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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1007/2023  
 
 
Urteil vom 26. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
H.________ AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 1. Dezember 2023 (P3 23 200). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im März 2022 erhoben diverse Krankenkassen, alle vertreten durch den Verein C.________ und dieser vertreten durch Rechtsanwalt D.________, beim Kantonalen Schiedsgericht des Kantons Wallis nach Art. 89 KVG Klage gegen den Beschwerdeführer, der durch Rechtsanwalt E.________ vertreten wurde. Letzterer bestritt die Rechtzeitigkeit der Klageeinleitung und die Gültigkeit des Akts der Nichtvermittlung bzw. der Klagebewilligung der Paritätischen Vertrauenskommission (PVK), als deren Präsident F.________ amtete. Mit Zwischenentscheid vom 25. Juli 2022 trat das Schiedsgericht unter dem Vorsitz von Dr. G.________ auf die fristgerecht eingereichte Klage ein. Am 17. November 2022 legte Rechtsanwalt E.________ sein Mandat nieder. Mit Eingabe vom 7. März 2023 liess der Beschwerdeführer, neu vertreten durch die H.________ AG und diese vertreten durch B.________, ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Schiedsgerichts wegen amtsmissbräuchlichen, willkürlichen und rechtswidrigen Vorgehens einreichen. Mit Entscheid vom 25. April 2023 wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Am 5. Juni 2023 stellte der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch die H.________ AG und diese vertreten durch B.________, Strafanträge gegen F.________, Dr. G.________, I.________, D.________ und E.________ u.a. wegen Urkundenfälschung, Absprachen, Manipulation und Rechtsbeugung, krimineller Organisation und Nötigung. In einer Ergänzung der Anzeige wurde die Strafverfolgung der Beschuldigten wegen Amtsgeheimnisverletzung, die Weiterleitung an das Bundesstrafgericht und die Feststellung der Nichtigkeit respektive die Einstellung des Verfahrens beantragt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, verfügte am 18. Juli 2023 die Nichtanhandnahme. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht des Kantons Wallis mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Gegen diese Verfügung ging beim Bundesgericht eine Beschwerde, datiert vom 16. Dezember 2023, ein. 
 
2.  
Rechtsschriften haben unter anderem die Unterschrift (bzw. die qualifizierte elektronische Signatur) zu enthalten (Art. 42 Abs. 1, Abs. 4 BGG). Die im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte Beschwerdeschrift ist nicht vom mutmasslichen Beschwerdeführer unterzeichnet. Unterzeichnet ist die Beschwerde lediglich durch die H.________ AG, vertreten durch B.________. Dieser ist kein Rechtsanwalt und deshalb nicht befugt, Parteien in Strafsachen vor Bundesgericht zu vertreten (Art. 40 Abs. 1 BGG). Dies wurde der H.________ AG mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 mitgeteilt und sie in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, die Beschwerdeschrift vom Beschwerdeführer bis zum 16. Januar 2024 eigenhändig unterzeichnen zu lassen. Dies unter der Androhung, dass die Rechtsschrift ansonsten unbeachtet bleibe. Am 2. Januar 2024 erfolgte eine Eingabe der H.________ AG, mit welcher unter anderem mitgeteilt wurde, der Beschwerdeführer halte sich momentan im Ausland auf und sei bereit, "nach seiner Rückkehr persönlich [zu] zeichnen". Alsdann erfolgte am 31. Januar 2024 innert erstreckter Frist eine Eingabe der H.________ AG, welche sowohl die Unterschrift von B.________ als (mutmasslich) auch vom Beschwerdeführer trägt. Ein unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift lag dieser Eingabe nicht bei. Am 5. Februar 2024 wurde der H.________ AG entsprechend eine letztmalige Frist bis am 13. Februar 2024 angesetzt, um den Mangel zu beheben und die Beschwerdeschrift vom Beschwerdeführer persönlich unterzeichnen zu lassen. Dies erneut mit dem expliziten Hinweis, dass ansonsten auf die Rechtsschrift nicht eingetreten werde. Am 16. Februar 2024 ging eine (verspätete) Eingabe der H.________ AG (datiert vom 14. Februar 2024) ein, die erneut neben der Unterschrift von B.________ (mutmasslich) jene des Beschwerdeführers trägt. 
Der Beschwerdeschrift fehlt trotz mehrfacher Aufforderung zur Mängelbehebung unter explizitem Hinweis auf die Konsequenzen im Unterlassungsfall weiterhin die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers (vgl. Urteile 6B_1277/2019 vom 20. November 2019 E. 2; 6P.150/2004 vom 25. Januar 2005 E. 1). Hinzu kommt, dass sich die Beschwerde nicht ansatzweise mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt. Sie zeigt nicht auf, womit die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Damit fehlt es der Beschwerde offensichtlich an einer hinreichenden Begründung. 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément