandlung seiner Begehren betreffend ein ... fehle es an der Zuständigkeit des Obergerichts, sein weiteres Begehren auf Zusprechung von ... richte sich gegen die Mutter des Beschwerdegegners und sei daher mangels Passivlegitimation abzuweisen, 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt, 
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 20. März 2007 verfassungswidrig sein soll, 
dass dies insbesondere auch für die Erwägung gilt, wonach der im Appellationsverfahren unterliegende Beschwerdeführer dem Anwalt des Beschwerdegegners die zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen habe, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass damit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird, 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg) und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. Februar 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann