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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 208/03 
 
Urteil vom 26. März 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
H.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rolf Hofmann, c/o Kupferschmid, Hafen + Partner, Anwaltsbüro, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 28. Februar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
H.________, geboren 1969, erlitt anlässlich eines Verkehrsunfalls am 9. Mai 1996 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule. Die Allianz Versicherung AG erbrachte im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung Leistungen. Am 14. Mai 1997 meldete sich H.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um eine Rente. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte die Akten des Unfallversicherers und verschiedene Arztberichte (Dr. med. E.________, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, vom 3. Juni 1997; Dr. med. R.________, Neurologie FMH, vom 4. Juni und 27. November 1997; Frau Dr. W.________, Chiropraktorin, vom 6. Juni und 24. November 1997) ein und klärte die beruflichen Verhältnisse bei der Arbeitgeberin ab. Mit Beschluss vom 15. April 1999 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. November 1997 Anspruch auf eine bis 31. Mai 1998 befristete halbe Invalidenrente. Die entsprechende Verfügung erging am 17. Dezember 1999 und blieb unangefochten. 
 
Am 16. Juli und 1. November 1999 liess H.________ der IV-Stelle mitteilen, nach der Geburt ihrer Tochter am 9. Januar 1999 habe sie ihre Arbeit wegen zunehmenden Beschwerden nicht im vorgesehenen Rahmen wieder aufnehmen und ab 27. Oktober 1999 überhaupt nicht mehr arbeiten können. In der Folge holte die Verwaltung weitere Arzt- und Arbeitgeberberichte ein und zog ein von der Klinik B.________ im Auftrag der Unfallversicherung erstelltes Gutachten vom 14. Dezember 2000 bei. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juli 2001 an der Verneinung eines weiteren Rentenanspruchs fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher unter Berücksichtigung der gesetzlichen «Wartefrist» eine Invalidenrente analog den durch den Unfallversicherer bezahlten Taggeldleistungen seit Unfalltag beantragt wurde, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne teilweise gut, als der Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Januar 1999 bejaht und im übrigen die Beschwerde abgewiesen wurde (Entscheid vom 28. Februar 2003). 
C. 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr ab Oktober 1999 eine ganze Rente zuzusprechen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 und 2 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang (Art. 28 IVG) sowie den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; BGE 126 V 243 Erw. 5) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht die Grundsätze über die freie Beweiswürdigung und den Beweiswert eines Arztberichts im Speziellen (BGE 125 V 352 Erw. 3a) sowie die Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4). Entsprechendes gilt für die Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ([ATSG]; BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns beziehungsweise der Änderung der Verhältnisse abzustellen ist. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222, 128 V 174). Dabei sind die für eine befristet und/oder abgestuft zugesprochene Invalidenrente geltenden Grundsätze (Art. 88a IVV in Verbindung mit Art. 41 IVG; BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI-Praxis 1999 S. 246 Erw. 3a) zu beachten. 
2. 
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab Oktober 1999 Anspruch auf eine höhere als eine halbe Invalidenrente hat. Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Verwaltung der Versicherten mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. Dezember 1999 zu Recht eine ab November 1997 bis 31. Mai 1998 terminierte halbe Rente zugesprochen hatte. Von den Parteien ist nunmehr auch unbestritten, dass die Versicherte ab 1. Januar 1999 erneut Anspruch auf eine halbe Rente hatte. 
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei seit dem 25. Oktober 1999 von verschiedenen Ärzten zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid zu Unrecht nicht beachtet, dass der behandelnde Neurologe Dr. med. R.________ in seinem Bericht vom 13. Dezember 1999 ab jenem Zeitpunkt von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen sei. Die Unfallversicherung richte Taggelder aufgrund einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus, sodass ohne weiteres auf einen Anspruch auf eine volle Rente der Invalidenversicherung geschlossen werden müsse. Im Weiteren lässt sie die vorinstanzliche Berechnung ihres Invaliditätsgrades beanstanden. 
3. 
Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ab 25. Oktober 1999 Anspruch auf eine revisionsweise Erhöhung der vom kantonalen Gericht ab Januar 1999 zugesprochenen halben Invalidenrente hatte. 
3.1 Nach Art. 41 IVG werden laufende Renten für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 120 V 131 Erw. 3b, 119 V 478 Erw. 1b/aa, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt dabei praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung im Sinne von Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 unten mit Hinweisen). 
3.2 Das kantonale Gericht hat die medizinischen Akten überaus detailliert und eingehend dargestellt und geprüft. Aufgrund der umfassenden Dokumentation lässt sich einzig entnehmen, dass der behandelnde Neurologe, Dr. med. R.________, ab dem 25. Oktober 1999 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte. Im bei den Akten liegenden ärztlichen Zwischenbericht vom 13. Dezember 1999 begründet er gegenüber der IV-Stelle nicht, inwiefern sich der Gesundheitszustand seiner Patientin verschlechtert habe und weshalb sie ab jenem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage sein sollte, (irgend-)einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hingegen wird im Gutachten der Dres. med. C.________ (Chefarzt der Klinik B.________) und L.________ (Oberärztin an der Klinik B.________) vom 14. Dezember 2000 ein Bericht von Dr. med. R.________ vom 13. Dezember 1999 an die Unfallversicherung erwähnt und zusammengefasst. Demnach habe die Beschwerdeführerin anlässlich einer Untersuchung am 27. Oktober 1999 über vermehrte Nackenschmerzen mit erheblichen Schmerzrezidivien geklagt, die derart intensiv gewesen seien, dass sie sich immer wieder habe hinlegen müssen. Im Rahmen dieser Schmerzrezidive sei es zu einer zunehmenden Einschränkung der HWS- und Kopfbeweglichkeit mit gleichzeitig vermehrtem Auftreten von Gefühlsstörungen am Kopf links, am Hals im Schulter-/Armbereich und am linken Bein gekommen. Aufgrund dieses Verlaufes mit Symptomverschlechterung der unfallbedingten Beschwerden habe die Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Oktober 1999 auf 100 % festgelegt werden müssen. Als Indiz für eine gesundheitliche Verschlechterung kann auch der Umstand gewertet werden, dass die Beschwerdeführerin ab November 1999 für die Alltagsbelange und bei der Führung des Haushalts Spitexhilfe in Anspruch nehmen musste. Damit ist von veränderten Verhältnissen in medizinischer Hinsicht ab jenem Zeitpunkt auszugehen. 
3.3 Zu beachten gilt es indessen, dass die vorinstanzliche Beurteilung des Invaliditätsgrades weitgehend auf der sich aus dem Gutachten B.________ vom 14. Dezember 2000 ergebenden Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit beruht. Diese Expertise wurde aufgrund einer Untersuchung vom 3. Oktober 2000 erstellt. Damit ist die Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wie sie in den erwähnten Berichten von Dr. med. R.________ hervorgeht, mitberücksichtigt. Seit dieser umfassenden Begutachtung wird keine weitere Verschlechterung geltend gemacht. Auch konnte sich der behandelnde Arzt, Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie, in einem eigenen Gutachten den in der genannten Expertise gemachten Schlussfolgerungen weitgehend anschliessen. Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt ist. Das Gutachten vom 14. Dezember 2000 und der audio-neurologische Bericht von Dr. med. M.________ vom 9. Juni 2001 liefern wichtige Grundlagen für die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Das kantonale Gericht hat überzeugend dargelegt, warum es diesen gefolgt, die Arbeitsfähigkeit an einer angepassten Stelle indessen auf 50 % anstelle der im Gutachten genannten 70 % festgesetzt hat. Darauf ist bei der Schätzung des Invaliditätsgrades abzustellen. Auch wenn es im Oktober 1999 zu einer Verschlimmerung in gesundheitlicher Hinsicht gekommen ist, kann aufgrund der später erfolgten Begutachtung nicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit an einer angepassten Stelle ausgegangen werden. 
4. 
Damit ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Invaliditätsgrad zu Recht mit 53 % ermittelt und damit einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bejaht hat. 
4.1 Dem vorinstanzlichen Entscheid liegt ein Validenlohn von Fr. 75'600.- entsprechend einem Monatslohn von Fr. 6300.- (inklusive Anteil 13. Monatslohn) zugrunde. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar hat sich das kantonale Gericht für die Bezifferung des Valideneinkommens richtigerweise auf den Fragebogen für Arbeitgeber vom 16. Juni 1997 gestützt, dem die monatlichen Einkommen vor dem Unfall vom 9. Mai 1996 entnommen werden können. Von Januar bis April 1996 betrug der Durchschnittslohn Fr. 6224.50, mithin Fr. 74'694.- im Jahr. Dazu kommt aber gemäss der genannten Arbeitgeberauskunft noch ein 13. Monatslohn von Fr. 5300.-. Für das Jahr 1996 beträgt das Valideneinkommen somit Fr. 79'994.-. Vorliegend stehen die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 129 V 222), also für das Jahr 1999 zur Diskussion. Da die für die Beurteilung des Invaliditätsgrades zu schätzenden Einkommen so konkret wie möglich zu ermitteln sind, ist wiederum von den Angaben der Arbeitgeberin auszugehen. Der Grundlohn der Beschwerdeführerin hat sich in den Jahren 1996 bis 1999 von Fr. 5300.- auf Fr. 5630.-, mithin um 6,23 % erhöht. Dies trotz der Tatsache, dass sie von der vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit als Personalassistentin in die weniger qualifizierte einer kaufmännischen Bankangestellten wechseln musste. Es gibt keinen Anlass daran zu zweifeln, dass sie als Gesunde diese prozentuale Lohnerhöhung auch erhalten hätte. Damit beziffert sich das Valideneinkommen für 1999 auf Fr. 84'978.-. 
4.2 Die Beschwerdeführerin hatte nach der Geburt einer Tochter im Januar 1999 ihre Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bei der Bank X._______ erst im Juli 1999 wieder aufgenommen und sogleich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende September jenes Jahres erhalten. Danach übte sie keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Damit ist das Invalideneinkommen aufgrund von Durchschnittswerten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln. Das kantonale Gericht ist von einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 35'078.- ausgegangen, wobei es seiner Berechnung die Zahlen für das Jahr 2000 für weibliche Angestellte im Bereich Sekretariats- und Kanzleiarbeiten auf hohem Anforderungsniveau (Niveau 1 + 2) zugrundelegte. Dem kann insoweit nicht gefolgt werden, als der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht eine rasche Ermüdung bei intellektuellen Tätigkeiten insbesondere mit Konzentrations- und Kurzzeitgedächtnisstörungen attestiert wird. Es hatte sich auch an ihrem angestammten Arbeitsplatz gezeigt, dass sie die komplexeren Aufgaben als Personalassistentin nicht mehr bewältigen konnte und nunmehr als kaufmännische Bankangestellte mit dem internen Fakturawesen beschäftigt wurde. Auch im Gutachten vom 14. Dezember 2000 wird die Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit als kaufmännische Angestellte in einer gehobenen Stellung als eher ungünstig beschrieben. Damit ist der hypothetische Invalidenlohn auf dem Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) anzusetzen. Da die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns zu prüfen sind (vgl. Erwägung 4.2 hievor), ist Tabelle TA7 der LSE 1998 massgebend. Durchschnittlich verdienten Frauen in allgemeinen kaufmännisch-administrativen Tätigkeiten Fr. 4800.- im Monat. Aufgerechnet auf das Jahr 1999 und auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beträgt das Invalideneinkommen bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % demnach Fr. 30'096.-, was einem Invaliditätsgrad von 65 % (vgl. zu den Rundungen bei der Berechnung des Invaliditätsgrades das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02) entspricht. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht entschieden, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 26. März 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: