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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 255/01 
 
Urteil vom 26.März 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
P.________, 1945, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 28. Juni 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 17. September 1998 bestätigte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine Verfügung der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen vom 18. Juni 1997, wonach die 1945 geborene P.________ in den Monaten Januar und Februar 1997 zu Unrecht ausgerichtete Taggelder in Höhe von Fr. 2211.50 zurückzuerstatten habe. Ein Erlassgesuch lehnte das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 21. August 2000 ab, da der Versicherten die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug nicht zugebilligt werden könne. 
B. 
Auf Beschwerde hin hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung vom 21. August 2000 mit Entscheid vom 28. Juni 2001 auf und wies die Sache unter Bejahung der Gutgläubigkeit der Versicherten an das Amt für Arbeit zurück, damit es das Vorliegen einer grossen Härte der Rückerstattung prüfe und auf Grund der dabei gewonnenen Erkenntnisse über die Erlassfrage neu verfüge. 
C. 
Das Amt für Arbeit erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids und Bestätigung der ablehnenden Verfügung vom 21. August 2000. 
P.________ und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin die rechtskräftig festgestellte Rückerstattungsschuld über Fr. 2211.50 erlassen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung geht es dabei nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 122 V 223 Erw. 2, 136 Erw. 1, 112 V 100 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 95 Abs. 2 AVIG) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dasselbe gilt hinsichtlich der bei der Beurteilung der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu beachtenden Kriterien (BGE 122 V 223 Erw. 3, 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 f. Erw. 3c). 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 21. August 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
3. 
3.1 Hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist praxisgemäss zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher Tatfrage, die nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG von der Vorinstanz verbindlich beurteilt wird. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 223 Erw. 3, ARV 1998 Nr. 41 S. 237 Erw. 3, je mit Hinweisen). 
 
Der angefochtene Entscheid enthält hinsichtlich des Unrechtsbewusstseins der Beschwerdegegnerin keine für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlichen Feststellungen. Da das kantonale Gericht das Vorliegen des guten Glaubens vielmehr ausschliesslich unter dem Aspekt der groben Fahrlässigkeit untersucht hat, steht einer freien Überprüfung im letztinstanzlichen Verfahren nichts im Wege. 
3.2 Während die Beschwerdegegnerin in den Kontrollausweisen für die Monate November und Dezember 1996 noch auf ihre Beschäftigung in der geschützten Werkstatt X.________ hinwies, findet sich in den Kontrollausweisen für die Monate Januar und Februar 1997 keine entsprechende Angabe mehr, obschon die Tätigkeit auch in diesen beiden Monaten fortgesetzt worden war. Nach Ansicht der Vorinstanz kann der Beschwerdegegnerin diese Inkonsequenz beim jeweiligen Ausfüllen der monatlichen Kontrollausweise allein noch nicht als grobfahrlässiges oder gar absichtliches Verhalten angelastet werden, da ihr angesichts der Unentgeltlichkeit der in der Werkstatt X.________ geleisteten Arbeit nicht bewusst sein musste, dass diese Einsätze Auswirkungen auf den Taggeldanspruch haben können. Die am 30. Dezember 1996 erfolgte Einforderung von Lohnabrechnungen und Zwischenverdienstbescheinigungen für die Monate November und Dezember 1996 habe, so die Vorinstanz, die Versicherte unter Umständen sogar in der Annahme zu bestärken vermocht, nur entlöhnte Betätigungen melden zu müssen. 
Dieser Betrachtungsweise könnte allenfalls beigepflichtet werden, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht anlässlich des erstmaligen Ausfüllens von Kontrollausweisen erfolgt wäre. Nachdem die Beschwerdegegnerin indessen in den Monaten November und Dezember 1996 noch auf ihre Tätigkeit in der Werkstatt X.________ hingewiesen hatte, ist kaum verständlich, dass sie in den beiden folgenden Monaten davon absah. Daran ändert auch nichts, dass die Verwaltung sie Ende Dezember 1996 zur Einreichung von Lohnausweisen und Zwischenverdienstbescheinigungen aufforderte. 
3.3 Dessen ungeachtet fällt aber entscheidend ins Gewicht, dass der am 10. März 1997 verfügungsweise als anrechenbar erklärte orts- und branchenübliche Lohn für die Tätigkeit in der Werkstatt X.________ eine massive Reduktion des Taggeldanspruchs für die Monate November und Dezember 1996 bewirkte. Bei Prüfung der am 11. März 1997 für die Monate November 1996 bis Februar 1997 erstellten Taggeldabrechnungen hätte die Beschwerdegegnerin ohne weiteres bemerken müssen, dass in den Monaten Januar und Februar 1997 anders als in den Monaten November und Dezember 1996 kein Zwischenverdienst für die Tätigkeit in der Werkstatt X.________ angerechnet worden war. Indem sie diesem Umstand nicht die nötige Beachtung schenkte, hat sie nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet, welches jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 181 Erw. 3d mit Hinweisen). Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation kann dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der aus den Taggeldabrechnungen vom 11. März 1997 resultierende Leistungsanspruch vollumfänglich ans Fürsorgeamt weitergeleitet wurde, nicht als bloss leichte Nachlässigkeit gewertet werden. Vielmehr ist von einer groben Pflichtwidrigkeit auszugehen, welche eine erfolgreiche Berufung auf den guten Glauben ausschliesst. 
4. 
Weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war, ist das Verfahren kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Die Gerichtskosten sind von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 2001 aufgehoben. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerde führenden Amt für Arbeit zurückerstattet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
Luzern, 26. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: