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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_5/2007 /fun 
 
Urteil vom 26. März 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld, 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1P.25/2007 vom 22. Februar 2007. 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Februar 2007 mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG auf eine staatsrechtliche Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (Verfahren 1P.25/2007); 
dass X.________ mit Eingabe vom 17. März 2007 eine "Beschwerde" gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 22. Februar 2007 eingereicht hat; 
dass das Bundesgericht nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 121 ff. BGG) auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann; 
dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist; 
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe nicht darlegt - und solches auch nicht ersichtlich ist -, an welchem Revisionsgrund der beanstandete bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid leiden sollte; 
dass somit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; 
dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann; 
dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben des Gesuchstellers in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen; 
 
im Verfahren nach Art. 121 ff. BGG erkannt: 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. März 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: