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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_117/2009 
 
Urteil vom 26. Februar 2009 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
1. Parteien 
A.________ AG, 
2. B.________ AG, 
beide handelnd durch C.________, 
3. C.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht. 
 
Gegenstand 
Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen/ Konkurseröffnung/Werbeverbot, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2008. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Am 12. Januar 2009 gelangte C.________ (Beschwerdeführer 3) für sich sowie für die A.________ AG (Beschwerdeführerin 1) und für die B.________ AG (Beschwerdeführerin 2) mit einem als "Notice of Appeal" bezeichneten Schreiben in englischer Sprache ans Bundesgericht. Im Begleitschreiben stellte er in Aussicht, die Argumente (Beschwerdegründe) innert der nächsten zehn Tage in deutscher Sprache vorzulegen. Am 30. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer 3 eine weitere, kürzere "Notice of appeal" in englischer Sprache ein; wiederum wurde in Aussicht gestellt, dass diese innerhalb von zehn Tagen auf Deutsch übersetzt und gesendet werde. 
Mit Schreiben vom 5. Februar 2009 teilte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung dem Beschwerdeführer 3 gestützt auf Art. 42 Abs. 6 BGG mit, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, sofern die deutsche Übersetzung der Beschwerdeschrift dem Bundesgericht nicht spätestens bis zum 13. Februar 2009 vorgelegt worden sein sollte. Zugleich wurde, unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG, angedroht, dass auf die Beschwerde auch dann nicht eingetreten würde, wenn innert der gleichen Frist kein Exemplar des anzufechtenden Urteils eingereicht werde. 
Am 5. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer 3 für sich sowie für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 einen "Revisionsantrag" in deutscher Sprache ein. 
 
2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG sind Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, der Rechtsschrift beizulegen, soweit die Parteien sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, ist auch dieser beizulegen. Fehlen die vorgeschriebenen Beilagen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). Vorliegend ist der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das angefochtene Urteil einzureichen, innert Frist (13. Februar 2009) und selbst bis heute nicht Folge geleistet worden ist. Damit erübrigt sich zu prüfen, ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind; namentlich wird davon abgesehen, den Beschwerdeführer 3 zum Nachweis seiner Bevollmächtigung durch die beiden Beschwerdeführerinnen einzuladen. Ebenso entfällt die Notwendigkeit für weitere Instruktionsmassnahmen (Schriftenwechsel usw.). Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG werden die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Da das Nichteintreten auf die Beschwerde durch eine Unterlassung des vor Bundesgericht auch für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 handelnden Beschwerdeführers 3 verursacht worden ist, sind die Kosten allein ihm aufzuerlegen. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer 3 auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Februar 2009 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller