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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_125/2021  
 
 
Urteil vom 26. Februar 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
BVG-Sammelstiftung Swiss Life, 
c/o Swiss Life AG, 
General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Invalidenleistung; Rückforderung; Verrechnung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 10. Dezember 2020 (BV.2020.00039). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG), 
dass die 30-tägige Frist nur gewahrt ist, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren als Zustelladresse die Gewerkschaft Unia angegeben hatte und diese den angefochten Entscheid am 6. Januar 2021 entgegen genommen hat, 
die die Beschwerdefrist damit am 5. Februar 2021 abgelaufen ist, 
dass somit die vom Beschwerdeführer am 9. Februar 2021 der serbischen, und von dieser am 12. Februar 2021 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerdeschrift verspätet ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Februar 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold