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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_48/2020  
 
 
Verfügung vom 26. März 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Künzler und Rechtsanwältin Salome Barth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rebsamen, 
Beschwerdegegnerin, 
 
C.________AG, 
vertreten durch Advokat Jan Bangert, 
Nebenintervenientin auf Seiten der Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses; Rückzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Obwalden vom 4. Dezember 2019 (ZG 18/020/MSC). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 27. Januar 2020 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 4. Dezember 2019 mit Schreiben vom 24. März 2020 zurückgezogen hat; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin und der Nebenintervenientin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG); 
 
 
verfügt die Präsidentin:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, der C.________AG und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin und der C.________AG unter Beilage je einer Kopie des Schreibens vom 24. März 2020. 
 
 
Lausanne, 26. März 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer