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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_507/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Februar 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Noser, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Schwyz, 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV 
(vorinstanzliches Verfahren; Parteientschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 21. Mai 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1962 geborene A.________ bezieht seit 1. Januar 2008 eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 hob die IV-Stelle Schwyz die Invalidenrente per 1. September 2014 auf. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die hiegegen erhobene Beschwerde insoweit im Sinne der Erwägungen gut, als es die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufhob, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe (Entscheid vom 6. Februar 2015). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
 
A.b. Die der Versicherten ebenfalls ausgerichteten Ergänzungsleistungen (EL) waren als Folge der Rentenaufhebung am 21. Juli 2014 durch die Ausgleichskasse Schwyz verfügungsweise auf 1. September 2014 unter Hinweis darauf, dass einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen werde, eingestellt worden. Dagegen liess A.________ Einsprache einlegen und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Ferner sei das Einspracheverfahren für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeprozesses betreffend Aufhebung der Invalidenrente zu sistieren. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 sistierte die Ausgleichskasse das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen invalidenversicherungsrechtlichen Gerichtsentscheids; zugleich hielt sie am Entzug der aufschiebenden Wirkung der Einsprache fest. Gestützt auf den verwaltungsgerichtlichen IV-Rentenentscheid vom 6. Februar 2015 sprach die Ausgleichskasse A.________ mit Verfügung vom 14. April 2015 rückwirkend ab 1. September 2014 wiederum Ergänzungsleistungen zu. Am 15. April 2015 hob sie die Sistierungsverfügung vom 17. Oktober 2014 auf und schrieb die Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Juli 2014 infolge Gegenstandslosigkeit am Protokoll ab.  
 
B.   
Mit gegen die Sistierungsverfügung der Ausgleichskasse vom 17. Oktober 2014 gerichteter Beschwerde hatte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde führen und den Antrag stellen lassen, es sei ihrer Einsprache die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es seien ihr ab 1. September 2014 bis auf Weiteres Ergänzungsleistungen auszurichten; ferner sei die Ausgleichskasse im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, ihr rückwirkend ab 1. September 2014 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens die Ergänzungsleistungen auszurichten. Mit Zwischenentscheid vom 17. Dezember 2014 beschied das angerufene Gericht das Ersuchen betreffend vorsorglicher Massnahme abschlägig. Am 21. Mai 2015 schrieb es die Beschwerde vor dem Hintergrund der beiden Verfügungen der Ausgleichskasse vom 14. und 15. April 2015 als gegenstandslos geworden am Protokoll ab (Dispositiv-Ziff. 1). Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 3). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ um Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids sowie um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ersuchen, damit diese ihr eine angemessene Parteientschädigung zuspreche. Zudem sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) zu gewähren. 
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid schreibt das Verfahren in einer Angelegenheit betreffend Ergänzungsleistungen als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle ab und regelt u.a. die Parteikostenfolge. Es handelt sich dabei um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 
 
2.   
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. 
 
3.   
Streitig ist, ob das kantonale Gericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu Recht verneint hat. 
 
3.1. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.  
Nach ständiger Rechtsprechung anerkennt das Bundesgericht auch bei Gegenstandslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens einen bundesrechtlichen Entschädigungsanspruch im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG der Beschwerde führenden Partei, wenn es die Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten, rechtfertigen (BGE 129 V 113 E. 3.1 S. 115 f. mit Hinweisen). Entscheidend ist demnach in erster Linie der mutmassliche Ausgang des Prozesses (BGE 125 V 373 E. 2a S. 375). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (Urteile 8C_164/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.2 und 8C_652/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2, je mit Hinweisen). Keine Parteientschädigung kann demgegenüber beantragen, wer zwar im Prozess obsiegt, sich aber den Vorwurf gefallen lassen muss, er habe wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht selber zu verantworten, dass ein unnötiger Prozess geführt worden sei (Urteil 9C_797/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3 mit Hinweisen; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 205 zu Art. 61 ATSG). 
 
3.2. Das Bundesgericht prüft frei, ob der vorinstanzliche Entscheid den in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. u.a. Urteil 8C_212/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
4.   
Streitgegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bildete die Frage des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der gegen die Verfügung vom 21. Juli 2014 (Aufhebung der EL) gerichteten Einsprache bzw. die Bestätigung des Entzugs im Rahmen der Sistierungsverfügung vom 17. Oktober 2014 durch die Beschwerdegegnerin. Das kantonale Gericht hatte die mutmasslichen Prozessaussichten unter diesem Aspekt zu prüfen. 
 
4.1. Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, bei summarischer Prüfung erscheine die auf 1. September 2014 verfügte Einstellung der Ergänzungsleistungen bzw. die Sistierung des betreffenden Einspracheverfahrens samt Entzug der aufschiebenden Wirkung der Einsprache bis zum rechtskräftigen Entscheid im invalidenversicherungsrechtlichen Prozess vor dem Hintergrund der auf denselben Zeitpunkt aufgehobenen Invalidenrente nicht als unzulässig. Der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung sei damals immerhin - wenn auch nicht rechtskräftig - verneint worden. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels in einer EL-Verfügung könne sodann grundsätzlich unabhängig davon erfolgen, ob die IV-Rente mangels Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde während des hängigen Verfahrens weiterhin ausgerichtet werde oder nicht. Schliesslich sei auf die im betreffend vorsorglicher Massnahmen ergangenen Zwischenentscheid vom 17. Dezember 2014 dargelegte Rechtslage bezüglich der Interessenabwägung beim Entzug der aufschiebenden Wirkung zu verweisen. Darin sei u.a. festgehalten worden, auf Grund einer ersten summarischen Prüfung könne nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren obsiegen werde. Bei der im vorliegenden Verfahrensstadium gebotenen knappen Beurteilung der Aktenlage erweise sich ein Obsiegen als ebenfalls nicht wahrscheinlich. Überdies - so das kantonale Gericht im Weiteren - vermöge der Umstand, dass eine versicherte Person allenfalls vorübergehend die öffentliche Fürsorge in Anspruch nehmen müsse, das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen rechtsprechungsgemäss regelmässig nicht zu überwiegen. Zusammenfassend sei folglich auf Grund einer summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Sistierungsverfügung vom 17. Oktober 2014 zu Recht bestätigt habe. Der Beschwerdeführerin stehe demnach kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, grundsätzlich habe sie für das vorinstanzliche Verfahren gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, da sie als obsiegende Partei zu qualifizieren sei. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Verweigerung des Parteikostenersatzes seien entgegen der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts nicht erfüllt. Zum einen sei ihr - unstreitig - nicht vorzuwerfen, einen unnötigen Prozess verursacht zu haben. Zum andern könne nicht mit guten Gründen geltend gemacht werden, ihrer im EL-Verfahren erhobenen Beschwerde sei nur eine geringe Erfolgsaussicht beschieden gewesen, zumal die Vorinstanz diese Frage nicht ernsthaft im Lichte der verfügbaren IV-Akten geprüft habe, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme. Vielmehr habe das erstinstanzliche Gericht die Prozessaussichten, die in einem direkten Zusammenhang mit dem IV-Beschwerdeverfahren stünden, bloss formelhaft und pauschal begründet.  
 
5.  
 
5.1. Unbestrittenermassen kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch einen unnötigen Prozess provoziert. Die Parteientschädigung gemäss Art. 61 lit. g ATSG ist ihr deshalb unter diesem Titel nicht abzusprechen. Vielmehr sind, mit der Vorinstanz, die mutmasslichen Prozessaussichten zu prüfen, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens darstellten.  
 
5.2. Die Gegenstandslosigkeit des EL-Haupt- wie auch des Sistierungsverfahrens (einschliesslich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels) trat ein, als die Beschwerdegegnerin im Nachgang zu dem in Rechtskraft erwachsenen IV-Rentenentscheid der Vorinstanz vom 6. Februar 2015 am 14. und 15. April 2015 die Ausrichtung der bisherigen Ergänzungsleistungen auch ab 1. September 2014 bzw. die Aufhebung der am 17. Oktober 2014 vorgenommenen Verfahrenssistierung und das Abschreiben der Einsprache als gegenstandslos am Protokoll verfügte. Was die mutmasslichen Prozessaussichten der Beschwerdeführerin vor diesem Zeitpunkt anbelangt, hatte die Vorinstanz einzig summarisch zu beurteilen, ob der anlässlich der Aufhebung der Ergänzungsleistungen am 21. Juli 2014 verfügte und im Rahmen der Sistierungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2014 bestätigte Entzug des Suspensiveffekts der Einsprache zu Recht erfolgt war. Diese Frage ist mit dem kantonalen Gericht zu bejahen.  
 
5.2.1. Ob einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung zu erteilen ist, beurteilt sich auf Grund einer Interessenabwägung. Die Beschwerdegegnerin hatte hiebei zu prüfen, ob die Gründe, welche für eine sofortige Vollstreckung der am 21. Juli 2014 als Folge der mit Verfügung der IV-Stelle vom 16. Juli 2014 aufgehobenen Invalidenrente verfügten Einstellung der bisherigen Ergänzungsleistungen auf 1. September 2014 sprachen, als wichtiger einzustufen waren als diejenigen, die einen Aufschub indizierten. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens fällt dabei lediglich in Betracht, soweit die Aussichten eindeutig sind. Bei dieser Interessenabwägung kommt der Behörde ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht kontrolliert, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, und hebt deren Entscheid nur auf, wenn sie wesentliche Interessen ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet hat oder die getroffene Lösung den Sachentscheid in unzulässiger Weise präjudiziert und damit im Ergebnis Bundesrecht vereitelt (BGE 129 II 286 E. 3 S. 289 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin gewichtete die administrativen Umtriebe, die mit einer Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten Ergänzungsleistungen verbunden wären, insgesamt als höher als das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer vorläufigen Weiterausrichtung der Leistungen während des hängigen Verfahrens. Namentlich wiege auch das Risiko, dass die Versicherte sich dadurch allenfalls gezwungen sähe, die öffentliche Fürsorge zu beanspruchen, nicht schwerer als dasjenige der Verwaltung an einer - bei aufgeschobener Vollstreckung der Einstellungsverfügung - möglichen Uneinbringlichkeit bereits entrichteter Leistungen. Es bestehe deshalb keine Veranlassung, die entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.  
 
5.2.2. Da nicht ersichtlich ist, inwiefern in der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen, vorinstanzlich bestätigten Interessenabwägung wesentliche Aspekte hätten unberücksichtigt geblieben bzw. offenkundig unrichtig bewertet worden sein und auch keine anderweitigen Anhaltspunkte für eine Vereitelung von Bundesrecht erkennbar sind, bleibt es beim kantonalgerichtlichen Entscheid, wonach gestützt auf die mutmasslichen Prozessaussichten kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Parteientschädigung ausgewiesen ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Rentenleistungen während des hängigen IV-Verfahrens weiterhin ausgerichtet worden waren. Es handelt sich dabei um zwei unterschiedliche Sozialversicherungszweige, deren Leistungen durch verschiedene Behörden geprüft werden. Aus der Tatsache, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen in materieller Hinsicht u.a. vom Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung abhängt (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG), lässt sich kein unmittelbarer Rückschluss auf eine auch in Bezug auf die formalen Modalitäten der Leistungsausrichtung bestehende Bindungswirkung ziehen.  
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit ausgewiesen und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist; ferner war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Kaspar Noser wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Februar 2016 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl