Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_84/2023
Urteil vom 26. Februar 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Roux-Serret.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Katarina Dim,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung (Art. 66a StGB),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 13. Oktober 2022 (SB220165-O/U/cwo).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte die kosovarische Staatsangehörige A.________ mit Urteil vom 19. Oktober 2021 wegen mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe sowie mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Vom Vorwurf der Nötigung sprach es sie frei. Hinsichtlich des Vorwurfs des geringfügigen Diebstahls wurde das Verfahren eingestellt. Das Bezirksgericht bestrafte A.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 500.--. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah es ab.
Gegen die Höhe der Strafe, den Vollzug sowie den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Berufung. A.________ erhob Anschlussberufung betreffend die Strafe sowie eine Einziehung.
B.
Mit Urteil vom 13. Oktober 2022 bestrafte das Obergericht des Kantons Zürich A.________ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.-- (Dispositiv Ziffer 1). Zudem ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren an (Dispositiv Ziffer 4).
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Sie beantragt, Ziffer 4 des obergerichtlichen Urteils sei aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem ersucht sie für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB. Sie macht stark zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht offengelassen, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege. Zudem habe sie die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung zu hoch gewichtet und den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz zu wenig Gewicht beigemessen, womit sie das Verhältnismässigkeitsgebot verletzt habe.
1.2.
1.2.1. Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführerin, Bürgerin von Kosovo, Jahrgang 1987, sei im Jahr 1999 in die Schweiz eingereist und habe hier die Oberstufe absolviert. Nach Abschluss der Sekundarstufe C habe sie ein Praktikum in der Migros gemacht. Anschliessend habe sie erfolglos eine Lehrstelle gesucht, weshalb sie elf weitere Jahre als ungelernte Mitarbeiterin in der Migros gearbeitet habe. Daraufhin habe sie die Migros verlassen und bei der "B.________ AG" sowie bei "C.________" in Winterthur gearbeitet. Im Jahr 2020 sei sie arbeitslos gewesen und habe Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen. Ab Ende September 2021 habe sie in einem 100 %-Pensum beim "Coop Pronto" in U.________ zu einem Bruttojahreslohn von Fr. 54'600.-- gearbeitet. Anlässlich der Berufungsverhandlung bzw. auf dem im Vorfeld der Berufungsverhandlung eingereichten Datenerfassungsblatt samt Beilagen habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie seit 1. Februar 2022 mit einem 80 %-Pensum beim "D.________" in Winterthur zu einem Bruttojahreslohn von Fr. 41'600.-- arbeite und nach wie vor in einer Beziehung mit ihrem Freund E.________ sei.
1.2.2. Zur Landesverweisung erwägt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei im Alter von rund 12 Jahren in die Schweiz gekommen, habe hier ihr gesamtes Erwerbsleben als Jugendliche und junge Erwachsene absolviert. Auch wenn sie nicht hier geboren sei, habe sie doch eine Vielzahl der ihre Persönlichkeit prägenden Jahre in der Schweiz verbracht. Sie spreche Schweizerdeutsch und sei hier sozial und kulturell verwurzelt. Sie sei seit bald sechs Jahren in einer Beziehung mit ihrem ebenfalls hier wohnhaften Freund. Zu ihren ebenfalls in der Schweiz lebenden Eltern und Geschwistern habe sie eine grundsätzlich gute Beziehung und pflege regelmässigen Kontakt zu ihnen. Ebenfalls in der Schweiz wohne der Ex-Mann der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem elfjährigen Sohn, zu dem die Beziehung gut sei. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn offenbar nicht regelmässig stattfinde und eher sporadischer Natur sei.
Die Beschwerdeführerin weise eigenen Angaben zufolge Schulden in Höhe von Fr. 20'000.-- bis Fr. 30'000.-- auf, die vornehmlich aus den unrechtmässig bezogenen Leistungen stammten. Zwar habe sie geltend gemacht, dass sie mit deren Rückzahlung begonnen habe, derartige Rückzahlungen seien indes nicht dokumentiert oder belegt. Hinzu komme, dass ihre Schulden laufend wüchsen, weil sie ihren Alimentenverpflichtungen nicht nachkomme und diese durch die öffentliche Hand bevorschusst würden.
Weiter sei entgegen der ersten Instanz zwar nicht von Delinquenz während laufender Probezeit einer Vorstrafe oder während eines laufenden Verfahrens auszugehen, die Legalprognose der Beschwerdeführerin sei aber keineswegs ungetrübt.
1.2.3. Auch wenn Anstrengungen zu rechtskonformem Verhalten anzuerkennen seien, sei die Beschwerdeführerin in Anbetracht der von ihr in der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2022 eingestandenen Tathandlungen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung bereits zum dritten Mal wegen der Katalogtat des Art. 148a StGB mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Diese neuerlichen Tathandlungen (von denen die erste Instanz keine Kenntnis gehabt habe) seien trotz einschlägiger Vorstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. September 2019) sowie innert Probezeit der Vorstrafe und während des vorliegenden Strafverfahrens erfolgt. Dieses Verhalten sei offensichtlich Ausdruck ihrer Mühe, sich an Regeln bzw. die Schweizerische Rechtsordnung zu halten.
Hinsichtlich der erstinstanzlich festgestellten fehlenden Verbindungen zum Kosovo sei gemäss der Vorinstanz Skepsis angebracht. Die Beschwerdeführerin habe in der Berufungsverhandlung ausgeführt, ihre Grossmutter und ihr Onkel wohnten im Kosovo und dass ihre Familie regelmässig in den Kosovo reise. Ihre Geschwister seien mit kosovarischen Männern verheiratet und reisten jeweils mit ihnen in den Kosovo. Es sei aber durchaus richtig, dass sich die Beschwerdeführerin im Kosovo wohl nur mit erheblichen Schwierigkeiten reintegrieren könnte. Indes seien keine gesundheitlichen Einschränkungen ersichtlich, die sich auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirken würden. Aufgrund ihrer Arbeitserfahrung sei davon auszugehen, dass es ihr möglich und zumutbar sei, im Kosovo eine vergleichbare Arbeit im Detailhandel zu finden, zumal sie auch die Landessprache beherrsche.
Die Beschwerdeführerin habe zwar geltend gemacht, sie sei nach der Scheidung von ihrem Ex-Mann von dessen Familie im Kosovo bedroht worden und auch wenn dies durchaus vorstellbar sei, so habe sie keine konkrete, aktuelle und nachvollziehbare Bedrohungssituation geschildert. Angesichts des Umstands, dass ihr Ex-Mann wieder verheiratet sei, erscheine eine Bedrohung denn auch nicht plausibel.
Der elfjährige Sohn der Beschwerdeführerin lebe beim Vater, sodass er die Schweiz nicht verlassen müsste. Der Vater nehme die Hauptbetreuung wahr. Allerdings würden regelmässige Kontakte zwischen Mutter und Kind erheblich erschwert, wobei dies auch noch zusätzlich durch das zerrüttete Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Ex-Mann der Fall sei. Der Beschwerdeführerin zufolge fänden auch heute schon keine regelmässigen Kontakte zwischen ihr und ihrem Sohn statt. Bei einer Landesverweisung könnte sie den Kontakt zu diesem immerhin per Video- und Audiotelefonie und mit Besuchen während der Schulferien im Kosovo pflegen.
Die Beschwerdeführerin habe trotz entsprechender Fragen durch die Vorinstanz nicht geltend gemacht, dass es ihrem aktuellen Partner unmöglich oder unzumutbar wäre, ihr in den Kosovo zu folgen. Sie habe vielmehr ausgeführt, sie hätten diese Frage miteinander besprochen, womit diese Möglichkeit offenbar ernsthaft in Betracht gezogen worden sei.
1.2.4. Die Vorinstanz lässt offen, ob ein Härtefall vorliegt. Sie erwägt aber, die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwögen jene der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Angesichts der Deliktsumme von Fr. 20'000.-- in den Jahren 2018 und 2019 sei ein leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB keinesfalls nur knapp zu verneinen. Das Verschulden der Beschwerdeführerin sei als keineswegs mehr leicht zu bezeichnen.
Ihre Legalprognose falle entgegen der ersten Instanz nicht günstig aus. Die Beschwerdeführerin sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. September 2019 des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- bestraft worden. Der Deliktszeitraum erstrecke sich vom 1. September 2017 bis 31. Dezember 2017. Der Deliktsbetrag habe Fr. 4'212.75 betragen. Soweit die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 delinquiert habe, was zulasten von zwei Geschädigten der Fall gewesen sei, liege ein Delinquieren während laufender Probezeit der Vorstrafe vor, wobei sich die Beschwerdeführerin von der gegen sie ausgesprochenen Geldstrafe offensichtlich nicht von der Begehung erneuter Vermögensdelikte habe abhalten lassen.
Der vorliegend zu beurteilende Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung sei im Tatzeitraum vom 19. Januar 2018 bis zum 20. März 2019 begangen worden und präsentiere sich somit als Fortsetzung derjenigen Delinquenz, die zur Vorstrafe geführt habe. Diejenigen Tathandlungen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, die noch vor der Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. September 2019 begangen worden seien (Deliktszeitraum zwischen 27. Juli 2019 und 30. August 2019), seien im Zeitraum der Einleitung jenes Verfahrens, bzw. als dieses bereits angelaufen sei, erfolgt. So datiere die Strafanzeige des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 8. Juli 2019 und die erste polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin sei am 9. August 2019 erfolgt. Entsprechende Vorabklärungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (Aufforderung vom 7. Februar 2019 "zur Stellungnahme im Sinne eines rechtlichen Gehörs" unter Hinweis, dass gegebenenfalls eine Strafanzeige erfolgen könne) hätten bereits früher stattgefunden. Die Tathandlungen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage vor dem Ersturteil habe die Beschwerdeführerin mithin zwar teilweise noch vor der Einleitung des Strafverfahrens begangen, sie habe aber damit rechnen müssen, dass ein solches eingeleitet würde. Dementsprechend sei festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin weder von einem in Aussicht stehenden bzw. anlaufenden Strafverfahren, noch von einer zu jenem Zeitpunkt bereits erfolgten Verurteilung zu einer Geldstrafe von weiterer bzw. erneuter Delinquenz habe abhalten lassen.
Hinzu komme, dass zwischenzeitlich ein neues Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin - wiederum wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung - eingeleitet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe in jenem Strafverfahren eingestanden, erneut durch Nichtdeklaration von Einkünften von September 2020 bis Dezember 2020 zu Unrecht die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigungen erwirkt zu haben. Dies habe sie an der Berufungsverhandlung bestätigt. Die Bezüge seien erfolgt, nachdem die Beschwerdeführerin mit dem vorerwähnten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. September 2019 rechtskräftig wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung verurteilt worden und mit einer Geldstrafe bestraft worden sei. Zudem habe sie innert der mit dem Strafbefehl angesetzten zweijährigen Probezeit delinquiert. Weiter habe sie von der Strafuntersuchung im vorliegenden Verfahren gewusst, zumal sie zu den Tatvorwürfen bereits befragt worden sei. Zwar sei das vorliegende Strafverfahren erst später um den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (begangen von 19. Januar 2018 bis 20. März 2019) erweitert worden, Vorabklärungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit hätten aber schon früher mittels einer "Aufforderung zur Stellungnahme im Sinne eines rechtlichen Gehörs" stattgefunden, unter Hinweis, dass gegebenenfalls eine Strafanzeige erfolgen würde.
Die neuerlichen, von der Beschwerdeführerin eingestandenen Tathandlungen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung seien mithin trotz einschlägiger Vorstrafe und Sanktionierung mit einer Geldstrafe innert laufender Probezeit der Vorstrafe und während des vorliegenden Strafverfahrens erfolgt.
Die Beschwerdeführerin könne als nicht einsichtig und ihre Delinquenz müsse - insbesondere bezüglich der Katalogtat - als beständig bezeichnet werden. Es könne ihr nicht zugutegehalten werden, dass sie seit Dezember 2020 nicht mehr delinquiert habe, zumal seither noch nicht einmal zwei Jahre vergangen seien. Im Übrigen gelte es zu betonen, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgrund unglücklicher Umstände straffällig geworden sei. Vielmehr habe sie sich aus freien Stücken dazu entschlossen. Sie sei vorsätzlich und gezielt vorgegangen und habe aus reiner Geldgier ohne Rücksicht auf das Eigentum der Geschädigten gehandelt und das ihr seitens des Staates entgegengebrachte Vertrauen schwer missbraucht. Es bestehe damit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin.
Auf ihrer Seite bestünden zwar beachtliche Interessen an einem hiesigen Verbleib - ins Gewicht falle vor allem die tatsächlich bestehende persönliche Beziehung zu ihrem in der Schweiz lebenden Sohn - da dieser aber beim Vater wohne, der die Hauptbetreuung übernehme, seien die Auswirkungen einer Landesverweisung auf das Familienleben zu relativieren, zumal auch heute schon kein intensiver, regelmässiger Kontakt stattfinde. Die Ausweisung stehe dem Kindeswohl nicht entgegen. Eine Reintegration der Beschwerdeführerin im Kosovo sei sodann zwar als schwierig, aber möglich anzusehen. Damit überwiege das öffentliche Interesse an der Landesverweisung dasjenige der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz, weshalb die Landesverweisung anzuordnen sei.
1.3.
1.3.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung von Grundrechten behauptet, obliegt der Partei eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 143 IV 500 E. 1.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h., wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
1.3.3. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz.
Die entsprechende Verurteilung der Beschwerdeführerin blieb unangefochten, weshalb diese als kosovarische Staatsangehörige grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen ist.
1.3.4. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).
1.3.5. Zufolge der Regelung gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, ist in diesem Fall grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dieses bedeutende Interesse besteht aber nicht, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (Urteile 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.3; 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.8.1; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.2). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen dabei selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2).
1.3.6. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR
M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).
1.3.7. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; je mit Hinweisen; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen, die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.6.2).
Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
1.4. Die Beschwerdeführerin fasst eingangs ihre bereits vor den kantonalen Instanzen vorgebrachten Standpunkte und Argumente zusammen. Mangels Bezugnahme auf das vorinstanzliche Urteil ist darauf nicht einzugehen (vgl. supra E. 1.3.1). Grundsätzlich unbeachtlich sind auch tatsächliche Gegebenheiten, die erst nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils eingetreten sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Nicht zu berücksichtigen sind demnach die von ihr geltend gemachte Erhöhung des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin und Leistung von Unterhaltsbeiträgen an ihren Sohn.
1.5. Die Beschwerdeführerin rügt in mehrerlei Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
1.5.1. Sie macht zunächst geltend, die Vorinstanz halte zu Unrecht fest, ihr Partner und sie hätten in Betracht gezogen, dass er sie in den Kosovo begleiten würde. Sie hätten dies zwar "besprochen", daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass diese Möglichkeit auch "ernsthaft in Betracht gezogen" worden sei. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin auf die Frage nach einer Ausreise ihres Partners mit "das nicht" geantwortet.
Die Rüge ist nicht stichhaltig. Auch wenn beiden Begriffen nicht die exakt gleiche Bedeutung zukommt, scheint es vorliegend nicht schlechterdings unhaltbar, die Besprechung besagten Szenarios mit dessen Inbetrachtziehung gleichzusetzen. Die Vorinstanz stellt im Übrigen gerade nicht fest, dass dem Partner die Ausreise ohne Weiteres zumutbar oder möglich sei. Sie erwägt lediglich, die Beschwerdeführerin habe nichts Gegenteiliges behauptet. Dies ist insofern richtig, als die Beschwerdeführerin weder vor Vorinstanz noch vor Bundesgericht Anhaltspunkte nennt, wonach ihrem Partner eine Ausreise nicht zugemutet werden könne resp. unmöglich sei. Letztlich bedarf die Frage keiner Klärung. Wie die Beschwerdeführerin selber richtig ausführt, wäre die Unzumutbarkeit der Ausreise ihres Lebenspartners vornehmlich im Hinblick auf die Tangierung des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK (vgl. supra E. 1.3.6) und somit für die Frage nach der Annahme eines Härtefalls relevant. Die Frage nach dessen Vorliegen lässt die Vorinstanz jedoch gerade offen. Ob die bisherige Weiterführung ihrer Beziehung ein überwiegendes Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz begründet, ist derweil im Rahmen der Interessenabwägung resp. Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen (vgl. nachfolgend E. 1.8.1).
1.5.2. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz attestiere ihr zu Unrecht Verbindungen zum Kosovo.
Dabei ergeht sie sich in appellatorischer Kritik. So bestreitet sie weder, dass im Kosovo ihr Onkel sowie ihre Grossmutter leben, noch dass ihre (mit kosovarischen Staatsbürgern verheirateten) Schwestern regelmässig dorthin reisten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz den Ausführungen der Beschwerdeführerin mit Skepsis begegnet und - entgegen ihren Behauptungen, wonach die Beziehung zu ihrer Grossmutter schlecht sei und sie selbst keine Verbindung zum Kosovo habe - von der Präsenz dortiger Bezugspersonen ausgeht. Der gegenteilige Schluss drängt sich auch nicht aus dem Umstand auf, dass die Beschwerdeführerin seit "sechs oder sieben Jahren" nicht mehr dort gewesen sei.
1.5.3. Sodann rügt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Erwägung, wonach sie sich "aus freien Stücken aktiv" dazu entschlossen habe, auf mehreren unerlaubten Wegen an Geld zu kommen, wobei sie "gezielt" vorgegangen sei und aus reiner Geldgier, ohne Rücksicht auf das Eigentum der Geschädigten gehandelt habe. Diese Ausführungen stünden im Widerspruch zur Tatsache, dass Sozialhilfebetrug gerade durch Unterlassen und daher passives Verhalten ausgeübt werde. Die Vorinstanz habe im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keine aktiven Handlungen unternommen, um ihr Einkommen zu verschleiern, die die Tat in die Nähe des Betrugs gerückt hätten. Damit lege die Vorinstanz bei der Güterabwägung zur Landesverweisung einen Sachverhalt zugrunde, der sich nicht auf die Katalogtat beziehen könne, weil die Katalogtat durch passives Verhalten verübt worden sei. Damit werde bei der Güterabwägung zur Landesverweisung Bezug auf Nicht-Katalogtaten genommen.
Auch diese Rüge zielt ins Leere. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der freie und aktive Entschluss der Beschwerdeführerin, auf unerlaubten Wegen an Geld zu kommen, eine passive Tatbegehung (im Sinne des Verschweigens von Einkommen) ausschliessen soll. So beschlägt Ersteres das Mass des deliktischen Willens resp. den Vorsatz, während Letzteres den modus operandi - die Art der Tatausführung - betrifft. Die Beschwerdeführerin konnte sich ohne Weiteres aktiv und frei zur Tatbegehung mittels (passivem) Verschweigen von Einkünften entscheiden.
1.5.4. Die Beschwerdeführerin vermag keine Willkür darzutun. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung verletzt kein Bundesrecht.
1.6. Sodann moniert die Beschwerdeführerin eine falsche Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB. Die Vorinstanz lässt dabei mit Blick auf die Interessenabwägung offen, ob von einem schweren Härtefall auszugehen ist. Dies ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Auf ihre Rügen im Zusammenhang mit der Annahme eines Härtefalls ist mithin nur insoweit einzugehen, als sie im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB von Belang sind.
1.7. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Einschätzung, wonach ein "keineswegs mehr leichtes" Verschulden sowie ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung bestünden. Die Erwägungen der Vorinstanz sind im Ergebnis jedoch nicht zu beanstanden.
1.7.1. Die Beschwerdeführerin bewirkte mit ihrem Verhalten zulasten des schweizerischen Sozialsystems, das primär auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung beruht (vgl. Urteil 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2 mit Hinweis), einen finanziellen Nachteil, d.h. eine widerrechtliche Veränderung bzw. Verminderung staatlichen Vermögens. Am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Verwendung staatlicher Gelder und an der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozialsystems besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse (vgl. Art. 41 und 111- 117 BV ; Urteil 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Deliktssumme sei mit Fr. 19'602.20 tief ausgefallen. Gemäss jüngerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt ein Deliktsbetrag von Fr. 3'000.-- bis zu Fr. 35'999.99 zur Prüfung eines leichten Falles im Sinne Art. 148a Abs. 2 StGB (BGE 149 IV 273 E. 1.5.6 f.). Entgegen der Vorinstanz liegt der Deliktsbetrag demnach nicht "deutlich" über dem betreffenden Grenzwert. Dies bedeutet aber nicht, dass - unbesehen der restlichen Umstände - zwingend von einem leichtem Verschulden auszugehen wäre (vgl. zur vertieften Prüfung BGE 149 IV 273 E. 1.5.7). Die durch die Beschwerdeführerin erwirkte Deliktssumme ist deutlich über dem Mittelbereich einzuordnen. Es handelt sich dabei nicht um einen Bagatellbetrag. Die Vorinstanz führt zudem schlüssig aus, der Tatzeitraum habe sich über ein Jahr erstreckt, wobei die Beschwerdeführerin trotz vorhandener Erwerbstätigkeit Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen habe. Weiter habe sie ihre Tathandlungen nicht selbst gestoppt, sondern die Leistungen seien erst eingestellt worden, als die zuständigen Ämter die deliktische Tätigkeit bemerkt hätten. Sie habe damit das ihr seitens des Staats entgegengebrachte Vertrauen schwer missbraucht. Aktive Handlungen zur Verschleierung habe sie allerdings nicht unternommen. In subjektiver Hinsicht habe sie aus rein finanziellen Motiven gehandelt, was egoistisch sei. Insofern ist es vertretbar, wenn die Vorinstanz das Tatverschulden betreffend die Katalogtat als "keineswegs mehr leicht" einstuft. Unzutreffend ist es angesichts dieser Formulierung indessen, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz lasse den Grad des Verschuldens offen.
Nicht ersichtlich ist hingegen, dass unrechtmässige Bezüge aus dem Jahr 2017 (die mit Strafbefehl vom 23. September 2019 abgeurteilt wurden) bei der Festsetzung des Verschuldens betreffend die Katalogtat berücksichtigt worden wären. Zwar hält die Vorinstanz einleitend fest, es habe sich beim Handeln der Beschwerdeführerin um eine Fortsetzung der Delinquenz aus dem Jahr 2017 gehandelt. Dabei nimmt sie, soweit ersichtlich, jedoch eine zeitliche und thematische Einordnung vor. Diesen Schluss legen jedenfalls die Erwägungen zur Täterkomponente nahe. Auch dort erwägt die Vorinstanz, die Katalogtat präsentiere sich als Fortsetzung derjenigen Delinquenz, die zum Strafbefehl vom 23. September 2019 geführt habe. Sie hält an gleicher Stelle aber ausdrücklich fest, die Beschwerdeführerin habe insoweit noch ohne Vorstrafe delinquiert. Gleiches ergibt sich aus den weiteren Ausführungen, wo die Vorinstanz im Sinne eines Fazits zu sämtlichen Anklagevorwürfen festhält, es sei straferhöhend zu berücksichtigen, "soweit die Beschwerdeführerin trotz Vorstrafe innert laufender Probezeit der Vorstrafe bzw. trotz in Aussicht stehendem Strafverfahren" delinquiert habe. Damit unterscheidet sie stets ausdrücklich zwischen den vor dem Strafbefehl vom 23. September 2019 begangenen Taten (worunter die Katalogtat fällt) und der danach verübten Delinquenz. D as vorinstanzlich festgesetzte Verschuldensprädikat lässt sich schliesslich auch ohne Berücksichtigung der vorgelagerten unrechtmässigen Bezüge rechtfertigen.
Entgegen der Beschwerdeführerin finden sich sodann auch keinerlei Hinweise darauf, dass sich die Höhe des Strafrahmens auf das Verschulden ausgewirkt hätte. Wenngleich die gerügte Formulierung ("Innerhalb des nach oben engen Strafrahmens mit einer Höchststrafe von nur einem Jahr ist ihr Verschulden [...] als keineswegs mehr leicht zu bezeichnen") missverständlich klingen mag, begründet die Vorinstanz das Tatverschulden (wie zuvor dargetan) nachvollziehbar und unter Würdigung der relevanten Tatkomponenten.
1.7.2. Unbegründet ist die Kritik, wonach die Vorinstanz implizit nur bei leichtem Tatverschulden davon ausgehe, dass "die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz" nicht gefährdet sei. Dass die Höhe des Tatverschuldens und die Gefahr für die öffentlichen Rechtsgüter regelmässig korrelieren dürften, erscheint grundsätzlich folgerichtig. Derweil ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht, dass die Vorinstanz unbesehen des Einzelfalls von einer derart starren Kausalität ausgehen würde. Die Beschwerdeführerin erläutert auch nicht näher, worauf sie ihre Überzeugung stützt. Wie oben ausgeführt, nimmt die Vorinstanz eine Einzelfallprüfung vor und begründet sowohl das Tatverschulden wie auch das öffentliche Interesse an der Landesverweisung schlüssig anhand der einschlägigen Kriterien.
Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin etwas zu ihren Gunsten daraus abzuleiten, dass es sich bei Art. 148a Abs. 1 StGB nicht um ein Verbrechen oder ein Gewaltdelikt handle, resp. dass der Tatbestand auch das blosse Verschweigen von Tatsachen umfasse. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb dem Verschweigen mitteilungspflichtiger Einnahmen keinerlei kriminelle Energie zugrundeliegen soll. An der Sache vorbei geht es schliesslich, wenn sie in der vorinstanzlichen Einschätzung des Verschuldens angesichts der Festsetzung der Strafe im unteren Viertel des Strafrahmens eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips erkennt. Wie oben ausgeführt begründet die Vorinstanz das Tatverschulden einleuchtend. Das Strafmass ficht die Beschwerdeführerin nicht an, weshalb sich eine Auseinandersetzung damit erübrigt.
1.7.3. Zulasten der Beschwerdeführerin fällt, wie von der Vorinstanz korrekt erwogen, ihre Legalprognose ins Gewicht.
Sie bezog erstmals von 1. September 2017 bis 31. Dezember 2017 unrechtmässig Leistungen einer Sozialversicherung. Dafür wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 23. September 2019 schuldig gesprochen und bestraft. Noch vor besagter Verurteilung bezog die Beschwerdeführerin zwischen 19. Januar 2018 und 20. März 2019 erneut unrechtmässig Leistungen einer Sozialversicherung.
Weiter beging sie zum Nachteil des Geschädigten F.________ zwischen dem 27. Juli 2019 und dem 30. August 2019 mehrfachen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Dies, obwohl sie am 19. August 2019 bereits polizeilich betreffend ihre unrechtmässigen Leistungsbezüge aus dem Jahr 2017 befragt worden war und daher um dasjenige Strafverfahren wusste, das zu obgenanntem Strafbefehl führte.
Im Jahr 2020 machte sie sich zudem wiederum des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (zulasten der Geschädigten G.________ und H.________) schuldig, wobei sie diesbezüglich nach einschlägiger Verurteilung (Strafbefehl vom 23. September 2019) und innert der dort angesetzten zweijährigen Probezeit delinquierte.
Weiter gab sie anlässlich der Berufungsverhandlung vor Vorinstanz zu, dass sie zwischen September 2020 und Dezember 2020 erneut unrechtmässig Leistungen einer Sozialversicherung bezogen habe. Zu diesem Zeitpunkt war das vorliegende Strafverfahren (zumindest im Hinblick auf den Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zulasten der Geschädigten G.________, F.________ und H.________) bereits im Gange und die Beschwerdeführerin war am 9. April 2020 resp. 12. Mai 2020 polizeilich zu den betreffenden Vorwürfen befragt worden. Das Verfahren wurde zwar erst nach Dezember 2020 um den Tatvorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung erweitert (die entsprechende Strafanzeige des Amtes für Wirtschaft und Arbeit datiert vom 5. Januar 2021), eine Vorabklärung des betreffenden Amtes mittels "Aufforderung zur Stellungnahme im Sinne eines rechtlichen Gehörs" datiert aber bereits vom 20. Juli 2020. Diese erfolgte unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass gegebenenfalls eine Strafanzeige erfolgen könnte. Dass die Beschwerdeführerin die betreffende Aufforderung allenfalls nicht verstanden habe, k ann ihr nicht zugutegehalten werden. Vielmehr hätte sie in diesem Falle beim betreffenden Amt rückfragen müssen.
Die Beschwerdeführerin delinquierte somit zwischen 2017 und Ende 2020 mit Regelmässigkeit und liess sich weder durch einschlägige Abklärungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit sowie laufende Strafverfahren noch von der Verurteilung zu einer Geldstrafe von der Begehung weiterer Vermögensdelikte abhalten. Zu Recht erkennt die Vorinstanz auf eine beständige Kriminalität und stellt eine ungünstige Legalprognose. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.
So ist für die Legalprognose auf das gesamte prognoserelevante strafrechtliche Vorleben der Beschwerdeführerin abzustellen, selbst wenn nicht jede ihrer Vorstrafen Anlass für eine Landesverweisung bildet. Eine Trennung zwischen der "Delinquenz bezüglich Katalogtat" und den weiteren Straftaten - wie sie der Beschwerdeführerin vorzuschweben scheint - ist nicht angezeigt (vgl. Urteil 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4.3 mit Verweis auf Urteil 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.2.3 und E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Gemäss der Vorinstanz ging es der Beschwerdeführerin im Übrigen sowohl beim Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung wie auch beim Missbrauch von Datenverarbeitungsanlagen um die Beschaffung von Geld. Angesichts dessen besteht durchaus die Befürchtung, dass sie sich zwecks Beschaffung zusätzlicher finanzieller Mittel auch in Zukunft unlauterer Methoden - namentlich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe - bedienen könnte. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge, wonach die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Landesverweisung mit Nicht-Katalogtaten begründe, erweist sich demnach als unbegründet.
Sodann delinquierte die Beschwerdeführerin nicht erst (wie in der Beschwerde geltend gemacht,) ab 2018, sondern erstmals bereits 2017. Schon daher erscheint es zweifelhaft, wenn sie als Grund für ihr Verhalten ihre Scheidung im Jahr 2018 vorschickt. Ohnehin ist es unbehelflich, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe damals ihr Leben (angeblich aufgrund der Scheidung, einer Bedrohung durch die Familie ihres Ex-Mannes, eines Konflikts um das Besuchsrecht für ihren Sohn, des Verlusts der Arbeitsstelle sowie psychologischer Probleme) "nicht unter Kontrolle" gehabt. Auch wenn sie eine schwierige Zeit durchlief, so legitimiert dies ihr Verhalten nicht. Von nur begrenztem Unrechtsbewusstsein zeugt es zudem, wenn sie vorbringt, eine beförderliche Behandlung des Strafverfahrens betreffend die jüngsten Leistungsbezüge aus dem Jahr 2020 hätte dazu geführt, dass diese im vorliegenden Verfahren behandelt worden wären, womit nun kein neuerliches Verfahren gegen sie hängig wäre. Dafür, dass sie mit der Rückzahlung von Leistungen begonnen habe, bestehen der Vorinstanz zufolge keine Belege.
Schliesslich ist nicht klar, wie sich die Beschwerdeführerin eine "zurückhaltendere" Würdigung ihrer eingestandenen, aber noch nicht abgeurteilten Delinquenz vorstellt. Diese reiht sich nahezu nahtlos in ihre vorherigen Straftaten ein, wobei sie (erstmals) nach einschlägiger Verurteilung und innert der mit Strafbefehl vom 23. September 2019 angesetzten Probezeit unrechtmässig Leistungen einer Sozialversicherung bezog. Auch bei zurückhaltender Würdigung drängt sich der Schluss auf, dass sich die Beschwerdeführerin selbst durch eine strafrechtliche Verurteilung nicht von erneuten Straftaten abhalten liess. Die Vorinstanz trägt diesem Umstand zu Recht Rechnung. Inwiefern eine Berücksichtigung des "Gesamtkontextes" zu einer anderen Einschätzung im Sinne einer besseren Prognose führen müsste, ist nicht ersichtlich. Dass die Beschwerdeführerin seit Ende 2020 nicht mehr straffällig geworden sei, erscheint angesichts der eher kurzen Zeitdauer und vor dem Hintergrund des nach wie vor laufenden Strafverfahrens jedenfalls nicht ausserordentlich bemerkenswert.
Insofern bestehen erhebliche Interessen der Öffentlichkeit an Schutz vor der persistenten Straffälligkeit der Beschwerdeführerin. Daran ändert auch nichts, dass diese im vorliegenden Fall offenbar nur während 10 (und nicht in sämtlichen 12) Monaten Leistungen bezogen und "nichts verschleiert" habe. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass die Vorinstanz den (tatbestandsmässigen) Vertrauensbruch gegenüber der öffentlichen Hand erwähnt, die öffentlichen Interessen zu relativieren.
1.8. Weiter würdigt die Vorinstanz die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin umfassend und differenziert. Sie attestiert ihr beachtliche Interessen an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz und erwartet Schwierigkeiten bei ihrer Integration im Kosovo. Sie kommt aber dennoch zum zutreffenden Schluss, dass dies die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung nicht aufzuwiegen vermag. Die dagegen vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin überzeugen nicht.
1.8.1. Diese macht mit Verweis auf Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2 geltend, es bedürfe angesichts ihrer in der Schweiz verbrachten Kindheit eines sehr grossen öffentlichen Interesses an einer Landesverweisung. Just ein solches nimmt die Vorinstanz korrekterweise mit Verweis auf die wiederholte Delinquenz und die schlechte Legalprognose der Beschwerdeführerin an. Zwar lebt die Beschwerdeführerin seit ihrem 12. Lebensjahr (seit nunmehr 23 Jahren) ununterbrochen in der Schweiz, eine überdurchschnittliche Integration (vgl. supra E. 1.3.5) ist jedoch nicht erkennbar. Sie absolvierte keine Berufsausbildung und eine intensive gesellschaftliche Integration ist weder dargetan noch erkennbar. Auch wenn die Beschwerdeführerin derzeit erwerbstätig und nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist, steht ihr langjähriger Aufenthalt einer Landesverweisung in casu nicht entgegen.
1.8.2. Der Sohn der Beschwerdeführerin lebt sodann bei ihrem Ex-Mann, womit sich an seiner Betreuungssituation im Falle einer Landesverweisung nichts Grundlegendes ändern würde. Kontakte zwischen ihm und der Beschwerdeführerin fanden bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils unregelmässig statt. Vor diesem Hintergrund erscheint es einsichtig, wenn die Vorinstanz erwägt, die Beziehung könne über moderne Kommunikationsmittel und Besuche während der Schulferien aufrechterhalten werden. Der Sohn erscheint dafür mit 11 Jahren jedenfalls nicht per se zu jung. Konkrete Umstände, die einer derartigen Kontaktpflege absolut entgegenstünden, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Dass sich der Ex-Mann im Falle einer Landesverweisung unkooperativ zeigen und den Kontakt erschweren könnte, ist denkbar und wird von der Vorinstanz anerkannt. Gleiches scheint jedoch bisher auch in der Schweiz der Fall gewesen zu sein. Aus der konfliktbehafteten Verständigung mit dem Ex-Mann sowie dem Umstand, dass es im Kosovo "keine KESB" gebe, ergeben sich vorliegend keine überwiegenden privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz.
Gleiches gilt für die sechsjährige Beziehung zu ihrem Verlobten. Selbst wenn dieser nicht bereit oder in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin in den Kosovo zu begleiten, wäre es Letzterer zumutbar, den Kontakt für die Dauer ihrer Abwesenheit mittels Ferienbesuchen und über die gängigen modernen Kommunikationsmittel zu pflegen. Die Beschwerdeführerin nennt dafür keinerlei Hinderungsgründe.
1.8.3. Es überzeugt zudem, wenn die Vorinstanz (unter anderem mit Blick auf die willkürfrei erstellten Verbindungen der Beschwerdeführerin zum Kosovo [vgl. supra E. 1.5.2]) au f eine grundsätzlich vorhandene Möglichkeit zur dortigen Integration erkennt, wenngleich diese mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Die Beschwerdeführerin erwähnt zwar in ihrer Beschwerde eine psychiatrische Behandlung, macht darüber hinaus aber weder geltend, worin diese besteht, noch dass ohne diese eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustands drohen würde (vgl. dazu Urteil 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.3). Das Vertrauensverhältnis zu ihrem Arzt reicht dazu jedenfalls nicht aus. Dies hindert die Landesverweisung demnach nicht. Weiter beherrscht die Beschwerdeführerin die Sprache ihrer Heimat und verfügt (trotz fehlender Ausbildung) über Erfahrung auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt, vorwiegend im Detailhandel. Es ist anzunehmen, dass sie eine vergleichbare Tätigkeit auch im Kosovo aufnehmen könnte. Die dabei zu erwartenden Schwierigkeiten begründen keine für den hiesigen Verbleib hinreichenden privaten Interessen. Genauso vermögen die Kooperation mit den schweizerischen Behörden oder die von ihr behauptete Reue kein Absehen von der Landesverweisung zu rechtfertigen.
1.8.4. Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen somit die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz.
1.9. Die Anordnung der Landesverweisung für die Mindestdauer von 5 Jahren erweist sich als bundes- und völkerrechtskonform.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihren angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret