Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_158/2013 
 
Urteil vom 26. Februar 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ und Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Truffer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Revision (vorsorgliche Massnahmen, Persönlichkeitsverletzung). 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Februar 2013 des Kantons- 
gerichts Wallis (I. zivilrechtliche Abteilung). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid C2 12 70 vom 1. Februar 2013 des Kantonsgerichts Wallis, das ein Revisionsgesuch der Beschwerdeführer zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms zur Behandlung überwiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Kantonsgericht erwog, mit am gleichen Tag ergangenem Entscheid sei das Kantonsgericht auf die Berufung der Beschwerdeführer gegen Entscheide des Bezirksgerichts vom 31. Juli und vom 23. August 2012 (betreffend vorsorgliche Massnahmen gegen Persönlichkeitsverletzung) nicht eingetreten, das Kantonsgericht habe somit nicht in der Sache entschieden, die Behandlung des Revisionsgesuchs falle damit in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
 
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingehen, 
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid C2 12 70 des Kantonsgerichts Wallis vom 1. Februar 2013 verletzt sein sollen, zumal die Beschwerdeführer, wenn sie das Bezirksgericht als voreingenommen erachten sollten, die Möglichkeit haben, im bezirksgerichtlichen Verfahren Ablehnungsbegehren zu stellen, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den solidarisch haftenden Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Februar 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann