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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_311/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. März 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.D.________, 
2. B.D.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau. 
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer 2003, Wiederaufnahme des Verfahrens, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Februar 2017 (WBE.2016.214). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 30. August 2013 veranlagte die Steuerkommission U.________ A.D.________ und B.D.________ für die direkte Bundessteuer 2003 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1'511'100.--. Von den Steuerpflichtigen gegen diese Veranlagung geführte Rechtsmittel blieben erfolglos. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid erhoben die Steuerpflichtigen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; diese wurde mit Urteil vom 26. März 2018 abgewiesen (2C_463/2016). Mit Revisionsgesuch (recte: Wiederaufnahmebegehren) vom 19. Mai 2016 beantragten die Steuerpflichtigen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wegen falschen Sachverhalts und falscher Rechtsanwendung, allenfalls sogar pflichtwidrigen Verhaltens der Steuerbehörden, die Revision der gesamten Urteile und Beschlüsse betreffend direkte Bundessteuer, Veranlagung 2003, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse und unter Rückerstattung der bezahlten Gerichtskosten und Parteientschädigung. Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung des Wiederaufnahmebegehrens, wozu die Steuerpflichtigen sich vernehmen liessen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau trat mit Urteil vom 10. Februar 2017 auf das Wiederaufnahmebegehren nicht ein. Mit Beschwerde vom 20. März 2017 beantragen die Steuerpflichtigen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2017 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der seit 1980 verpachtete Betrieb nicht als Geschäftsvermögen gelte. Eventuell sei das Verwaltungsgericht anzuweisen, auf das Wiederaufnahmebegehren einzutreten. 
 
2.  
Die Eingabe der Steuerpflichtigen vom 10. Februar 2017 kann als Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 10. Februar 2017 betrachtet werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausführlich und unter Nennung von Vorschriften des kantonalen Verfahrensrechts erklärt, warum auf das von den Steuerpflichtigen gestellte Wiederaufnahmebegehren nicht eingetreten werden könne (E. 2, E. 3, E. 4), und im Sinne einer Eventualbegründung dargelegt, weshalb das Begehren selbst im Falle eines Eintretens darauf als unbegründet abzuweisen wäre (E. 4). In ihrer Beschwerdeschrift an das Bundesgericht beschränken sich die Beschwerdeführenden darauf zu erklären, die zwar zuständige Vorinstanz habe mit "unzutreffenden Argumenten" bzw. ungeachtet einer "gesetzeswidrigen Handlung" das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint, und unter Verweis auf einen (nicht näher spezifizierten) "Artikel 147" auszuführen, dass aus rechtlicher Sicht kein Grund dafür bestehe, die Revision nicht zu gewähren; erst mit Kenntnisnahme des ausschliesslich den Steuerbehörden bekannten Protokolls des kantonalen Steueramtes sei eine für sie erhebliche Tatsache und ein entscheidendes Beweismittel entdeckt worden. Mit dieser Begründung legen die Beschwerdeführenden auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Urteil den Sachverhalt offensichtlich unrichtig erhoben hätte (Art. 97 BGG) oder bei der Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts eine im bundesgerichtlichen Verfahren relevante Rechtsverletzung (vgl. die Rügegründe von Art. 95 BGG), etwa eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), begangen hätte. Die Eingabe enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende sachbezogene Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Steuerpflichtigen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). 
 
 
 Das Bundesgericht erkennt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Steuerpflichtigen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. März 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall