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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.83/2007 /fun 
 
Urteil vom 26. März 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern, 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss 
der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Untersuchungsrichter 1 des Untersuchungsrichteramts II Emmental-Oberaargau und die Staatsanwaltschaft II Emmental-Oberaargau hoben mit Beschluss vom 13./18. September 2006 die Voruntersuchung gegen sechs Personen wegen arglistiger bzw. boshafter Vermögensschädigung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Nötigung, Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs usw. entschädigungslos auf. Der Privatklägerin X.________ wurde ein Anteil von Fr. 6'000.-- der Verfahrenskosten auferlegt. Das Strafverfahren steht im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien der Y.________ AG. Nach Auffassung der Privatklägerin sei sie zum Verkauf der Aktien weit unter ihrem Verkehrswert veranlasst worden und anschliessend durch Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Neubesetzung des Verwaltungsrats und der entsprechenden Handelsregistereinträge daran gehindert worden, ihre Ansprüche durchzusetzen. 
 
Gegen den Aufhebungsbeschluss vom 13./18. September 2006 erhob X.________ Rekurs. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kan-tons Bern hiess den Rekurs mit Beschluss vom 28. Dezember 2006 im Kostenpunkt gut und auferlegte die gesamten Verfahrenskosten der Voruntersuchung dem Staat; im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. 
B. 
X.________ führt gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 7. Februar 2007 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Sie ersucht um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 
C. 
Der a.o. Generalprokurator verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Anklagekammer beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte am 14. März 2007 unaufgefordert eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Anklagekammer ein. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren sei verletzt, weil ihr weder der Antrag des Generalprokurators noch - mit einer Ausnahme - die eingeholten Stellungnahmen der Angeschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Dadurch habe sie keine Möglichkeit gehabt, vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses zu diesen Eingaben der Rekursgegner Stellung zu nehmen. 
1.1 Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich der Anspruch der Verfahrenspartei, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern. Den Gerichten ist es nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen abzuschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingaben zu orientieren; sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben (zur Publikation vorgesehene Urteile des Bundesgerichts 1A.10/2006 vom 14. Dezember 2006, E. 2.1, und 1A.56/2006 vom 11. Januar 2007, E. 4). 
1.2 Aus dem angefochtenen Beschluss geht hervor, dass sich neben dem a.o. Generalprokurator alle sechs Angeschuldigten zum Rekurs der Privatklägerin vernehmen liessen. Von diesen Eingaben ist der Beschwerdeführerin vor dem Entscheid der Anklagekammer einzig diejenige des Angeschuldigten Z.________ zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Die übrigen fünf Vernehmlassungen der Angeschuldigten, welche der Beschwerdeführerin nicht zugestellt wurden, enthielten - zumindest teilweise - Ausführungen zur Sach- und Rechtslage. Über den genauen Inhalt des Antrages des a.o. Generalprokurators ist nichts bekannt; dieses Aktenstück konnte in dem dem Bundesgericht zur Verfügung gestellten Ordner, in welchem die Rekursvernehmlassungen der Angeschuldigten abgelegt wurden, nicht gefunden werden. 
 
Entgegen der von der Anklagekammer in ihrer Vernehmlassung vertretenen Auffassung obliegt es nicht der Beschwerdeführerin, sich nach dem Eingang allfälliger Stellungnahmen zu erkundigen, wenn sie später geltend machen will, ihr sei das rechtliche Gehör verweigert worden. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich vielmehr die Pflicht der Gerichte, die Parteien über den Eingang solcher Eingaben zu orientieren. Im vorliegenden Fall stellte die Anklagekammer die erwähnten Vernehmlassungen der Angeschuldigten und den Antrag des a.o. Generalprokurators der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnisnahme zu. Damit nahm sie der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich allenfalls zu diesen Eingaben zu äussern, und verletzte deren Anspruch auf rechtliches Gehör. 
2. 
Damit ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zu erheben (Art. 156 OG). Hingegen hat der Kanton Bern der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. Dezember 2006 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Generalprokurator und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. März 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: