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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_96/2010 
 
Urteil vom 26. Februar 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Parteien 
C.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Altersrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 10. Dezember 2009. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 15. April 2009 und Einspracheentscheid vom 6. August 2009 sprach die Ausgleichskasse Zug dem am 26. Mai 1944 geborenen C.________ mit Wirkung ab 1. Juni 2009 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1814.- im Monat zu. Dieser Rente liegt ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 95'760.- sowie - bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 34 Jahren und 8 Monaten - die Teilrentenskala 35 zugrunde. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Dezember 2009 ab. 
C.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung einer höheren Altersrente unter Anrechnung zusätzlicher Beitragszeiten. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Unter den Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Eintragungen in seinem individuellen Konto (IK) keine höhere als die verfügte Altersrente zusteht. Streitig ist hingegen, ob zusätzliche, im individuellen Konto bisher nicht erfasste Beitragszeiten zu berücksichtigen sind. 
 
2. 
Gemäss Art. 30ter Abs. 2 AHVG werden die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto (des Arbeitnehmers) eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, d.h. wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a S. 262 mit Hinweisen). 
Laut Art. 141 AHVV hat der Versicherte das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (BGE 117 V 261 E. 3a S. 262 f. mit Hinweisen). 
Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass der laut Art. 141 Abs. 3 AHVV erforderliche volle Beweis gemäss BGE 117 V 261 E. 3d S. 265 nach den üblichen Beweisführungs- und Beweislastgrundsätzen der im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsmaxime zu leisten ist. Dabei kommt allerdings der Mitwirkungspflicht des Betroffenen erhöhtes Gewicht zu, indem er von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder den Richter in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen. 
 
3. 
Im Lichte vorstehender Grundsätze könnte eine Berichtigung im individuellen Konto des Beschwerdeführers nur dann vorgenommen werden, wenn der volle Beweis im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV gelänge, dass dem Versicherten mit Bezug auf die Beitragslücken von Januar bis Mai 1972 sowie von Januar 1979 bis Juni 1983 seitens des jeweiligen Arbeitgebers die gesetzlichen Beiträge vom Salär abgezogen wurden oder entsprechende Nettolohnvereinbarungen eingegangen worden waren (Art. 30ter Abs. 2 AHVG; BGE 117 V 261 E. 3a S. 262 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer verfügt diesbezüglich unbestrittenermassen über keine relevanten Unterlagen wie Lohnausweise, Lohnabrechnungen, Zahltagstäschchen usw. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte, wonach noch anderweitige aussagekräftige Beweismittel (zum Beispiel sachbezügliche Firmendokumente) bestehen. Es ist demnach von Beweislosigkeit auszugehen, was sich zuungunsten des Beschwerdeführers auswirkt, weil er aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweisen). Ob dem Versicherten im August 2005 ein Zusammenruf seiner individuellen Konten (ZIK) zugestellt wurde oder nicht, spielt dabei keine Rolle. An der dargelegten Betrachtungsweise ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. 
Entfällt nach dem Gesagten eine Kontenberichtigung, muss es mit der verfügten, vorinstanzlich bestätigten Altersrente sein Bewenden haben. 
 
4. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
5. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. Februar 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Attinger