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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_928/2019  
 
 
Urteil vom 26. Februar 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Meyer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältinnen 
Dina Raewel und/oder Midori Handschin, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 19. September 2019 (VB.2019.00303). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geboren 1972) ist libanesischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1998 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner schweizerischen Ehefrau. Am 7. Oktober 2003 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde im Januar 2005 geschieden. Im Dezember 2005 heiratete A.________ eine Landsfrau. Aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor (geboren 2006, 2007 und 2010). Im Mai 2017 kamen die Gattin und die Kinder in die Schweiz, wo sie erfolglos um Asyl nachsuchten. Der Asylentscheid erwuchs in Rechtskraft (Urteil [des Bundesverwaltungsgerichts] E-4086/2017 vom 26. Juli 2018). Ein Gesuch betreffend den ausländerrechtlichen Familiennachzug blieb ohne Erfolg (Urteil [des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich] VB. 2018.00597 vom 3. Oktober 2018).  
 
A.b. In den 21 Jahren seit seiner Einreise wurde A.________ wiederholt straffällig. Er hat im Wesentlichen wiederholt Fahrzeuge in fahrunfähigem Zustand und/oder ohne Berechtigung gelenkt sowie amtliche Verfügungen im Betreibungsverfahren missachtet. Zuletzt verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat namentlich wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 900.--. Insgesamt 16 Verurteilungen führten zu Freiheitsstrafen von zusammengerechnet 11 Monaten, 365 Tagessätzen Geldstrafe sowie Bussen in der Höhe von über Fr. 6'000.--.  
 
A.c. Das Migrationsamt des Kantons Zürich (im Weiteren auch: Migrationsamt) verwarnte A.________ angesichts seiner wiederholten Delinquenz am 10. Juni 2004 sowie am 3. Juli 2007. Sollte er erneut bestraft werden oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben, stellte es ihm schwerer wiegende Massnahmen in Aussicht. Aufgrund von insgesamt 81 offenen Verlustscheinen über einen Gesamtbetrag von Fr. 191'321.15 verwarnte ihn das Migrationsamt am 24. November 2014 auch diesbezüglich und drohte ihm den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung an.  
 
B.  
 
B.a. Am 28. Oktober 2016 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________ und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die Verschuldung bzw. die Zahl der gegen A.________ ausgestellten Verlustscheine seit der Verwarnung im Jahr 2014 weiter zugenommen habe. Mit Hinweis auch auf die wiederholten Verurteilungen "wegen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz" ging das Migrationsamt davon aus, dass das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen von A.________ überwiege.  
 
B.b. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 21. Februar 2018 ab. Nachdem das Bundesgericht eine gegen die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts infolge Verspätung erhobene Beschwerde gutgeheissen und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen hatte (Urteil 2C_502/2018 vom 4. April 2019), wies dieses die Beschwerde am 19. September 2019 in der Sache ab. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut.  
 
C.  
A.________ erhebt am 6. November 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2019 sei bezüglich Dispositivziffer 1 Abschnitt 2 (Abweisung der Beschwerde) und Dispositivziffer 4 (Gerichtskosten) aufzuheben; seine Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen und von einer Wegweisung sei abzusehen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu erteilen. Für den Fall des Unterliegens beantragt A.________, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
Sowohl die Vorinstanz als auch die Sicherheitsdirektion haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration SEM liessen sich nicht vernehmen. 
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 8. November 2019 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf deren Fortdauern besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; vgl. auch das Urteil 2C_815/2018 vom 24. April 2019 E. 1.1). Ob die Bewilligung zu Recht widerrufen wurde, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil 2C_846/2018 vom 26. März 2019). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Diesen müsste der Beschwerdeführer mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde anfechten. Er erhebt insofern jedoch keine hinreichend begründeten, zulässigen Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 II 305 ff.), weshalb auf die Wegweisungsfrage nicht weiter einzugehen ist. Sollte das Bundesgericht den Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufheben, entfiele auch der als gesetzliche Folge damit verbundene Wegweisungsentscheid (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]; bis 31. Dezember 2018: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]; vgl. das Urteil 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 1.1 und 1.2). Rügen im Zusammenhang mit Schwierigkeiten bei einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat werden im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten behandelt.  
 
1.2.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (allgemeiner Härtefall) geltend macht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ebenfalls unzulässig, da es sich bei der Erteilung der damit verbundenen Bewilligung um einen kantonalen Ermessensentscheid handelt. Da unter keinem Titel ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Härtefallbewilligung besteht, ist der Beschwerdeführer durch deren Verweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen, sodass er hinsichtlich der materiellen Bewilligungsfrage nicht zur Verfassungsbeschwerde legitimiert ist (BGE 133 I 185 E. 6 S. 197 ff.). Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist er jedoch zur Rüge berechtigt, ihm zustehende Verfahrensgarantien seien verletzt worden (vgl. Urteil 2C_340/2018 vom 23. Mai 2018 E. 2.4). Im Rahmen der erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde sind diesbezüglich ausschliesslich Rügen hinsichtlich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen könnte ("Star"-Praxis; vgl. BGE 137 II 305 E. 2 S. 308; Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Solche Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht.  
 
1.2.3. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde betreffend die Wegweisung und die Härtefallbewilligung ist nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern andere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106; 139 I 229 E. 2.2 S. 232).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurden und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer kommt seiner qualifizierten Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Feststellung des Sachverhalts und der Beweiswürdigung nicht nach: Soweit der Beschwerdeführer lediglich seine Sicht der Dinge jener der Vorinstanz gegenüberstellt, ohne darzulegen, inwiefern diese die Beweise und die Sachverhaltselemente in Verletzung von Art. 9 BV (Willkür) festgestellt und gewürdigt hat, ist seine Eingabe ungenügend substanziiert. Auf die entsprechenden, rein appellatorischen Vorbringen wird im Folgenden nicht eingegangen. Dem Entscheid ist der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren lediglich insoweit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt (unechte Noven; Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer reicht mit seiner Eingabe an das Bundesgericht Unterlagen ein, welche er erstmals zu den Akten gibt. Diese sind im Folgenden nicht zu berücksichtigen; entweder handelt es sich um unzulässige echte Noven oder aber um Dokumente, die er bereits in das kantonale Verfahren hätte einbringen können und müssen, will er sich heute darauf berufen (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).  
 
2.4.2. Nur weil das Verwaltungsgericht die rechtliche Einschätzung des Beschwerdeführers nicht geteilt hat, gibt sein Entscheid nicht bereits Anlass dazu, im bundesgerichtlichen Verfahren die Beweismittel zu ergänzen. Hierfür müsste die Vorinstanz materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände  neu und erstmals - durch den angefochtenen Entscheid -  Rechtserheblichkeit erhielten (Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 1.4 mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall: Bei allen Instanzen ging es um die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinem Finanzgebaren und seiner wiederholten Delinquenz in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Alle kantonalen Behörden haben dies aus den gleichen Gründen bejaht und den Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch das Migrationsamt geschützt. Das Bundesgericht kann folgende Unterlagen aufgrund des Novenverbots nicht berücksichtigen:  
 
- die Abrechnungen des Strassenverkehrsamts Zürich; 
- die Zahlungsvereinbarung des Statthalteramts Bezirk Zürich vom 27. Oktober 2015; 
- die Einzahlungsscheine vom Mai 2019; 
- die Beschwerde an die Sozialbehörde Zürich vom 5. November 2018; 
- den Mathematiktest; 
- die Lernberichte und Zeugnisse vom 31. Januar 2019 respektive vom 10. Juli 2019; 
- den Betreibungsregisterauszug vom 5. November 2019 inkl. Auszug aus dem Verlustscheinregister; 
- die Zahlungsbestätigung vom 1. November 2019; 
- die Eigentümerauskunft vom 24. Oktober 2019; 
- die Einzahlungsscheine vom Oktober 2019; 
- den Bericht der Schule Buhrain vom 30. Oktober 2019. 
 
3.  
 
3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Dieser Widerrufsgrund gilt auch, falls die ausländische Person sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AIG; in der Fassung bis 31. Dezember 2018 [AS 2007 5456]). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vorliegen (Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; in der Fassung bis zum 31. Dezember 2018 [AS 2007 5497]). Nach der Praxis genügt die Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Diese muss vielmehr mutwillig erfolgen, d.h. selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (vgl. Urteil 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1).  
 
3.2. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere der Lohnpfändung) unterliegt - in der Regel zum Vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das kann in solchen Fällen dazu führen, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Betrag anwächst, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegen würde. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut wurden; negativ fällt ins Gewicht, wenn der Betroffene trotz Verwarnung sich weiterhin in vorwerfbarer Weise verschuldet (vgl. Urteile 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.2; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis).  
 
3.3. Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden in der Höhe von Fr. 188'000.-- (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), Fr. 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017) und Fr. 172'543.-- (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von Fr. 4'239.--; vgl. Urteil 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014) an.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer über Jahre und in erheblichem Ausmass seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden: Im Zeitpunkt der dritten ausländerrechtlichen Verwarnung (2014) waren insgesamt 81 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 191'321.15 gegen ihn verzeichnet. Die Zahl der Verlustscheine ist in den folgenden knapp zwei Jahren auf insgesamt 90 im Gesamtbetrag von Fr. 205'519.08 angestiegen. Am 29. August 2017 haben schliesslich 97 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 213'790.48 bestanden. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Schulden insgesamt weiter angestiegen sind, können nicht als offensichtlich unhaltbar gelten (vgl. vorstehende E. 2.2).  
 
4.2. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers hat die erhebliche Verschuldung auch als mutwillig zu gelten:  
 
4.2.1. Aus den Betreibungsregisterauszügen ist - wie die Vorinstanz darlegt und der Beschwerdeführer nicht bestreitet - ersichtlich, dass nach der Verwarnung im November 2014 die bereits sehr hohen Schulden von Fr. 191'321.15 bis im März 2016 um weitere rund Fr. 15'000.-- anwuchsen (neun Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 14'197.85 und eine am 1. Februar 2016 neu eingeleitete Betreibung der Krankenkasse über einen Forderungsbetrag von Fr. 1'120.70). Zum Anstieg der Verschuldung führten auch nach der Verwarnung strafrechtliche Sanktionen, die der Beschwerdeführer zu verantworten hat. Sodann war er seit seiner Einreise (1998) bis ins Jahr 2016 nur unregelmässig (selbständig und unselbständig) erwerbstätig. Gemäss einem Auszug aus seinem individuellen Konto bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich hat er bis dahin lediglich ein Einkommen von insgesamt rund Fr. 100'000.-- erzielt.  
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, bereits vor dem Jahr 2016 habe er kontinuierlich seine Schulden getilgt, so sei die Zahl der neu eröffneten Betreibungen nach 2007 deutlich zurückgegangen. Soweit er dies mittels eines Vergleichs zweier zeitlich viel später datierter Betreibungsregisterauszüge vom 29. März 2016 respektive 28. März 2018 belegen will, kann er aufgrund deren beschränkten Aussagekraft zum Zeitraum davor - insbesondere demjenigen unmittelbar nach der Verwarnung im November 2014 - nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sodann ist der Zeitraum zwischen März 2016 und März 2018 nur beschränkt geeignet, um die Mutwilligkeit der Verschuldung zu widerlegen; zwar blieben neue Betreibungen aus, doch musste der Beschwerdeführer seit Juni 2016 vollumfänglich durch die Sozialhilfe unterstützt werden.  
 
4.2.3. Mit Blick auf den Einwand, wonach er ab 2004 immer wieder Schulden direkt bei seinen Gläubigern beglichen habe, können die damit zusammenhängenden Tatsachen und Beweismittel aufgrund des Novenverbots nicht berücksichtigt werden (vgl. vorstehende E. 2.3). Gemäss der massgeblichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer seinen Gläubigern erst im Juni 2018 Rückzahlungsvorschläge angeboten - mithin über dreieinhalb Jahre nach der letzten Verwarnung. Im Übrigen stehen dieser Schuldentilgung in der Höhe von bislang "rund Fr. 1'500.--" ab März 2018 neue Schulden aus Strafverfahren wegen fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Sozialhilfebetrugs und mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung in ungleich grösserem Umfang gegenüber (insgesamt 225 Tagessätze à Fr. 30.-- und Bussen von zusammengezählt Fr. 1'200.--).  
 
4.2.4. Sodann kann der Beschwerdeführer die Verschuldung nicht mit der fehlenden Berufsausbildung, allgemein migrationsbedingten Nachteilen sowie dem Verlust des Führerscheins erklären, hat er doch insbesondere dessen Verlust selbst zu verantworten. Auch um eine Verbesserung seiner angeblich ungenügenden schriftlichen Deutschkenntnisse scheint er sich seit seiner Einreise im Jahr 1998 nicht erkennbar bemüht zu haben. Schliesslich kommt den gesundheitlichen Beschwerden seit einem Verkehrsunfall Ende Februar 2016 keine entscheidrelevante Bedeutung zu; der wesentliche Teil seiner Schulden sowie deren Zuwachs seit der Verwarnung im Jahr 2014 entstanden grösstenteils vor dem Unfall Ende Februar 2016, als der Beschwerdeführer unstreitig noch voll erwerbsfähig war.  
 
4.3. Generell bekundet der Beschwerdeführer grosse Mühe damit, sich an die hiesigen Regeln zu halten: Er ist während seiner Anwesenheit in den vergangenen 21 Jahren regelmässig straffällig und in 16 Verurteilungen insgesamt mit rund 11 Monaten Freiheitsstrafe, 365 Tagessätzen Geldstrafe sowie Fr. 6'120.-- (recte: Fr. 6'780.--) Busse sanktioniert worden. Die wiederholten Verurteilungen wegen Missachtung amtlicher Verfügungen, wiederholten Lenkens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und/oder ohne Berechtigung sowie der Sozialhilfebetrug, zeigen dass der Beschwerdeführer systematisch rechtliche Schranken und Pflichten ignorierte. Die stetige Delinquenz trotz mehrerer ausländerrechtlicher Verwarnungen zeugt von seiner Uneinsichtigkeit sowie Unbelehrbarkeit und deutet darauf hin, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten.  
 
4.4. Es ist unbestritten, dass die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers für sich betrachtet den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigen würden. Die Vorinstanz hat jedoch in erster Linie auf die jahrelange Schuldenwirtschaft abgestellt, deren Ausmass trotz Verwarnung weiter zugenommen hat. Insgesamt ist deshalb nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz in Anbetracht aller Umstände den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG als erfüllt erachtete.  
 
5.  
Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er sich auch als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG (in der Fassung bis 31. Dezember 2018 [AS 2007 5437]) und allenfalls Art. 8 Abs. 2 EMRK (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV) erweist (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.). 
 
5.1. Eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme kann, unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung, eine Einschränkung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK darstellen (BGE 140 II 129, nicht publ. E. 2.2; 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.3). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff.).  
 
5.2. Ein Eingriff in die Garantien von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und er sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erweist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Die Konvention verlangt eine Abwägung zwischen den privaten Interessen am Fortbestand der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Widerruf, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass der Eingriff zur Erreichung des zulässigen Ziels nötig ist (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen). Die erforderliche Interessenabwägung deckt sich mit jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG (in der Fassung bis 31. Dezember 2018 [AS 2007 5437]; vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 287 f.; Urteile 2C_295/2017 vom 27. März 2017 E. 5.3; 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.3).  
 
5.3. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind praxisgemäss namentlich die Natur des Fehlverhaltens des Betroffenen, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sowie der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381; 2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2.1).  
 
5.4. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers vermögen das öffentliche Interesse an seiner Ausreise nicht zu überwiegen:  
 
5.4.1. Obschon sich der 47-jährige Beschwerdeführer seit mehr als 21 Jahren in der Schweiz aufhält, kann von einer guten Integration keine Rede sein. Das Bundesgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach mit Blick auf seine unzureichenden Deutschkenntnisse, seine hohe Verschuldung ohne objektiv nachvollziehbare Gründe sowie seine zahlreichen strafrechtlichen Verfehlungen die Integration in keiner Weise mit der Länge seiner Aufenthaltsdauer einhergeht. Sodann muss der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt werden, deren Fürsorgeleistung sich bis Anfang 2018 auf Fr. 134'652.15 belief. Er ist somit weder wirtschaftlich noch beruflich integriert.  
 
5.4.2. Auch seine gesellschaftliche Integration kann nicht als geglückt gelten, zumal der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts stetig delinquierte und ihn auch drei ausländerrechtliche Verwarnungen nicht zu einer nachhaltigen Änderung seines Verhaltens bewegen konnten. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er verfüge über einen grossen Bekanntenkreis und seine Freunde lebten hier. Die entsprechenden - sehr allgemein gehaltenen - Behauptungen hat er bisher in keinem der verschiedenen Verfahren konkretisiert und belegt; der Beschwerdeführer nannte keinerlei Namen von Personen, die mit ihm einen engeren Umgang pflegen würden. Der Einwand, wonach er sich durch die Einschulung seiner Kinder in Zürich regelmässig mit den Lehrern und Schulbehörden austausche, da ihm eine erfolgreiche schulische Eingliederung seiner Kinder wichtig sei, ändert an der Gesamtbeurteilung nichts. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung mussten die Ehefrau und die drei Kinder des Beschwerdeführers die Schweiz bis Ende Oktober 2018 verlassen, da dem eingereichten Familiennachzugsgesuch nicht entsprochen wurde. Die unbegründete Behauptung des Beschwerdeführers, wonach das Familiennachzugsverfahren noch hängig sei, kann nicht berücksichtigt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
5.4.3. Was die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland betrifft, stehen einer solchen keine erheblichen Hindernisse entgegen. Im Libanon hat er seine Kinder- und Jugendjahre sowie einige Zeit seines Erwachsenenlebens verbracht, die Grundschule absolviert und Sprachen studiert. Sein Heimatland, das er zuletzt Ende 2015 und davor "alle fünf Monate für sieben bis zehn Tage" besucht hat, ist ihm bekannt. Zudem verfügt der Beschwerdeführer dort über Wohneigentum und fünf Geschwister. Zwar behauptet er, mit allen Geschwistern zerstritten zu sein, diese allgemeine Aussage vermag indes nicht zu entkräften, dass ihm einige seiner Geschwister bei seiner Rückkehr als soziales Netz bei der Wiedereingliederung behilflich sein können. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Distorsion der Hals-, Lenden- und der Brustwirbelsäule, die Schlafprobleme, die reaktive Depression, die Dyslipidämie, die Hyperurikämie sowie Prädiabetes mellitus in der Schweiz behandelt werden müssten respektive weshalb eine medizinische Behandlung diesbezüglich im Libanon unzureichend wäre. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, für ihn bestünde im Libanon keine Möglichkeit eine Invalidenrente oder Sozialhilfe zu beantragen oder in irgendeiner Form an ein Auskommen zu gelangen, weshalb er bei einer Rückkehr mittellos auf der Strasse leben müsste, überzeugen nicht. Neben einem Auskommen aufgrund regelmässiger Mieteinnahmen aus seinem Wohneigentum und (allfälliger) ergänzender familiärer Unterstützung besteht im Libanon ein staatliches (Auffang-) netz zumindest in der Finanzierung der gesundheitlichen Versorgung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2959/2019 vom 23. Juli 2019 E. 5.4.3). Sodann macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er in der Schweiz bereits über eine Invalidenrente verfüge und diese bei einer Rückkehr in den Libanon verlieren werde.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ein Anlass zur Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz besteht nicht.  
 
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG); er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt (Art. 64 BGG). Diesem ist zu entsprechen, da der Beschwerdeführer bedürftig ist und das Rechtsbegehren, insbesondere aufgrund seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz, nicht als aussichtslos erschien. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.  
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
3.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin Dina Raewel, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben. Ihr wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.  
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Februar 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Meyer