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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_75/2021  
 
 
Urteil vom 26. März 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Bittel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechstanwalt Severin Christen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Oberholzer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. November 2020 (ZBR 2020.30). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 28. Juli 2014 offerierte die B.________ AG (Unternehmerin, Beschwerdegegnerin) der C.________ SA, welche als Vertreterin von A.________ (Besteller, Beschwerdeführer) handelte, die Lieferung und Montage von Rollläden in der Villa des Bestellers in U.________ (VD) zum Preis von Fr. 20'803.40 inklusive Mehrwertsteuer. Bestandteil dieser Offerte waren unter anderem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Unternehmerin, in deren Ziffer 5 sich eine Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten der Gerichte am Sitz der Unternehmerin in V.________ (TG) fand. Diese Offerte, inklusive der AGB, wurde vom Besteller, beziehungsweise seiner Vertreterin, gleichentags unterzeichnet.  
 
A.b. Nachdem die offerierten Arbeiten - nach Ansicht der Unternehmerin - mängelfrei erbracht worden waren, stellte sie dem Besteller am 4. Juni 2015 Schlussrechnung über Fr. 25'617.55. Da das von der Unternehmerin erstellte Werk nach Auffassung des Bestellers indes verschiedene Mängel aufwies, bezahlte dieser den verlangten Betrag nicht. Daraufhin betrieb die Unternehmerin den Besteller. Dieser erhob Rechtsvorschlag.  
 
B.  
 
B.a. Am 10. Januar 2020 reichte die Unternehmerin Klage beim Bezirksgericht Münchwilen ein mit dem Antrag, den Besteller zur Zahlung von Fr. 25'617.55 nebst Zins sowie Umtriebsspesen von Fr. 238.-- und Betreibungskosten von Fr. 103.30 zu verurteilen. Überdies begehrte sie die Aufhebung des Rechtsvorschlags. Mit Zwischenentscheid vom 12. Mai 2020 bejahte das Bezirksgericht seine örtliche Zuständigkeit.  
 
B.b. Gegen den Zwischenentscheid erhob der Besteller am 25. Juni 2020 Berufung beim Obergericht des Kantons Thurgau und beantragte, diesen aufzuheben und auf die Klage nicht einzutreten. Mit Entscheid vom 17. November 2020 wies das Obergericht die Berufung ab. Es erwog, entgegen der Auffassung des Bestellers handle es sich vorliegend nicht um einen Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO, weshalb der Besteller sich nicht darauf berufen könne, dass für Klagen der Unternehmerin das Gericht an seinem Wohnort zuständig sei. Die Frage der Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung, welche die Erstinstanz bejahte, liess es offen, da der Besteller hierzu keine Ausführungen gemacht habe.  
 
C.   
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. Februar 2021 beantragt der Beschwerdeführer, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau kostenfällig aufzuheben und auf die Klage der Beschwerdegegnerin nicht einzutreten; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 S. 397). 
 
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit (Art. 92 Abs. 1 BGG), der von einem oberen kantonalen Gerichts gefällt wurde, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Da es sich vorliegend weder um eine arbeitsrechtliche noch um eine mietrechtliche Streitigkeit handelt, ist die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Vorliegend unterschreitet der Streitwert diesen Betrag.  
 
1.2. Erreicht der Streitwert den erforderlichen Betrag nicht, ist die Beschwerde in Zivilsachen unter anderem dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur zurückhaltend anzunehmen (BGE 146 III 237 E. 1 S. 239; 140 III 501 E. 1.3; 134 III 267 E. 1.2). Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 140 III 501 E. 1.3; 135 III 1 E. 1.3 S. 4, 397 E. 1.2 S. 399). Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1; 144 III 164 E. 1 S. 165; 141 III 159 E. 1.2 S. 161; 137 III 580 E. 1.1 S. 582 f.; je mit Hinweisen). Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht sodann beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (BGE 140 III 501 E. 1.3 S. 503; 135 III 1 E. 1.3 S. 4). Damit Fälle als gleichartig angesehen werden können, genügt es nicht, dass sich dieselbe Rechtsfrage in weiteren Verfahren stellen wird. Die zu beurteilende Streitsache muss überdies geeignet sein, die Frage auch mit Bezug auf die anderen Fälle zu klären. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn entscheidrelevante Eigenheiten bestehen, die bei den anderen Fällen in der Regel nicht gegeben sind (BGE 139 II 340 E. 4 S. 343; Urteile 4A_400/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 2.1.2; 4A_179/2020 vom vom 26. Mai 2020 E. 1.4; 5A_408/2019 vom 20. November 2019 E. 1.2).  
 
1.3. Im Rahmen ihrer Begründungspflicht hat die beschwerdeführende Partei darzutun, dass die Voraussetzung nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 136 II 489 E. 2.6 S. 494; 133 III 439 E. 2.2.2.1 S. 442; vgl. auch BGE 143 II 425 E. 1.3.2 S. 428).  
 
1.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, vorliegend würden sich mehrere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen:  
 
1.4.1.  
 
1.4.1.1. Erstens sei unklar, ob für Konsumentenstreitigkeiten im Sinne von Art. 32 ZPO eine Streitwertgrenze bestehe.  
Die Vorinstanz habe diesbezüglich festgehalten, dass die Höhe der Forderung nicht entscheidend sei. Dem Wert der Sache komme gemäss Vorinstanz nur geringe Bedeutung zu. Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur werde kontrovers diskutiert, ob unter einem gewissen Streitwert eine Leistung des "üblichen Verbrauchs" anzunehmen sei. Teile der Lehre (FELLER/BLOCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 30 zu Art. 32 ZPO; THOMAS ROHNER, in: ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 8 zu Art. 32 ZPO) und der kantonalen Gerichte (Urteile Z1 19 74 des Bezirksgerichts Visp vom 27. April 2020 E. 2.4.1; C2 10 180 des Bezirksgerichts Sitten vom 7. Juli 2010 E. 5b/aa, in: RVJ/ZWR 2011 S. 295; des Kantonsgerichts Zug vom 30. Juni 2004 E. 2.3.3, in: GVP/ZG 2004 S. 189) würden als Anhaltspunkt auf die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- für das vereinfachte Verfahren hinweisen, da diesem derselbe Schutzgedanke wie Art. 32 ZPO zugrunde liege. Eine allgemeine betragsmässige Schranke würden sie jedoch ablehnen. Das Obergericht des Kantons Bern sei im Umkehrschluss zum Ergebnis gelangt, dass über einem gewissen Streitwert nicht mehr von einer Konsumentenstreitigkeit ausgegangen werden könne (Urteil APH 09 30 des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. August 2009 E. 3d). Auch das Bundesgericht habe im Urteil 4A_432/2007 vom 8. Februar 2008 E. 4.2 (nicht publ. in: BGE 134 III 218) die Grenze für das vereinfachte Verfahren als Indiz für das Vorliegen eines Konsumentenvertrags herangezogen. 
Dagegen fänden sich Lehrmeinungen (NOËLLE KAISER JOB, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 9 zu Art. 32 ZPO), welche die Frage, ob eine Konsumentenstreitigkeit vorliege, unbesehen der Höhe des Streitwerts von den Umständen des Einzelfalls abhängig machen wollten. Gänzlich ungeklärt sei, ob für die Qualifikation eines Rechtsgeschäfts als Konsumentenvertrag der Wert verschiedener Gegenstände, die gleichzeitig erworben wurden, zusammengezählt werden dürfe - wie dies die Vorinstanz getan habe - oder ob ein Konsumentenvertrag immer vorliege, wenn der Wert eines einzelnen Gegenstands - wie vorliegend - unter Fr. 1'000.-- liege. 
Mithin sei ausgewiesen, dass die Frage nach der Bedeutung des Streitwerts bei der Auslegung des Begriffs der Konsumentenstreitigkeit, sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung umstritten sei und dass es zu interkantonal abweichenden Urteilen komme, weshalb ein allgemeines Interesse an der Klärung dieser Rechtsfrage bestehe, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts sicherzustellen. 
 
1.4.1.2. Der Beschwerdeführer meint, in der Lehre und der Rechtsprechung einen Streit auszumachen. In dieser Auffassung ist ihm nicht beizustimmen. Alle vom Beschwerdeführer zitierten Quellen gehen darin einig, dass der Wert des Vertragsgegenstands bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Leistung des üblichen Bedarfs handelt, berücksichtigt werden muss. Das Bundesgericht, das Kantonsgericht Zug sowie das Bezirksgericht Sitten führen - noch unter der Geltung des nahezu wortgleichen Art. 22 GestG - allesamt an, dass als Anhaltspunkt, bis zu welchem Betrag von einer Konsumentenstreitigkeit gesprochen werden könne, der Maximalbetrag herangezogen werden könne, bis zu dem die Kantone ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Verfahren vorsehen müssten. Das Bezirksgericht Visp nennt unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BGE 132 III 268 die nunmehr nach Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung geltende Obergrenze für das vereinfachte Verfahren von Fr. 30'000.-- als Richtwert. Das Berner Obergericht erwähnt im angeführten Entscheid keinen Maximalbetrag, der als Anhaltspunkt dienen könnte, sondern hält lediglich fest, "dass jedenfalls Geschäfte ausgeschlossen werden sollten, deren Grössenordnung bzw. wertmässige Bedeutung den Rahmen des Üblichen sprengt". Auch der vom Beschwerdeführer angeführten, den vorerwähnten Entscheiden angeblich widersprechenden, Lehrmeinung von NOËLLE KAISER JOB ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen: So führt diese aus, dass sich nach ihrer Ansicht keine "  generelle wertmässige Schranke, was noch als üblich gilt" aufstellen lasse und eine "feste wertmässige Grenze" daher abzulehnen sei (Hervorhebungen hinzugefügt). Vielmehr sei für jedes Geschäft im Einzelfall zu prüfen, ob es das Kriterium der Üblichkeit erfülle (NOËLLE KAISER JOB, a.a.O., N. 9 zu Art. 32 ZPO). Inwiefern diese Ansicht jener des Bundesgerichts und der aufgezählten kantonalen Gerichte widersprechen würde, ist nicht ersichtlich, lehnen diese doch ebenfalls eine starre Grenze ab und wollen die Streitwertgrenze für das vereinfachte Verfahren lediglich als Anhaltspunkt heranziehen. Mithin kann nicht davon gesprochen werden, dass es bei der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage um eine umstrittene Frage handeln würde, welche höchstrichterlich geklärt werden müsste.  
 
1.4.2.  
 
1.4.2.1. Zweitens bedürfe die Frage, so der Beschwerdeführer, ob zwar einmalige, aber nicht ausserordentliche, Rechtsgeschäfte Konsumentenverträge im Sinne von Art. 32 ZPO darstellen könnten, der höchstrichterlichen Klärung. Er habe die Ansicht vertreten, nur ausserordentliche einmalige Rechtsgeschäfte seien vom Anwendungsbereich der erwähnten Bestimmung ausgeschlossen, nicht jedoch übliche einmalige. Die Vorinstanz habe festgehalten, die Üblichkeit sei deshalb ausgeschlossen, weil Rollläden eine Lebensdauer von 30 Jahren hätten und es sich deshalb um eine langfristige, einmalige Investition handle.  
 
1.4.2.2. Dem Beschwerdeführer ist in dieser Argumentation nicht zu folgen. Er übersieht, dass die Vorinstanz den Kauf von Rollläden als ausserordentliches Rechtsgeschäft qualifizierte und unter anderem deshalb die Anwendbarkeit von Art. 32 ZPO versagte. Da sie nicht erwog, es handle sich um ein übliches einmaliges Geschäft, stellte sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rechtsfrage überhaupt nicht.  
 
1.4.3.  
 
1.4.3.1. Drittens stelle sich die Frage, ob der Beizug einer Fachperson eine Konsumentenstreitigkeit ausschliesse. Indem die Vorinstanz festgehalten habe, dass der Beizug eines Architekten einen derartigen Ausschluss bewirkt habe, habe sie sich in Widerspruch zu früherer Rechtsprechung gesetzt, wonach etwa Streitigkeiten aus Versicherungs- oder Vermögensverwaltungsverträgen als Konsumentenstreitigkeit gelten könnten, obgleich beim Abschluss dieser oft auch eine Fachperson beigezogen werde (vgl. BGE 132 III 268 E. 2.2.4 S. 273; Urteil 5C.181/2003 vom 4. November 2003 E. 2.4; Urteil S 09 54 des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 24. Mai 2011 E. 1c). Mithin bestehe für Konsumenten eine Rechtsunsicherheit, welche mit dem Schutzzweck von Art. 32 ZPO unvereinbar sei. Der Konsumentengerichtsstand solle das fachliche und das soziale Ungleichgewicht zwischen dem gewerblichen Anbieter und einem Konsumenten teilweise beseitigen. Aufgrund dieses Ungleichgewichts könne es für einige Konsumenten von essentieller Bedeutung sein, sich vor dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts von einer Fachperson beraten zu lassen.  
 
1.4.3.2. Auch diese Vorbringen überzeugen nicht. Die Vorinstanz schloss die Anwendbarkeit von Art. 32 ZPO nicht deshalb aus, weil der Beschwerdeführer einen Architekten beizog. Vielmehr schloss sie daraus, dass die Rollläden nicht isoliert erworben wurden, sondern vom Architekten im Rahmen der Renovation der Liegenschaft des Beschwerdeführers, dass es sich nicht bloss um eine Reparatur zu privaten Zwecken im Rahmen des Üblichen, sondern um eine Investition, gehandelt habe. Dass beim Kauf von Rollläden, etwa aufgrund eines Defekts der bestehenden, der Beizug eines Architekten einen Konsumentenvertrag ausschliessen würde, hielt die Vorinstanz demgegenüber nicht fest. Mithin ist kein Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts oder jener anderer Kantone ersichtlich.  
 
1.5. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit nicht zulässig. Eine Entgegennahme der Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113-119 BGG) kommt mangels hinreichend begründeter Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG) nicht in Frage.  
 
2.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. März 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Bittel