Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_12/2024
Urteil vom 26. März 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Luzern und Einwohnergemeinde Triengen, vertreten durch das Steueramt Triengen,
Oberdorf 2, 6234 Triengen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 12. Januar 2024 (2C 23 99).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2023 erteilte das Bezirksgericht Willisau den Beschwerdegegnern in der Betreibung Nr. 2235915 des Betreibungsamts Region Sursee gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2022, die Personalsteuer, die Sonderabgabe USV und Mahngebühren von Fr. 2'631.05 nebst Zins zu 3.5% seit 26. September 2023 sowie für aufgelaufene Zinsen.
1.2. Mit Entscheid vom 12. Januar 2024 trat das Kantonsgericht des Kantons Luzern auf die gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid geführte Beschwerde des Beschwerdeführers mangels hinreichender Begründung nicht ein.
1.3. Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 (Postaufgabe 20. Januar 2024) erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 12. Januar 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Er liess sich mit Eingaben vom 14. Februar und vom 18. März 2024 zu seiner Abwesenheit vernehmen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG offen.
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).
2.4. Die Beschwerde erfüllt diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer geht nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids ein. Er verkennt, dass das bundesrechtliche Verfahren auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz durch ihren Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Es genügt nicht, vor Bundesgericht die bereits vorinstanzlich als ungenügend erachtete Begründung zu einer angeblichen Verletzung des Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Königreich Marokko zu wiederholen und der Vorinstanz pauschal zu unterstellen, diesen Einwand ignoriert zu haben. Keine sachbezogene Begründung kann sodann in den Ausführungen gesehen werden, mit welchen der Beschwerdeführer die involvierten Behördenmitglieder des Betrugs oder der Lüge bezichtigt. Es genügt auch offensichtlich nicht, wenn der Beschwerdeführer mit Verweis auf 623 eingereichte Aktenseiten das Bundesgericht auffordert, seine Pflicht und seine Verantwortung, "die Wahrheit zu erreichen", wahrzunehmen. Er verkennt dabei, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die den Prozessstoff ein drittes Mal umfassend beurteilt und die Beweiswürdigung im Lichte der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei von Neuem vornimmt.
2.5. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigungen zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Dürst