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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_593/2023  
 
 
Urteil vom 26. Februar 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch (versuchte schwere Körperverletzung, stationäre Massnahme); unentgeltliche Rechtspflege; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 16. März 2023 (SK 22 255). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland stellte mit Urteil vom 1. November 2018 fest, dass A.________ die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zustand der Schuldunfähigkeit erfüllt hat, und ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen an.  
 
A.b. Das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, stellte am 15. November 2019 neben der teilweisen Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest, dass A.________ den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung in schuldunfähigem Zustand erfüllt hat, und ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen an.  
 
A.c.  
Das Bundesgericht wies die von A.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom 15. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_648/2020). 
 
A.d. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug (nachfolgend: BVD) hoben die vom Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 15. November 2019 angeordnete stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen gestützt auf Art. 56 Abs. 6 StGB am 13. Januar 2022 per 14. Januar 2022 auf und entliessen A.________ aus dem Massnahmenvollzug.  
 
B.  
Mit Gesuch vom 14. April 2022 beantragte A.________ beim Obergericht des Kantons Bern die Revision des Urteils vom 15. November 2019. Das Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, wies das Revisionsgesuch am 16. März 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Ferner wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und - soweit sinngemäss gestellt - um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung ab und auferlegte A.________ die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 2'500.--. 
 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss vom 16. März 2023 sei aufzuheben, sein Revisionsgesuch vom 14. April 2022 sei gutzuheissen, das obergerichtliche Urteil vom 15. November 2019 sei teilweise aufzuheben und insoweit neu zu fassen, als er vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen sei und die Staatskasse anzuweisen sei, ihm für die erlittene Überhaft von 1'703 Tagen eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 425'750.-- zu bezahlen. Ferner sei ihm für das Revisionsverfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Julian Burkhalter als amtlicher Anwalt beizuordnen. Die Kosten für das kantonale wie auch das bundesgerichtliche (Revisions-) Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. Seinem Rechtsvertreter sei für das Verfahren vor Bundesgericht eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Schliesslich ersucht A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
D.  
Während das Obergericht auf eine Stellungnahme verzichtet, lässt sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz drei Revisionsgründe geltend gemacht: Erstens widerspreche die Verfügung der BVD vom 13. Januar 2022 dem zu revidierenden Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. November 2019 diametral, zweitens habe das Obergericht in den Akten liegende Tatsachen übersehen, indem es den aktenkundigen Vorfall vom 19. November 2016 zu seinem Nachteil weder erwähnt noch thematisiert resp. das entsprechende Strafdossier offensichtlich nicht beachtet habe, drittens zeige das neue, von den BVD in Auftrag gegebene forensisch-psychiatrische Gutachten vom 2. Dezember 2021 (nachfolgend: Zweitgutachten) klare Mängel am ersten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 5. Dezember 2017 (nachfolgend: Erstgutachten) auf und belege, dass er nie an einer wahnhaften Störung gelitten habe, womit das Zweitgutachten geeignet sei, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern. Der Beschwerdeführer rügt, indem die Vorinstanz sein Revisionsgesuch abweise, soweit sie darauf eintrete, verletze sie Art. 410 Abs. 1 lit. a und b StPO, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), sein Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und das Willkürverbot (Art. 9 BV). 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 410 Abs. 1 StPO kann die durch ein rechtskräftiges Urteil beschwerte Person dessen Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c).  
Die in Art. 410 Abs. 1 StPO erwähnten Revisionsgründe müssen sich auf die materielle Beurteilung der Strafsache beziehen (Schuldspruch, Bestrafung, Freispruch). Die Revision dient dazu, Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung zu korrigieren. Eine "lediglich" falsche Rechtsanwendung begründet keinen Revisionsgrund (vgl. etwa Urteile 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.2; 6B_501/2021 vom 18. August 2021 E. 4; 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 4.3.3; 6B_503/2014 vom 28. August 2014 E. 1.4). 
 
2.2.  
 
2.2.1. Revisionsrechtlich gelten Tatsachen und Beweismittel als neu, wenn das Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; Urteile 6B_739/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.3.1; 6B_1381/2022 vom 26. April 2023 E. 3.2.1; 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nicht als neu gelten Beweismittel, wenn sie in ihrer Tragweite falsch gewürdigt worden sind (Urteile 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.2). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen zudem erheblich sein, d.h. geeignet, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (vgl. BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; Urteile 6B_739/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.3.1; 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_962/2020 vom 9. Februar 2021 E. 5.2; je mit Hinweisen). Dass eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder als ausgeschlossen erscheint, genügt nicht. Die Änderung muss vielmehr sicher, höchstwahrscheinlich oder jedenfalls wahrscheinlich sein (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 4e und E. 5a; Urteile 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Hingegen sind Verfahrensverstösse grundsätzlich nicht mittels Revision korrigierbar, sondern müssen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden. Revisionsverfahren dienen auch nicht dazu, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6; Urteile 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und gegebenenfalls geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern, stellt eine Tatfrage dar, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (BGE 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.2.3; 6B_739/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.3.1; 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_733/2020 vom 16. April 2021 E. 3.2.2; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG: BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5 und E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Rechtsfrage ist demgegenüber zum einen, ob die Vorinstanz von den richtigen Begriffen der "neuen Tatsache", des "neuen Beweismittels" und deren "Erheblichkeit" ausgegangen ist, und zum anderen, ob die allfällige Veränderung der tatsächlichen Grundlagen rechtlich relevant ist, das heisst zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für die verurteilte Person günstigeren Urteil führen kann (vgl. BGE 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.2.3; 6B_907/2023 vom 27. September 2023 E. 1.3.2; 6B_739/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2.3. Ein neues Gutachten kann Anlass zur Revision geben, wenn es neue Tatsachen nachweist oder darzutun vermag, dass die tatsächlichen Annahmen im früheren Urteil ungenau oder falsch waren. Dabei kann es sich auch um ein Privatgutachten handeln. Ein neues Gutachten bildet noch keinen Revisionsgrund, soweit es lediglich eine vom früheren Gutachten abweichende Meinung vertritt. Es muss vielmehr mit überlegenen Gründen abweichen und klare Fehler des früheren Gutachtens aufzeigen, die geeignet sind, die Beweisgrundlage des Urteils zu erschüttern (vgl. BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; Urteile 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1; 6B_407/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.1; 6B_698/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 4.5.2; 6B_763/2021 vom 15. September 2021 E. 3; 6B_1451/2019 vom 11. Juni 2020 E. 2.3; 6B_413/2016 vom 2. August 2016 E. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen; siehe auch HEER/COVACI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 40, 63, 71 ff. zu Art. 410 StPO).  
Der Umstand allein, dass eine Expertenmeinung von derjenigen des früheren Gutachters abweicht, bildet jedoch keinen Revisionsgrund. So ist es revisionsrechtlich unerheblich, dass eine neue Evaluation der Psychopathie zu einer anderen Diagnose oder Prognose führt, wenn im Wesentlichen die gleichen medizinischen Befunde dahinter stehen (vgl. BGE 144 IV 321 E. 3.2; Urteile 6B_763/2021 vom 15. September 2021 E. 3; 6B_1451/2019 vom 11. Juni 2020 E. 2.3). Solange die neue medizinische Stellungnahme einen gesundheitlichen Zustand bloss anders interpretiert und sich die frühere gutachterliche Festlegung auch im Licht der neuen Erkenntnisse im Rahmen des vertretbaren medizinischen Ermessens hält, ist regelmässig keine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gegeben. In der Psychiatrie kann ein und dieselbe Störung je nach zugrundegelegtem psychiatrischem Konzept diagnostisch unterschiedlich erfassbar sein. Nicht die neue Etikette einer veränderten Diagnose begründet einen Revisionsgrund, sondern das dahinter stehende abweichende medizinische Substrat, das beispielsweise eine neue Beurteilung der Schuldfähigkeit erfordert (Urteile 6B_763/2021 vom 15. September 2021 E. 3; 6B_1451/2019 vom 11. Juni 2020 E. 2.3). 
 
2.3. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO stellt einen Sonderfall der neuen Tatsachen oder Beweismittel nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar. Es handelt sich dabei um einen absoluten Revisionsgrund, bei dessen Vorliegen der frühere Entscheid ungeachtet seiner materiellen Richtigkeit aufzuheben ist. Die beiden Entscheide müssen sich nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auf denselben Sachverhalt beziehen. Der Widerspruch kann sich nur auf ein tatsächliches Element beziehen. Ein Widerspruch in der Rechtsanwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung ist nicht ausreichend (vgl. BGE 148 IV 148 E. 7.3.3; Urteile 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.4; 6B_1083/2021, 6B_1084/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 105; 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.3; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Das Revisionsverfahren gliedert sich grundsätzlich in eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann auf ein Revisionsgesuch aber auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (vgl. BGE 146 IV 185 E. 6.6; 144 IV 121 E. 1.8; 143 IV 122 E. 3.5; Urteile 6B_907/2023 vom 27. September 2023 E. 1.3.3; 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
2.5. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst die vorinstanzliche Feststellung, dass die Verfügung der BVD vom 13. Januar 2022 offensichtlich kein Strafurteil im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO darstelle, womit der geltend gemachte Revisionsgrund zweifellos unbegründet sei und in diesem Punkt auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten sei.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, gestützt auf ihre theoretischen Ausführungen zum Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO und in Würdigung der Gesamtumstände stelle die fragliche Verfügung der BVD offensichtlich kein Strafurteil im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO dar. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die vorinstanzliche Begründung eher kurz ausfällt. Jedoch sind ihr die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz zu entnehmen und der Beschwerdeführer war in der Lage, den Beschluss an das Bundesgericht weiterzuziehen. Entgegen seiner Einschätzung verneint sie nicht ausdrücklich, dass es sich bei der Verfügung der BVD um einen "Strafentscheid" handelt, sondern gelangt zum Schluss, dass die Verfügung keinen "Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO" darstellt, mithin ein solcher der den gleichen Sachverhalt wie das zu revidierende Urteil betrifft und mit diesem in unverträglichem Widerspruch steht (Beschluss S. 4). Diese Einschätzung ist aus nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden.  
 
3.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass die Verfügung der BVD vom 13. Januar 2022 dem zu revidierenden Urteil diametral widerspricht. Die BVD begründeten die Aufhebung der stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung damit, dass die Voraussetzungen für die mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. November 2019 angeordnete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB "zum heutigen Zeitpunkt" nicht mehr erfüllt seien und die Massnahme daher im Sinne von Art. 56 Abs. 6 StGB aufzuheben sei (kantonale Akten, pag. 307). Sie führten diesbezüglich unter anderem aus, sie würden die Schwierigkeit der Diagnosestellung im Falle einer vermuteten wahnhaften Störung anerkennen und vermöchten nachzuvollziehen, dass unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Vorfälle bereits im April 2017 keine feste Diagnosestellung in Richtung einer wahnhaften Störung hätte vorgenommen werden dürfen, sondern vielmehr von einem Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Störung hätte ausgegangen werden müssen. Insofern stelle sich die Frage, ob zum Urteilszeitpunkt tatsächlich vom Vorliegen einer schweren psychischen Störung im Sinne des Art. 56 i.V.m. Art. 59 StGB hätte ausgegangen werden dürfen. Gestützt auf das aktuelle Gutachten stellten sie fest, dass "zum heutigen Zeitpunkt" mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden dürfe, dass beim Beschwerdeführer keine wahnhafte Störung vorliege (kantonale Akten, pag. 305).  
Daraus ergibt sich, dass die BVD zwar die Frage aufwarfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen zum Zeitpunkt deren Anordnung gegeben waren, diese jedoch nicht beantworteten. Die BVD hoben die Massnahme auf, weil deren Voraussetzungen zum Zeitpunkt ihrer Verfügung nicht mehr gegeben waren, und - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht, weil die Voraussetzungen bereits zum Anordnungszeitpunkt nicht vorlagen. Damit beziehen sich die beiden fraglichen Entscheide auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte, womit sie weder den gleichen Sachverhalt betreffen noch in unverträglichem Widerspruch zueinander stehen. Damit kann offen bleiben, ob die Verfügung der BVD als "Strafentscheid" zu qualifizieren ist, womit auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht eingegangen werden muss. 
 
3.4. Die Vorinstanz verletzt weder Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, wenn sie diesbezüglich auf sein Revisionsgesuch nicht eintritt.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz verneine zu Unrecht, dass im zu revidierenden Urteil vom 15. November 2019 Tatsachen in den Akten übersehen worden seien. Er argumentiert, das Obergericht habe wesentliche Aktenstücke nicht berücksichtigt, indem es einen Vorfall vom 19. November 2016, bei dem er vom Geschädigten angegriffen worden sei, nicht thematisiert habe, obwohl er aktenkundig gewesen sei. Hätte das Obergericht diese Akten gesehen und gelesen, wäre es sicherlich nicht von einer Wahnstörung ausgegangen. Dass das Obergericht die Bilder seiner Verletzungen einfach übergangen habe, sei unverständlich und willkürlich. Indem die Vorinstanz auf die Begründung des Bundesgerichts hinweise, das klar falsch und willkürlich festgestellt habe, dass sich das Obergericht nicht mit den fraglichen Vorfällen, die Gegenstand einer Einstellungsverfügung bildeten, habe auseinandersetzen müssen, verhindere sie ein faires Verfahren.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz erwägt mit Hinweis auf die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2.4.1, es sei unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer den Einwand, das Obergericht habe den Vorfall vom 19. November 2016 im zu revidierenden Urteil nicht berücksichtigt und damit wesentliche Aktenstücke klar übersehen resp. ihnen in willkürlicher Weise keine Bedeutung beigemessen, im Revisionsverfahren erneut vorbringe. Die zitierten Erwägungen des Bundesgerichts zeigten eindrücklich, dass exakt dieselbe Rüge bereits im Hauptverfahren bis vor Bundesgericht geltend gemacht und von diesem verworfen worden sei. Das Revisionsgesuch erweise sich insoweit als unbegründet und sei abzuweisen.  
 
 
4.2.2. Dieser vorinstanzlichen Begründung ist in allen Teilen zuzustimmen. Weder schränkt die Vorinstanz ihre Kognition ein noch verhindert sie ein faires Verfahren. Sie zeigt einzig auf, dass dem Obergericht bekannt war, dass der Beschwerdeführer unter anderem gegen den Geschädigten Vorwürfe erhoben und diesbezüglich bzw. betreffend den in diesem Zusammenhang ergangenen Einstellungsverfügungen auf die ausführliche Begründung der ersten Instanz verwiesen hat (vgl. Urteil vom 15. November 2019 S. 10). Mit dem Hinweis auf die bundesgerichtlichen Erwägungen legt die Vorinstanz dar, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde in Strafsachen vorbringen konnte und auch geltend gemacht hat, dass das Obergericht die fraglichen Umstände seines Erachtens zu wenig gewichtet hat. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass sich das Obergericht angesichts der rechtskräftigen Einstellungsverfügung, mit der das Verfahren gegen den Geschädigten unter anderem betreffend den Vorfall vom 19. November 2016 eingestellt wurde, da kein Tatverdacht gegen ihn erhärtet werden konnte, nicht (mehr) mit den Vorwürfen des Beschwerdeführers gegen den Geschädigten betreffend den angeblichen Vorfall vom 19. November 2016 habe auseinandersetzen müssen. Es genüge, dass das Obergericht in seiner Urteilsbegründung auf die Verfahren bzw. deren Einstellung hinweise (vgl. Urteil 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2.4.1).  
Wie dargelegt, gelten Tatsachen und Beweismittel revisionsrechtlich als neu, wenn das Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen. Nicht als neu gelten Beweismittel, wenn sie in ihrer Tragweite falsch gewürdigt worden sind (vgl. E. 2.2.1). Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Obergericht die Akten zum angeblichen Vorfall vom 19. November 2016 entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht schlicht übersehen hat, sondern in Kenntnis um sie bewusst nicht darauf eingegangen ist. Aus seiner Begründung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer diese Würdigung des Obergerichts und des Bundesgerichts als falsch empfindet. Damit vermag er jedoch nicht darzulegen, dass es sich bei seinen Vorbringen im Revisionsgesuch um eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel handelt. Vielmehr bildeten seine Vorwürfe bereits Gegenstand des obergerichtlichen (und bundesgerichtlichen) Verfahrens und wurden im zu revidierenden Urteil auch thematisiert. Der Umstand, dass das Obergericht auf seine Anschuldigungen nicht in der vom Beschwerdeführer gewünschten Tiefe einging, ändert daran nichts. Damit erweist sich die vorinstanzliche Beurteilung weder als willkürlich noch verletzt sie Bundesrecht. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die vorinstanzliche Beurteilung seines Vorbringens, wonach das Zweitgutachten geeignet sei, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern, zumal bis anhin davon ausgegangen worden sei, er leide an einer Wahnstörung, und mittlerweile feststehe, dass er weder an einer solchen gelitten habe noch leide und wenn, dann höchstens ein Verdacht auf eine leichte Wahnstörung vorgelegen habe. Er argumentiert, es sei aktenwidrig und willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Zweitgutachter bei der Erstellung des Gutachtens nicht über die gesamten Gerichtsakten verfügt und somit nicht sämtliche Umstände gekannt habe. Ferner sei es willkürlich, dass die Vorinstanz nicht auf die Schlüsse im Zweitgutachten abstelle, die sie aber gar nicht anzweifle.  
 
5.2. Die Vorinstanz setzt sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und hält abschliessend fest, während den Erstgutachtern die Umstände aus den Akten - auch aufgrund der Präzisierung des Vorsitzenden des Obergerichts anlässlich der Berufungsverhandlung - klar gewesen seien, habe der Zweitgutachter gerade in Bezug auf die Vorgeschichte, insbesondere den angeblichen Vorfall im November 2016, zahlreiche Mutmassungen angestellt. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Zweitgutachter aufgrund des Auftrags der BVD grundsätzlich eine andere Frage habe beantworten müssen als die Erstgutachter. Nach Auffassung der Vorinstanz gehe es nicht an, dass ein Zweitgutachter, der weder die gesamten Gerichtsakten kenne noch tatzeitnah Explorationen habe durchführen können und darüber hinaus von einem Vorfall ausgehe, den es gestützt auf die rechtskräftigen Einstellungen nicht gegeben habe, ein nicht zu beanstandendes Erstgutachten - gegen welches bis vor Bundesgericht erfolglos opponiert worden sei - "ausheble". Zudem erscheine unverständlich, dass sich insbesondere weitere Gutachter, die Staatsanwaltschaft und Gerichte mit der Frage auseinandersetzen sollten, was es aus gutachterlicher Sicht bedeuten würde, wenn der rechtskräftig eingestellte Sachverhalt dennoch passiert wäre. Entsprechend habe das Bundesgericht bereits im erwähnten Urteil 6B_648/2020 festgehalten, das Obergericht habe sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aufgrund der rechtskräftigen Einstellungen nicht mehr mit den Vorwürfen betreffend die angeblichen Vorfälle vom November 2016 und April 2017 auseinandersetzen müssen. Zusammenfassend vermöge das Zweitgutachten somit keine klaren Fehler des Erstgutachtens aufzuzeigen, die geeignet wären, die Beweisgrundlage des Urteils des Obergerichts zu erschüttern. Das Zweitgutachten vertrete - notabene unter falschen Prämissen bezüglich des Sachverhalts - einzig eine vom Erstgutachten abweichende Meinung bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und stelle somit keinen Revisionsgrund dar. Das Revisionsgesuch sei mithin auch insoweit abzuweisen (Beschluss S. 10 ff.).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst die vorinstanzliche Einschätzung, wonach der Zweitgutachter bei der Erstellung seines Gutachtens nicht über die gesamten Gerichtsakten verfügt und damit nicht sämtliche Umstände gekannt habe. Jedoch vermag er mit seinen Einwänden keine Willkür in der vorinstanzlichen Beurteilung aufzuzeigen. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass sich das Zweitgutachten gemäss den Angaben des Sachverständigen unter dem Titel "Quellenangabe" auf zwei eingehende psychiatrische Explorationen durch den Sachverständigen von insgesamt sechs Stunden und die ihm von den BVD zur Verfügung gestellten Akten stütze (kantonale Akten, pag. 81; Beschluss S. 11). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es üblich sei, dass in Bezug auf gewisse Gutachten weitere Akten ediert würden, ist die vorinstanzliche Feststellung entgegen zu halten, dass sich in den Gerichtsakten kein Einsichtsgesuch finde (Beschluss S. 11). Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, er selbst verfüge über die gesamten Gerichtsakten und hätte diese dem Sachverständigen aushändigen können, ist zu erwidern, dass der Sachverständige dies in der Quellenangabe hätte offenlegen müssen. Da sich dort keine entsprechende Angabe findet, kann davon ausgegangen werden, dass keine Aktenübergabe durch den Beschwerdeführer erfolgte. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe dem Sachverständigen Akten übergeben, sondern einzig darauf hinweist, es sei nicht bekannt, ob der Sachverständige von ihm Akten erhalten habe. Dies reicht nicht aus, um Willkür aufzuzeigen. Soweit der Beschwerdeführer einen Widerspruch darin erkennen will, dass die Vorinstanz zunächst festhält, es sei unklar, welche Akten dem Zweitgutachter effektiv zur Verfügung gestanden seien, und zum Schluss gelangt, es sei davon auszugehen, dass dieser nicht über die gesamten Gerichtsakten verfügt und somit nicht sämtliche Umstände gekannt habe, ist ihm nicht zu folgen. Unbestritten ist, dass unklar ist, welche Akten dem Zweitgutachter von den BVD zur Verfügung gestellt wurden. Hingegen zeigt die Vorinstanz anhand der gutachterlichen Ausführungen willkürfrei auf, dass der Sachverständige nicht über die gesamten Gerichtsakten verfügt haben kann, da er betreffend die angeblichen Angriffe gegen den Beschwerdeführer im November 2016 und April 2017 festhielt, aus den ihm vorliegenden Unterlagen bleibe unklar, wie die diesbezüglichen Verfahren weiter verlaufen seien; der Beschwerdeführer gebe an, dass diese eingestellt worden seien, "dies aus gutachterlicher Sicht vermutlich da Aussage gegen Aussage gewesen sei" (kantonale Akten, pag. 160), bzw. aus den Unterlagen gehe nicht hervor, inwieweit die Vorwürfe des Beschwerdeführers letztendlich abgeklärt worden seien (kantonale Akten, pag. 162; Beschluss S. 11). Wie die Vorinstanz in der Folge schlüssig aufzeigt, ergibt sich aus den Gerichtsakten ohne Weiteres, weshalb die Verfahren betreffend die angeblichen Angriffe gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurden (vgl. Beschluss S. 13 f.; E. 5.3.2). Daraus schliesst sie ohne in Willkür zu verfallen, dass der Zweitgutachter bei seiner Begutachtung nicht über alle (Gerichts-) Akten, insbesondere nicht über die Akten betreffend die eingestellten Verfahren, verfügte und nicht sämtliche Umstände kannte. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen weiteren, teilweise unzulässigen appellatorischen Einwände des Beschwerdeführers braucht nicht eingegangen zu werden.  
 
5.3.2. Ebenfalls vermag der Beschwerdeführer mit seiner Kritik keine Willkür in der vorinstanzlichen Feststellung aufzuzeigen, dass der Zweitgutachter, besonders was die angeblichen Vorfälle im November 2016 und April 2017 angehe, zahlreiche Mutmassungen anstelle. Die Vorinstanz legt dar, der Sachverständige nehme - ohne über die vollständigen Akten zu verfügen - in unzutreffender Weise an, dass die Verfahren gegen den Geschädigten und eine weitere Person aufgrund einer "Aussage gegen Aussage-Situation" eingestellt worden seien. Vielmehr seien die Verfahren eingestellt worden, weil der Geschädigte prima vista ein Alibi gehabt habe, auf den Mobiltelefonen der Beteiligten keine Nachrichten gefunden worden seien, die belegen würden, dass die Drittperson den Geschädigten zu einem tätlichen Angriff auf den Beschwerdeführer angestiftet habe, und sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 10. Januar 2017 ergebe, dass die am 21. November 2016 beim Beschwerdeführer diagnostizierten Verletzungen auch die Folge eines Sturzes hätten sein können und somit insgesamt keine objektiven oder subjektiven Beweise hätten erhoben werden können, die zusätzlich zu den Aussagen des Beschwerdeführers dafür sprächen, dass der Geschädigte ihn im November 2016 und/oder im April 2017 bewusstlos geschlagen, mit Fusstritten traktiert und verletzt habe (Beschluss S. 13). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers erscheint vorliegend durchaus relevant, aus welchem Grund die Verfahren gegen den Geschädigten und die Drittperson eingestellt wurden. Unklar ist, worin der Beschwerdeführer einen Widerspruch erkennen will, wenn die Vorinstanz einerseits festhält, der Zweitgutachter gehe von einer Einstellung des Verfahrens aufgrund einer "Aussage gegen Aussage-Situation" aus, und andererseits feststellt, dieser erachte den vermeintlichen Überfall auf den Beschwerdeführer gestützt auf dessen Aussagen gleichwohl als erstellt und habe ausgehend davon die von ihm gestellte Diagnose "Anpassungsstörung" erklärt (Beschluss S. 13 f.). Beide Feststellungen lassen sich durch das Zweitgutachten belegen.  
 
5.3.3. Der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Zweitgutachter insbesondere hinsichtlich der angeblichen Vorfälle im November 2016 und April 2017 zahlreiche Mutmassungen anstelle, hält der Beschwerdeführer grundsätzlich zutreffend entgegen, dass einem Gutachter als Arbeitsgrundlage häufig nicht nur erstellte Tatsachen präsentiert werden können. Obwohl sich ein Sachverständiger bei der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens grundsätzlich an den im Auftrag umschriebenen Sachverhalt zu halten hat, kann es unter Umständen für die Beurteilung der ihm unterbreiteten Fragen auch notwendig sein, dass er eigene Annahmen zum Tatablauf trifft bzw. Feststellungen macht oder mögliche Hypothesen diskutiert. Dies liegt in der Natur der Sache, da ein forensisch-psychiatrisches Gutachten häufig zu einem Zeitpunkt eingeholt wird, in dem weder der Sachverhalt erstellt noch der Anklagevorwurf konkret formuliert ist. Die in einer solchen Situation notwendigen eigenen Annahmen, Feststellungen und Vermutungen hat der Sachverständige im Gutachten offen zu legen. Stellt das Gericht jedoch nach dem Beweisverfahren andere tatsächliche Begebenheiten fest als der Sachverständige seinen Einschätzungen zugrunde legt, kann dies dazu führen, dass das Gutachten nicht mehr schlüssig ist (vgl. Urteil 6B_606/2020 vom 10. September 2020 E. 3.4.2). Wird jedoch das Gutachten erstellt, nachdem das Gericht die tatsächlichen Begebenheiten verbindlich festgestellt hat, hat sich der Sachverständige an den gerichtlich festgestellten Sachverhalt zu halten. Gleiches gilt, wenn das Gericht gewisse geltend gemachten Sachverhaltselemente nicht als erstellt erachtet.  
Während die Erstgutachter beim Beschwerdeführer zum Tat- und zum Beurteilungszeitpunkt unter anderem eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) diagnostizierten, gelangt der Zweitgutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt an einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) litt. Er begründet seine abweichende Diagnose und seine Kritik am Erstgutachten insbesondere damit, dass es im November 2016 zu einem tätlichen Übergriff auf den Beschwerdeführer gekommen sei, der bei den diagnostischen Überlegungen im Erstgutachten nicht beachtet worden sei (vgl. kantonale Akten, pag. 159 f., 162 f., 174). Dabei lässt er unberücksichtigt, dass das Obergericht diesen Vorfall (und angebliche weitere Vorfälle) im zu revidierenden Urteil nicht als erstellt erachtete (vgl. Urteil vom 15. November 2019 S. 10 [mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 6 f.], 26 f.). Ebenso wenig bezieht er - mutmasslich mangels Kenntnis der entsprechenden Akten - mit ein, dass die beim Beschwerdeführer am 21. November 2016 diagnostizierten Verletzungen gemäss dem Rechtsmedizinischen Gutachten vom 10. Januar 2017 auch die Folgen eines Sturzes gewesen sein könnten (vgl. Beschluss S. 13). Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festhält, das Zweitgutachten basiere auf zahlreichen Mutmassungen bzw. auf angeblichen tatsächlichen Begebenheiten, die vom Obergericht angesichts der in diesem Zusammenhang ergangenen rechtskräftigen Einstellungen nicht als erstellt erachtet wurden. 
Kommt hinzu, dass der angebliche Vorfall vom November 2016 bzw. die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Erstgutachten nicht unberücksichtigt blieben. Insbesondere hielten die Erstgutachter im Rahmen der Diskussion der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers fest, dieser sei am 19. November 2016 angegriffen und verletzt worden und habe im Folgenden von Verfolgungs- und Beeinträchtigungserlebnissen seitens der Drittperson und ihren "Handlangern" gesprochen. Die Sachverständigen führten weiter aus, aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei nicht eindeutig erklärbar, wie sich das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den in die mehrfachen Tatgeschehen involvierten Personen gestaltet habe. Unabhängig hiervon sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bestimmte Ereignisse und Beziehungskonstellationen aufgrund seines gestörten Realitätsbezugs nicht in angemessener Weise habe verarbeiten können. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei in diesem Zusammenhang von einer wahnhaften Verarbeitung bzw. vom Bestehen einer wahnhaften Symptomatik auszugehen (kantonale Akten SK 19 110, pag. 1101 f.). Dabei wiesen die Erstgutachter ausdrücklich darauf hin, sie würden aufgrund der verfügbaren Daten nicht davon ausgehen, dass die vom Beschwerdeführer beschriebene systematische Verfolgung und Bedrohung, angeblich auch unter Beteiligung der Strafverfolgungsbehörden, der Realität entsprochen habe; sollten diesbezüglich neue Anknüpfungstatsachen vorliegen, müsse die gutachterliche Beurteilung allenfalls neu vorgenommen werden (kantonale Akten SK 19 110, pag. 1101, siehe auch pag. 1099). Damit legten sie offen, von welchen tatsächlichen Gegebenheiten sie bei der Erstellung des Erstgutachtens ausgingen. Da das Obergericht im zu revidierenden Urteil die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach der Geschädigte ihn dreimal überfallen habe, als lebensfremd und abwegig bezeichnete und einen Überfall sowie eine systematische Verfolgung nicht als erstellt erachtete (vgl. Urteil vom 15. November 2019 S. 27), brauchte es keine Korrektur des Erstgutachtens. Ferner wurde einer der Erstgutachter anlässlich der Berufungsverhandlung gefragt, was er dazu sage, dass der Beschwerdeführer mehrfach ein Obergutachten beantragt habe, unter anderem weil die Vorgeschichte im Erstgutachten seines Erachtens nicht ausreichend mitberücksichtigt worden sei. Er antwortete, dass er sich auf die Angaben, die er vom Beschwerdeführer erhalten habe, sowie die Akten gestützt und alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen berücksichtigt habe. Er denke, aus medizinischer Sicht sei dies nur ein Aspekt. Die tatsächlichen Ereignisse vermöchten die Diagnose nicht in Zweifel zu ziehen. Er könne aber nicht beurteilen, was damals abgelaufen sei. Ein Teil der Wahrnehmung des Beschwerdeführers könne tatsächlich einen Realitätsbezug haben, was aber die gestellte Diagnose nicht in Frage stelle (vgl. Beschluss S. 15; kantonale Akten SK 19 110, pag. 1979). Auch brachte der Erstgutachter anlässlich seiner Befragung zum Ausdruck, dass die Diagnose einer wahnhaften Störung immer mit einer gewissen Unsicherheit verbunden sei, "da die Wahnsymptomatik bei dieser Störung als nicht sehr bizarr" erscheine. D.h. die Schilderung der Betroffenen wirkten nicht sehr ungewöhnlich aus der allgemeinen Erfahrung. Als Psychiater könne er nicht beurteilen, ob ein Komplott vorliege. Er könne sich klinisch, diagnostisch nur auf indirekte Zeichen wie die Wahndynamik, emotionale Beteiligung, das Verhalten im Verlauf mit allenfalls zunehmender Eskalation stützen (kantonale Akten SK 19 110, pag. 1979). Daraus erhellt, dass die Erstgutachter entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Vorgeschichte und insbesondere seine Angaben zum (angeblichen) Vorfall vom November 2016 bei ihrer Beurteilung berücksichtigten, diese (n) jedoch diagnostisch anders einbetteten als der Zweitgutachter, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist (Beschluss S. 15). 
 
5.3.4. Als unbegründet erweisen sich auch die Vorwürfe des Beschwerdeführers, die Vorinstanz setze sich mit den Schlussfolgerungen des Zweitgutachters nicht auseinander, bringe keine ernsthaften Einwände dagegen vor und lege nicht dar, inwiefern sich die von ihr erkannten angeblichen Fehler auf das Ergebnis des Zweitgutachtens ausgewirkt hätten. Die Vorinstanz legt nach dem Ausgeführten willkürfrei dar, dass der Zweitgutachter nicht über die gesamten Gerichtsakten verfügte, zahlreiche Mutmassungen anstellte und von einem Vorfall ausging, den es gestützt auf die rechtskräftigen Einstellungen nicht gab. Zu ergänzen ist, dass auch im zu revidierenden Urteil - zumindest implizit - davon ausgegangen wird, dass dieser Vorfall im November 2016 nicht stattgefunden hat. Aus dem Zweitgutachten ergibt sich ohne Weiteres, dass die darin gestellte Diagnose der Anpassungsstörung in erster Linie auf dem vom Zweitgutachter angenommenen, nicht erstellten Überfall auf den Beschwerdeführer im November 2016 beruht, was auch dem vorinstanzlichen Beschluss zu entnehmen ist (vgl. Beschluss S. 11 ff.). Damit wirken sich die mangelnde Aktenkenntnis und die daraus resultierenden Fehlannahmen im Zweitgutachten auf dessen Schluss, insbesondere die Diagnose aus, und die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Folglich bestehen erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit des Zweitgutachtens, weshalb dieses von vornherein nicht geeignet ist, klare Fehler im Erstgutachten aufzuzeigen und die Beweisgrundlage des zu revidierenden Urteils zu erschüttern.  
 
5.3.5. Selbst wenn die Richtigkeit des Zweitgutachtens nicht zweifelhaft wäre, würde es keine klaren Fehler im Erstgutachten aufzeigen. Wie dargelegt, berücksichtigten die Erstgutachter alle relevanten Akten und gelangten gestützt darauf zu ihrer Diagnose. Der Zweitgutachter stellt diese Diagnose zwar in Frage, dies jedoch unter der Annahme, dass der nicht erstellte Übergriff auf den Beschwerdeführer im November 2016 stattgefunden hat. Unabhängig davon, dass er von diesem Übergriff angesichts der rechtskräftigen Einstellungsverfügung nicht hätte ausgehen dürfen, gelangt der Zweitgutachter letztlich gestützt auf die gleichen Gegebenheiten zu einer anderen diagnostischen Beurteilung als die Erstgutachter (vgl. E. 5.3.3). Damit zeigt das Zweitgutachten keine klaren Fehler des früheren Gutachtens auf, sondern gelangt unter sonst gleichen Voraussetzungen zu einer abweichenden Bewertung bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Dies reicht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus, um die Beweisgrundlage des zu revidierenden Urteils zu erschüttern.  
 
5.3.6. Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz weder Bundes- noch Verfassungsrecht, indem sie das Vorliegen eines Revisionsgrundes auch in diesem Zusammenhang verneint.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verfalle in Willkür und verletze Art. 29 Abs. 2 und 3 sowie Art. 29a BV, indem sie sein Revisionsgesuch als aussichtslos bezeichne, ihm die unentgeltliche Rechtspflege bzw. die amtliche Verbeiständung verweigere und ihm die Kosten für das Revisionsverfahren auferlege.  
 
6.2. Die Vorinstanz erwägt, das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege stehe dem Beschwerdeführer als Beschuldigten bzw. Verurteilten nicht offen. Sein Gesuch werde jedoch sinngemäss als Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 StPO verstanden. Im Revisionsverfahren sei nebst der Bedürftigkeit des Gesuchstellers zu prüfen, welche Aussichten die Revision habe. Vorliegend hätten die Verlustchancen des Beschwerdeführers dessen Gewinnaussichten klar überwogen. Daran ändere auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin die Gutheissung des Revisionsgesuchs beantragt habe. Das Revisionsgesuch erweise sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung abzuweisen sei (Beschluss S. 16 f.).  
 
6.3. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Abs. 3). Mit dieser Regelung der amtlichen Verteidigung wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 143 I 164 E. 3.5; 139 IV 113 E. 4.3; Urteile 1B_618/2021 vom 15. Februar 2022 E. 3.2; 1B_654/2020 vom 22. März 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
Stellt sich die Frage nach einer amtlichen Verteidigung im Rahmen eines Revisionsverfahrens, kann die Verfahrensleitung auch die Erfolgsaussichten der Wiederaufnahmebegehren prüfen (Urteile 6B_733/2021 vom 31. August 2022 E. 3.2.2; 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3.4; 6B_688/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 2.1; 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 143 IV 122). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich dagegen Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher ist, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt, zu dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; Urteile 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 4.1; 6B_280/2021 vom 27. Mai 2021 E. 5.3; je mit Hinweisen). 
 
6.4. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV rügt, ist auf seine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten, da er in diesem Punkt mit keinem Wort auf die Begründung der Vorinstanz eingeht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 29a BV legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, dass und weshalb die Auferlegung der Kosten seinen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde verletzt. Ferner steht es ihm frei, um Stundung, Herabsetzung oder Erlass der Verfahrenskosten zu ersuchen (vgl. Art. 425 StPO).  
Betreffend die Nichtgewährung einer amtlichen Verteidigung erweist sich die Beschwerde als begründet. Der Beschwerdeführer berief sich vor der Vorinstanz in der Hauptsache auf neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Er stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Zweigutachten zeige grobe Fehler im Erstgutachten auf und sei geeignet, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern. Unzweifelhaft liegt angesichts der angeordneten stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen kein Bagatelfall vor. Insbesondere mit Blick darauf, dass das Zweitgutachten zu einer vom Erstgutachten abweichenden Diagnose kommt, dieses kritisiert, und die BVD die Massnahme gestützt auf die Einschätzungen des Zweitgutachters aufhoben, kann nicht gesagt werden, dass das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war. Da die Ergreifung von (nicht aussichtslosen) Rechtsmitteln zur gebotenen Wahrung von Parteiinteressen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO gehört (Urteil 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 122), verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels verweigert. Da auch von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (die Vorinstanz bezeichnet ihn als "vermutlich mittellos"), hat die Vorinstanz das sinngemässe Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung gutzuheissen. 
 
7.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, Dispositiv-Ziff. 2 und 4 des vorinstanzlichen Beschlusses sind aufzuheben und die Sache ist zur Beiordnung einer amtlichen Verteidigung und der damit verbundenen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG). Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Diese ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist es gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben (Art 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 4 BGG). Im Umfang des Unterliegens ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Ziff. 2 und 4 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. März 2023 werden aufgehoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Der Kanton Bern hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten. 
 
5.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Februar 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres