Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_24/2007 
 
Urteil vom 26. Februar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Parteien 
S.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger, Kuttelgasse 8, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
S.________ (Jg. 1964) zog sich am 15. Dezember 2000 beim Sturz von einem Stuhl gemäss Diagnose des noch am gleichen Tag aufgesuchten Dr. med. R.________, Hombrechtikon, eine Distorsion des rechten Fusses zu. Bereits am 8. Januar 2001 konnte er seine Arbeit in der Umzugsfirmairma K.________ AG wieder aufnehmen. Am 4. September 2001 meldete S.________ nach einem im Juli 2001 aufgetretenen Beschwerdeschub verbunden mit einem Steifheitsgefühl der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen Rückfall. Wegen anhaltender Schmerzen führte Dr. med. Z.________ am 11. Juni 2002 in der Klinik X.________ eine arthroskopische Gelenktoilette rechts durch (Bericht vom 11. Juni 2002) und am 6. November 2002 nahm er in der Klinik B.________ eine operative Revision des rechten oberen Sprunggelenks (OSG), eine Synovectomie sowie eine Anbohrung mit Débridement einer anteromedialen Knorpelläsion vor (Berichte vom 7. und 14. November 2002). Vom 22. Januar bis 25. Februar 2003 und erneut nach einer am 21. Mai 2003 in der Klinik H.________ wiederum von Dr. med. Z.________ vorgenommenen Arthrodese (Operationsbericht vom 22. Mai und Ausrittsbericht vom 3. Juni 2003) hielt sich S.________ vom 19. November bis 17. Dezember 2003 in der Klinik N.________ auf (Austrittsberichte vom 4. März und 23. Dezember 2003). 
 
Die SUVA, welche für die Heilbehandlung aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte, sprach S.________ mit Verfügung vom 2. März 2005 für die Zeit ab 1. April 2005 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer 32%igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Entschädigung für eine 15%ige Integritätseinbusse zu. Eine gegen die Rentenhöhe erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 4. August 2005 ab. 
 
B. 
Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Januar 2007 ab. 
 
C. 
S.________ lässt gegen die vorinstanzlich bestätigte Rentenzusprache Beschwerde erheben und eine Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 66 %, zuzüglich Zins ab 1. April 2005, eventuell die Anordnung einer weiteren medizinischen Begutachtung beantragen. Als zusätzliches Beweismittel reicht er ein Attest des Dr. med. R.________ vom 8. Februar 2007 ein. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Am 22. Juli 2007 (Poststempel) reicht S.________ eine zuhanden der Invalidenversicherung erstellte Expertise des Zentrums O.________ vom 9. Mai 2007 nach. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 3 BGG - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (vgl. Art. 97 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
Streitig ist die Höhe der zugesprochenen Invalidenrente, während die mit Verfügung vom 2. März 2005 erfolgte Gewährung einer Integritätsentschädigung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 
 
2.1 Richtig dargelegt hat das kantonale Gericht den Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG), die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Beginn eines allfälligen Rentenanspruches (Art. 19 Abs. 1 UVG) und die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG). Darauf wird verwiesen. 
 
2.2 Die Vorinstanz hat die vorhandenen ärztlichen Berichte eingehend gewürdigt und ist wie zuvor schon die SUVA zum Schluss gelangt, dass bezüglich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf den kreisärztlichen Abschlussbericht des Dr. med. W.________ vom 16. August 2004 und dessen mit Nachtrag vom 19. Oktober 2004 erfolgte Zumutbarkeitsbeurteilung abgestellt werden kann. Während eine erwerbliche Tätigkeit im früheren Beruf als Zügelmann unbestrittenermassen nicht mehr möglich ist, vermag der Beschwerdeführer nach Ansicht des Dr. med. W.________ trotz unfallbedingter Gesundheitsschädigung zumutbarerweise eine abwechselnd sitzend und stehend oder gehend auszuübende Tätigkeit ganztags zu bewältigen, wobei die Dauer der Position im Stehen oder Gehen einen Viertel bis einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten und nach Möglichkeit über den ganzen Tag verteilt sein sollte; Arbeiten in hockender oder knieender Stellung seien nicht mehr möglich und auch häufiges Treppensteigen sollte vermieden werden. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei ihm auch eine leidensangepasste Tätigkeit lediglich noch zu 50 % zumutbar. Dabei stützt er sich auf die Beurteilung durch Dr. med. R.________, bei welchem er seit dem Unfalltag vom 15. Dezember 2000 in Behandlung steht. 
2.3 
2.3.1 Die von der SUVA wie auch vom kantonalen Gericht geprüften und auch von Kreisarzt Dr. med. W.________ mit berücksichtigten Akten beruhen auf umfangreichen ärztlichen Untersuchungen. In ihnen wird die ganze Entwicklung des Gesundheitszustandes mit den von Dr. med. Z.________ vorgenommenen operativen Eingriffen einlässlich aufgezeigt. Es liegt damit eine umfassende Dokumentation des medizinischen Sachverhalts vor, sodass es der eventualiter beantragten zusätzlichen Abklärungen medizinischer Art nicht bedarf. 
2.3.2 Dies gilt auch hinsichtlich der Einschätzung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Kreisarzt Dr. med. W.________ hat seine Beurteilung nicht nur auf die Aktenlage, sondern auch auf seine eigenen Untersuchungen gestützt und neu zum Ausschluss einer Sudeck-Aktivität noch eine Skelettszintigraphie (Bericht des Dr. med. C.________ vom 3. September 2004) veranlasst. Entgegen den in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwänden trägt seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit den konkreten Umständen Rechnung, weshalb davon abzuweichen kein Anlass besteht. Nicht gefolgt werden kann demnach der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach diesbezüglich der abweichenden Auffassung des Dr. med. R.________ mehr Gewicht beizumessen sei. 
 
Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, bestehen angesichts der ärztlicherseits festgestellten Therapieresistenz keine Anhaltspunkte für die von Dr. med. R.________ in Betracht gezogene, allenfalls in zwei bis drei Jahren zu erwartende Besserung des Beschwerdebildes. Es ist vielmehr von einem erreichten Endzustand auszugehen, sodass sich auch gegen den Zeitpunkt des Fallabschlusses Ende März 2005 nichts einwenden lässt. Das kantonale Gericht hat mit Recht dargelegt, dass weder die Schmerzintensität noch der erhöhte Zeitbedarf frühmorgens schon vor der Aufnahme des Arbeitsweges oder aber schmerzbedingte Liegepausen am Arbeitsplatz und Schlafstörungen der von Dr. med. W.________ als zumutbar geschätzten uneingeschränkten Arbeitstätigkeit bei einer dem Leiden angepassten Beschäftigung entgegenstehen. Dass in früheren Arztberichten jeweils noch eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, erklärt sich ohne weiteres damit, dass damals noch medizinische Vorkehren zur Diskussion standen, vor deren Abschluss über die letztlich verbleibende Arbeitsfähigkeit gar nicht abschliessend befunden werden konnte. Dr. med. R.________ begründet seine erheblich tiefere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit primär mit den anhaltenden Schmerzen, deren Vorhandensein indessen auch von Dr. med. W.________ nicht verkannt werden konnte. Wenn Dr. med. W.________ - als zur Objektivität verpflichteter Kreisarzt der SUVA - die Aufnahme einer leidensangepassten ganztägigen Arbeitstätigkeit dennoch als zumutbar erachtete, darf davon ausgegangen werden, dass er nach eingehender Prüfung der Situation in der Schmerzsymptomatik keine Unvereinbarkeit mit einer ganztägigen erwerblichen Betätigung erblickte. Die durch die Schmerzen bedingte Notwendigkeit vermehrter Pausen dürfte in einem auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht fallenden Betrieb gewährleistet sein und auch die angegebenen Schlafstörungen dürften von einer regelmässigen Arbeitstätigkeit ohne weiteres positiv beeinflusst werden. 
 
2.4 An diesem Ergebnis ändert die Berücksichtigung des mit der Beschwerdeschrift eingereichten Kurzattests des Dr. med. R.________ vom 8. Februar 2007 nichts. Ebenso wenig ergeben sich aus dem - erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichten - ausführlichen Gutachten des Zentrums O.________ vom 9. Mai 2007 Erkenntnisse, welche die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. W.________ ernsthaft in Frage stellen würden. Lediglich dass zuhanden der Invalidenversicherung Eingliederungsperspektiven diskutiert werden, sagt noch nichts über deren Notwendigkeit aus. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls inwiefern die Beibringung neuer Beweismittel erst im Verfahren vor Bundesgericht prozessual überhaupt noch zulässig war (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG und E. 1 hievor; vgl. auch die Urteile 8C_260/2007 vom 31. Oktober 2007, 4A_190/2007 vom 10. Oktober 2007, E. 5.1, sowie 8C_82/2007 vom 20. Juni 2007, E. 2.2). 
 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 26. Februar 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Krähenbühl