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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_222/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. März 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
  A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
 Stiftung Auffangeinrichtung BVG, 
 Recht & Compliance, Weststrasse 50, 8003 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 17. Januar 2018 (A-6375/2017). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 7. März 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 17. Januar 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass das Bundesverwaltungsgericht erwog, einer gegen die Beitragsverfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 29. September 2017 gerichteten Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2017, adressiert an die Eidgenössische Beschwerdekommission, Route de Chavannes 35, 1000 Lausanne, komme keine fristwahrende Wirkung zu, da weder ein blosser Adressmangel noch eine Eingabe an eine unzuständige Behörde vorliege, sondern die Beschwerde - entgegen der ausdrücklichen Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung - an eine nicht mehr existente Behörde gerichtet worden sei, 
dass die Vorinstanz weiter erkannte, soweit die an sie gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. November 2017 gleichzeitig als Beschwerde und Fristwiederherstellungsgesuch zu betrachten sei, sei letzteres abzuweisen, da der Beschwerdeführer nicht unverschuldeterweise davon abgehalten worden sei, binnen Frist zu handeln, womit die Beschwerde verspätet und damit unzulässig sei, 
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben soll, 
dass die Beschwerde ausserdem keinen Antrag enthält, 
dass diese Mängel offensichtlich sind, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. März 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald