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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_221/2013 
 
Urteil vom 26. März 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Weinmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 5. Februar 2013. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 19. März 2013 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 12. Februar 2013 an S.________ ausgehändigten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2013, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 14. März 2013 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, zumal die Rechtsmittelfrist auch nicht mit der Telefax-Eingabe vom 14. März 2013 gewahrt wurde (Urteile 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1; 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.2), 
dass auf die Beschwerde auch unter dem Aspekt der fehlenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht einzutreten ist, weil darin nicht dargelegt wird, inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2) auf einer unhaltbaren Sachverhaltsfeststellung beruhen oder sonstwie Recht verletzen soll (Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. März 2013 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann