Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1277/2023
Urteil vom 26. März 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
Gerichtsschreiber Roux-Serret.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Falschbeurkundung; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
vom 26. September 2023 (SST.2023.92).
Sachverhalt:
A.
Mit Strafbefehl vom 22. Dezember 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau A.________ wegen Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 170.-- und einer Busse von Fr. 3'800.--.
Die Staatsanwaltschaft wirft A.________ vor, er habe - als er im Jahr 2018 festgestellt habe, dass in den Akten seiner Arbeitgeberin, der B.________ AG, eine schriftliche Abtretungserklärung der C.________ AG aus dem Jahr 2007 gefehlt habe - am 5. April 2018 C.C.________ telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass er eine schriftliche Abtretungserklärung der Präsidentin der C.________ AG, D.C.________, benötige. In Absprache mit C.C.________ habe A.________ im April 2018 ein Formular "Abtretungserklärung" aufgesetzt und auf den 29. Oktober 2007 datiert. Die rückdatierte Abtretungserklärung habe er C.C.________ zukommen lassen, wobei vereinbart worden sei, dass C.C.________ diese von seiner damals 84-jährigen (inzwischen verstorbenen) Mutter, D.C.________, unterschreiben lassen und sodann an A.________ zurückschicken werde. C.C.________ habe die rückdatierte, von seiner Mutter unterschriebene Abtretungserklärung am 6. April 2018 durch seine Mitarbeiterin an A.________ zurückschicken lassen. Durch dieses Vorgehen habe A.________ der B.________ AG ermöglichen wollen, im Rechtsverkehr als seit 2007 berechtigte Inhaberin der Verlustscheinforderung gegen E.________ aufzutreten.
Auf Einsprache von A.________ hin überwies die Staatsanwaltschaft am 21. Januar 2022 den Strafbefehl als Anklageschrift an das Gerichtspräsidium Lenzburg.
B.
Mit Urteil vom 18. November 2022 sprach der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg A.________ der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 160.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 2'000.--.
Die gegen das Urteil vom 18. November 2022 von A.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 26. September 2023 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. September 2023 sei betreffend die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Falschbeurkundung freizusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsfeststellung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Verfahrens- und Parteikosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe die Aussagen sämtlicher einvernommener Personen ausschliesslich zu seinem Nachteil gewürdigt und ihn ohne jeden sachlichen Beweis lediglich basierend auf den Aussagen anderer verurteilt. Die Anklägerin habe nicht ergebnisoffen ermittelt, sondern von Anfang an nur versucht, seine Schuld zu belegen. Dadurch habe die Anklägerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer die Abtretungserklärung am 5. April 2018 per E-Mail C.C.________ habe zukommen lassen; die Zustellung sei durch einen Begleitbrief erfolgt. Es sei nicht bewiesen, dass er die Rückdatierung auf der Abtretungserklärung vorgenommen habe. Er habe dies stets in Abrede gestellt und es sei an der Strafverfolgungsbehörde, ihm die Tatbegehung nachzuweisen. Bei der Beweiswürdigung lasse die Vorinstanz unberücksichtigt, dass er bzw. die B.________ AG durch die Rückdatierung keinen Vorteil erzielt habe. Ohne den Bestand der angeblichen E-Mail des Beschwerdeführers an C.C.________ könne kein Schuldspruch erfolgen, denn das angebliche "corpus delicti" fehle. Ohne dieses könne streng genommen auch nicht als erwiesen angesehen werden, dass eine Zession überhaupt an C.C.________ gesandt wurde. Der den Beschwerdeführer entlastende Sachverhalt hätte ohne Weiteres erstellt werden können, wenn es die Anklägerin nicht fahrlässig unterlassen hätte, das bei der B.________ AG beschlagnahmte Dossier zu entsiegeln. Aus all diesen Ausführungen gehe hervor, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürlich sei.
Aus dem im Fallprotokoll vom Beschwerdeführer per 27. März 2018 erstellten Vermerk könne nicht auf eine Rückdatierung der Abtretungserklärung durch ihn geschlossen werden. Gleiches gelte für den Vermerk des Beschwerdeführers vom 5. April 2018, wonach man nur die Unterschrift von D.C.________ benötige und daher die Abtretungserklärung an C.C.________ gemailt werden könne. Auch hier hätte die Anklägerin durch eine Entsiegelung Klarheit schaffen können und habe insofern den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Aus dem Rechtschreibfehler "Niderlenz" statt "Niederlenz" vor der Datumsangabe könne nicht geschlossen werden, dass die Vordatierung auf der Abtretungserklärung vom Beschwerdeführer vorgenommen worden sei, denn auch den in Niederlenz ansässigen Mitgliedern der Familie C.________ hätte ein solcher Schreibfehler unterlaufen können. Ebenso wenig verfange das Argument, das eingesetzte Datum vom 29. Oktober 2007 lasse auf ein Spezialwissen des Beschwerdeführers schliessen. Über ein solches Wissen habe jede sachbearbeitende Person bei der B.________ AG verfügt, und auch jede Person bei der Firma C.________ AG. Möglich wäre auch, dass bei der C.________ AG doch noch die ursprüngliche (also nicht rückdatierte) Abtretungserklärung gefunden worden sei und somit gar keine Urkundenfälschung vorliege. Die Verurteilung des Beschwerdeführers verstosse gegen das Prinzip "in dubio pro reo".
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.3. Die Vorinstanz stellt einleitend unter Verweis auf die Ausführungen der ersten Instanz fest, dass das vorliegende Strafverfahren im Zusammenhang mit mehreren zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen der B.________ AG und E.________ stehe. Letztere habe wiederholt vor dem Zivilgericht die Vorlage einer Zession der C.________ AG an die B.________ AG verlangt. Nachdem sie im Rahmen des Zivilverfahrens Akteneinsicht in neu eingereichte Dokumente - so auch die auf den 29. Oktober 2007 datierte Abtretungserklärung - erhalten habe, habe sie Strafanzeige wegen Verdachts auf Urkundenfälschung und Prozessbetrug eingereicht.
Die Vorinstanz stellt gestützt auf die Eingeständnisse des Beschwerdeführers und die Notizen im Fall-Dossier fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Aberkennungsprozesses zwischen den Parteien B.________ AG und E.________ bemerkt, dass in den Akten der B.________ AG keine Abtretungserklärung der C.________ AG vorgelegen habe. Auf Nachfrage der B.________ AG beim Kunden, d.h. bei der C.________ AG, habe diese in ihren Akten keine Zessionserklärung finden können. Daher habe gemäss Aussage des Beschwerdeführers die B.________ AG der C.________ AG eine vorformulierte Abtretungserklärung zukommen lassen. Die Vorinstanz stützt sich insbesondere auch auf die vom Beschwerdeführer angefertigten Notizen im Fall-Dossier. So habe er am 27. März 2018 notiert: "Abtretung einholen", angefügt sei das Kurzzeichen "A". Am 5. April 2018 habe der Beschwerdeführer notiert: "Tel. an/von Kunde/A: C.C.________ wollte mich an die Treuhand und Buchhaltungsstelle weiterleiten. Da wir nur eine Unterschrift von Frau D.C.________ benötigen, können wir ihm die Akten zur Kenntnisnahme mailen. Er wird sich darum bemühen die Unterschrift zu erhalten./A". Einen Tag später sei im Fall-Dossier verzeichnet: "E-Mail von Kunde + Abtretung". Aus der in den Akten liegenden E-Mail von F.________ gehe hervor, dass diese im Namen von C.C.________ eine Abtretungserklärung geschickt habe. Zwar sei das Datum auf dieser E-Mail vom Rechtsvertreter der B.________ AG geschwärzt worden. Da F.________ aber erst seit 2014 bei der C.________ AG arbeitete, könne die Abtretungserklärung nicht vor 2014 verschickt worden sein. Eingetroffen sei diese bei der B.________ AG nur einen Tag nachdem der Beschwerdeführer C.C.________ gebeten habe, sie von dessen Mutter (D.C.________) unterschreiben zu lassen. Doch nicht nur dies spreche dafür, dass es sich bei der von F.________ verschickten Abtretungserklärung um die von der B.________ AG vorformulierte Zession handle (die tags zuvor an C.C.________ verschickt worden sei). Auch die B.________ AG habe im Schreiben vom 12. Februar 2020 ausgeführt, die Zessionserklärung sei ihnen mit der E-Mail von F.________ übermittelt worden. Der Wortlaut der vom Beschwerdeführer verfassten Notiz vom 5. April 2018, wonach nur eine Unterschrift von D.C.________ auf der Abtretungserklärung benötigt werde, lasse keinen Zweifel daran, dass die Abtretungserklärung entgegen der Datierung auf den 29. Oktober 2007 erst im April 2018 von D.C.________ unterschrieben worden sei. Diese Schlussfolgerung werde durch die Aussagen von C.C.________ gestützt, der die Telefongespräche mit einem Mitarbeiter der B.________ AG bestätige und ausgesagt habe, dass er seiner Mutter (D.C.________) wohl einfach etwas zum Unterschreiben gegeben habe.
Aus den Notizen im Fall-Dossier, die das Kürzel "A" trügen (was gemäss dem Beschwerdeführer sein Kürzel sei), sowie dessen weiteren Aussagen gehe hervor, dass er die für den Fall verantwortliche Person gewesen sei. Insbesondere die Notiz vom 5. April 2018 sowie die Aussage des Beschwerdeführers - wonach bei Fehlen einer Zession ein Standardformular mit Bezeichnung der Parteien, des Betrages und des Forderungsgrundes versandt werde und vorliegend auch an die C.________ AG versandt worden sei - lasse den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer mit dem Aufsetzen, wie auch dem Versand des betreffenden Standardformulars, betraut gewesen sei. Ob er für die Einsetzung der Ortsangabe und des falschen Datums (29. Oktober 2007) verantwortlich gewesen sei, habe der Beschwerdeführer zunächst mit Nichtwissen beantwortet, später die Aussage dazu verweigert und schliesslich abgestritten, dass er den Ortsnamen eingesetzt und die Abtretungserklärung vordatiert habe. Er habe eingewandt, dies könne auch C.C.________ oder D.C.________ oder sonst jemand getan haben. Die Vorinstanz hält fest, gegen das Einfügen der Ortsangabe durch C.C.________ oder D.C.________ spreche, dass Erstere - wie die übrigen Angaben auf dem Standardformular - elektronisch eingesetzt und somit nicht von Hand verfasst worden seien. Zudem weise der Ortsname Niederlenz einen Schreibfehler ("Niderlenz") auf, der den ortsansässigen C.________s kaum passiert wäre. C.C.________ habe denn auch stets in Abrede gestellt, den Ortsnamen eingefügt zu haben und ausgesagt, er hätte diesen niemals falsch geschrieben. Sodann falle das Datum auf der Abtretungserklärung (der 29. Oktober 2007) praktisch mit der Eröffnung des Fall-Dossiers bei der B.________ AG (am 30. Oktober 2007) zusammen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund des ihm vorliegenden Fall-Dossiers genau gewusst, wann der Fall eröffnet worden sei, während es sehr unwahrscheinlich sei, dass C.C.________ oder D.C.________ das genaue Datum der Falleröffnung bei der B.________ AG gekannt hätten. Schliesslich werde auf dem elektronisch verfassten Abtretungsformular die "G.________ AG" als Zessionar genannt, mithin ein Name, den B.________ AG bis zum 29. Mai 2017 getragen habe. Dies mache nur Sinn, wenn die Abtretungserklärung rückdatiert worden sei.
In Würdigung der gesamten Umstände gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als zutreffend erweise, und der dem Beschwerdeführer in der Anklage vorgeworfene Sachverhalt erstellt sei.
1.4.
1.4.1. Der Beschwerdeführer vermag keine Willkür aufzuzeigen. Entgegen seiner Behauptung fusst die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht ohne "jeden sachlichen Beweis" allein auf den Aussagen von Drittpersonen. Einleitend hält die Vorinstanz fest, dass E.________ im zwischen der B.________ AG und ihr geführten Zivilprozess das Fehlen einer Abtretungserklärung der C.________ AG an die B.________ AG bemängelt habe. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers gelangt die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss, dass sich diese Zession nicht in den Akten der B.________ AG befunden habe und gemäss der im Fall-Dossier befindlichen Notiz vom 26. Februar 2018 bei der C.________ AG nachgefragt worden sei, ob noch Unterlagen vorhanden seien (was nicht der Fall gewesen sei). Nachvollziehbar würdigt die Vorinstanz die Aussagen von C.C.________, der einerseits das im Fall-Dossier notierte Telefongespräch vom 5. April 2018 mit einem Mann von der B.________ AG bestätigte und andererseits einräumte, seiner Mutter (D.C.________), etwas zur Unterschrift vorgelegt zu haben. Dass dieses Telefongespräch vom Beschwerdeführer geführt und die Notiz im Fall-Dossier von ihm erstellt wurde, folgert die Vorinstanz einerseits daraus, dass die Notiz das Kürzel "A" trage, was unbestrittenermassen das Kürzel des Beschwerdeführers sei, und andererseits aus der Formulierung "C.C.________ wollte mich....", woraus hervorgehe, dass der Beschwerdeführer die Notiz über ein von ihm mit C.C.________ geführtes Gespräch verfasst habe. Beides ist einleuchtend und nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat zudem selbst eingeräumt, dass er das betreffende Telefonat wohl geführt habe.
Somit verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie gestützt auf den Inhalt der Notiz vom 5. April 2018 folgert, der Beschwerdeführer habe der C.________ AG die Abtretungserklärung zukommen lassen und gegenüber C.C.________ telefonisch erklärt, man benötige "nur eine Unterschrift von Frau D.C.________ auf der Abtretungserklärung". Ob die Abtretungserklärung - wie von der Vorinstanz gestützt auf die Notiz angenommen - per E-Mail an die C.________ AG geschickt oder (wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht) mit Begleitbrief versandt wurde, ist ohne Belang. Für einen Versand per E-Mail spricht jedenfalls deren Inhalt (wo von "mailen" die Rede ist), sowie der Umstand, dass bereits am Folgetag - am 6. April 2018 - im Fall-Dossier notiert wurde: "E-Mail von Kunde + Abtretung". Der von F.________ namens C.C.________s an die B.________ AG versandten E-Mail ist zu entnehmen, dass sie in seinem Namen "die unterschriebene Abtretungserklärung" im Anhang schicke. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach nicht feststehe, ob die Abtretungserklärung tatsächlich als Anhang gesandt worden sei, ist derweil unbegründet. Nicht nur geht dessen Versand aus dem Text der E-Mail unmissverständlich hervor, der Beschwerdeführer selbst räumte ein, die Abtretungserklärung sei seitens der B.________ AG verschickt und unterschrieben an diese zurückgesandt worden. Willkürfrei hält die Vorinstanz fest, dass es sich aufgrund des Zeitablaufs (nur einen Tag nach dem Verschicken der von der B.________ AG vorformulierten Abtretungserklärung wurde im Fall-Dossier der Eingang einer solchen notiert) sowie der Aussagen von C.C.________ und des Schreibens der B.________ AG vom 12. Februar 2020, um die an C.C.________ als Standardformular von der B.________ AG geschickte und von D.C.________ nachträglich unterschriebene - auf den 29. Oktober 2007 rückdatierte - Abtretungserklärung handelt. Obwohl Rechtsanwalt H.________ (der die B.________ AG vertritt, den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren als Co-Verteidiger vertrat und die bundesgerichtliche Beschwerde mitunterzeichnet hat) das Datum auf der von F.________ versandten E-Mail geschwärzt hat, steht gemäss der nachvollziehbaren Feststellung der Vorinstanz fest, dass diese nicht im Jahr 2007 versandt werden konnte, da die Verfasserin ihrer Zeugenaussage zufolge erst seit dem Jahr 2014 bei der C.________ AG angestellt ist. Die B.________ AG führte im Schreiben vom 12. Februar 2020 denn auch aus, die betreffende Zessionserklärung sei ihr mit der E-Mail von F.________ übermittelt worden. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass die Abtretungserklärung von der B.________ AG verschickt und anschliessend von den C.________s unterschrieben retourniert worden sei. Der Eingang einer E-Mail mit dem Anhang "Abtretungserklärung" wurde im Fall-Dossier per 6. April 2018 vermerkt, also einen Tag nachdem der Beschwerdeführer gemäss seiner Notiz von C.C.________ eine solche Unterschrift auf der Abtretungserklärung von C.C.________ gefordert hatte. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie erstellt, dass die von der B.________ AG im Zivilverfahren eingereichte Abtretungserklärung im April 2018 auf den 29. Oktober 2007 rückdatiert worden war.
Die auf den 29. Oktober 2007 datierte Abtretungserklärung wurde (inklusive der Orts- sowie der Datumsangabe) digital ausgefüllt. Einzig die Unterschrift erfolgte handschriftlich. Die Vorinstanz durfte es im Lichte obiger Ausführungen als erstellt erachten, dass der Beschwerdeführer die Abtretungserklärung elektronisch aufsetzte und nebst den Parteien, dem Betrag sowie dem Forderungsgrund auch die Ortschaft ("Niderlenz") und das Datum ("29.10.2007") ausfüllte. Ebenso wenig ist es unhaltbar, wenn sie Vorinstanz feststellt, der Beschwerdeführer habe die so vorbereitete Abtretungserklärung C.C.________ zukommen lassen und ihm telefonisch mitgeteilt, dass nur noch die Unterschrift von D.C.________ benötigt werde, worauf Ersterer versprochen habe, sich um deren Erhalt zu bemühen. C.C.________ gab zu Protokoll, es könne gut sein, dass er am Telefon gesagt habe, dass sie es an ihn schicken sollen und er es mache. Die Vorinstanz stützt sich auch auf die Fall-Dossier Notiz vom 5. April 2018, die unbestrittenermassen vom Beschwerdeführer stammt. Ebenso ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Verantwortlicher des Fall-Dossiers war.
Sodann würdigt die Vorinstanz das generell ausweichende Aussageverhalten des Beschwerdeführers einleuchtend. So vermochte er keine plausible Erklärung dafür anzugeben, wie D.C.________ oder C.C.________ die Ortsangabe und das vordatierte Datum elektronisch hätten einfügen können. Weiter erachtet es die Vorinstanz nachvollziehbarerweise als auffällig, dass die Abtretungserklärung auf den 29. Oktober 2007, somit auf den Tag vor der Eröffnung des Fall-Dossiers bei der B.________ AG (30. Oktober 2007), datiert wurde. Dieses Eröffnungsdatum war dem Beschwerdeführer als Fall-Verantwortlichem bekannt. Ohne Weiteres einsichtig ist es entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auch, wenn die Vorinstanz aus der falschen Schreibweise der Ortschaft ("Niderlenz") auf die Urheberschaft des Beschwerdeführers schliesst. So scheint es naheliegend, dass die ortsansässigen C.________s den Ortsnamen kaum falsch geschrieben hätten. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers schicke die B.________ AG bei Fehlen einer Zession jeweils ein Standardformular, in dem die Parteien, der Forderungsbetrag sowie der Forderungsgrund aufgeführt seien. Dieses Formular sei nicht abänderbar. Ein derartiges Standardformular sei auch an die C.________ AG verschickt worden. Dafür, dass in der im April 2018 an die C.________ AG versandten Abtretungserklärung nicht die B.________ AG, sondern die "G.________ AG" als Zessionar aufgeführt war, vermochte der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung zu liefern. Auch dies spricht - wie es die Vorinstanz nachvollziehbar festhält - für ein Verfassen durch den Beschwerdeführer. Letzterer wusste um die inzwischen erfolgte Umfirmierung seiner Arbeitgeberin. Dieses Vorgehen ergibt zudem nur dann Sinn, wenn eine Rückdatierung der Abtretungserklärung erfolgt. Hinzu kommt, dass, gemäss Aussage des Beschwerdeführers, das Standardformular mit den darin aufgeführten Parteien, dem Forderungsgrund sowie dem Forderungsbetrag nicht abgeändert werden könne. Eine (nachträglich) durch C.C.________ oder D.C.________ vorgenommene Einfügung des vormaligen Namens der B.________ AG erscheint mithin ausgeschlossen.
Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erweist sich damit als nachvollziehbar und frei von Willkür. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich.
1.4.2. Der Beschwerdeführer übt Kritik an der Staatsanwaltschaft und macht geltend, diese hätte sich um die Entsiegelung der gestützt auf die Editionsverfügung vom 6. Februar 2020 von der B.________ AG edierten und auf Antrag der B.________ AG (vertreten durch Rechtsanwalt H.________, d.h. den Mitunterzeichner der vorliegenden Beschwerde) gesiegelten Unterlagen bemühen müssen. Sie habe diesbezüglich den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Da nur das zweitinstanzliche Urteil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht bildet, ist darauf nicht einzutreten.
Sollte der Beschwerdeführer der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorwerfen, erwiese sich auch diese Rüge als unbehelflich. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen ( Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO ). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteil 6B_853/2023 vom 15. November 2023 E. 1.3 mit Hinweisen). Vorliegend gelangt die Vorinstanz in willkürfreier Würdigung der abgenommenen Beweise zur Überzeugung, der rechtserhebliche Sachverhalt sei hinreichend erstellt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer weder im Untersuchungs-, noch im erst- oder zweitinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, es könne sich in den gesiegelten Unterlagen entlastendes Beweismaterial befinden. Er hat auch nie einen Antrag auf Entsiegelung gestellt.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich selbst bei Zugrundelegung des Anklagesachverhaltes nicht der Falschbeurkundung schuldig gemacht hätte. Die rückdatierte Zession weise gegenüber einer korrekt datierten Zession keinen Vorteil auf. Die B.________ AG könne jederzeit von ihren Kunden eine schriftliche Zession mit dem aktuellen Datum und der Unterschrift der Zedentin einholen, ohne dadurch einen Nachteil zu erleiden. Es mache keinen Unterschied, ob eine Forderung mittels Zession oder gestützt auf eine Vollmacht des Forderungsberechtigten geltend gemacht werde. Vorliegend habe ein Auftragsverhältnis bestanden und die Forderung hätte ohne Weiteres gemäss Auftrag gegenüber der Schuldnerin geltend gemacht werden können.
2.2. Vor Vorinstanz hat der Beschwerdeführer die rechtliche Qualifikation durch die erste Instanz nicht beanstandet, weshalb das Obergericht auf deren (als zutreffend erachtete) Erwägungen verweist. Die erste Instanz erwägt, bei der Abtretungserklärung handle es sich um eine Urkunde, der eine erhöhte Überzeugungskraft zukomme. Der Beschwerdeführer habe die Bevorteilung seiner Arbeitgeberin (und damit eines Dritten) hinsichtlich der Zwangsvollstreckung gegen E.________ bezweckt und habe somit auch den subjektiven Tatbestand erfüllt.
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird wegen Urkundenfälschung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt.
Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; Urteil 6B_809/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 146 IV 258 E. 1.1 mit Hinweisen).
Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 Satz 1 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 Satz 2 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Nach der Gerichtspraxis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist (BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 142 IV 119 E. 2.2; Urteil 6B_383/2019 vom 8. November 2019 E. 8.3.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 470; je mit Hinweisen).
So stellt eine Forderungszession fest, dass eine Person den Willen ausgedrückt hat, die Forderung abzutreten, nicht aber, dass die zur Diskussion stehende Forderung tatsächlich bzw. in der angegebenen Höhe besteht (BGE 142 IV 119 E.2; Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, Bd. II, 3. Aufl. 2010, N. 28 zu Art. 251 StGB). Das nachträgliche Ausstellen und Rückdatieren von Vollmachten stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Falschbeurkundung dar, da nach der gesetzlichen Regelung über die Stellvertretung der schriftlichen Vollmachtsurkunde vom Adressaten ein besonderes Vertrauen entgegengebracht werden darf und diese somit in objektiver Weise die Wahrheit der Urkunde gewährleistet (BGE 122 IV 332 Regeste und E. 2c; so auch Rückdatierung eines Mietvertrags, Urteil 6S.268/2002 vom 6. Februar 2003 E. 3). Gleiches gilt für die Rückdatierung einer Abtretungserklärung, wird doch mit der Vordatierung zu Unrecht der Anschein erweckt, der Zessionar sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt berechtigt gewesen, die Forderung in seinem Namen einzutreiben. Der Abtretungserklärung kommt auch gestützt auf Art. 165 Abs. 1 OR, welcher die Schriftform vorschreibt, eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da dem Zweck der Bestimmung entsprechend von der Schriftform sämtliche Merkmale erfasst sein müssen, welche die abgetretene Forderung für die betroffenen Dritten hinreichend individualisieren (Urteil 4A_423/2009 vom 4. Februar 2010 E. 6.3.1).
2.3.2. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB ; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.5, nicht publ. in: BGE 148 IV 288). Verlangt wird weiter, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.5, nicht publ. in: BGE 148 IV 288).
Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als wahr verwenden (lassen) wollen. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus. Dabei muss sich der erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung gerade aus dem Gebrauch der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben (BGE 138 IV 130 E. 3.2.4 mit Hinweisen); die Täuschung muss mithin auf die Hervorrufung einer falschen Vorstellung über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde gerichtet sein. Nach der Rechtsprechung liegt der täuschende Gebrauch der Urkunde schon darin, dass sie in den Rechtsverkehr gebracht wird (BGE 113 IV 77 E. 4; Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 7.4).
Bei der Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen richten, wobei der Begriff des Vermögens gleichbedeutend ist wie bei den Vermögensdelikten (BGE 83 IV 75 E. 3b; Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 7.4). Handeln in Vorteilsabsicht ist nach der Rechtsprechung nicht nur gegeben, wenn der Täter nur Vorteile vermögensrechtlicher Natur anstrebt. Als Vorteil gilt jegliche Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGE 118 IV 254 E. 5; Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 7.4; je mit Hinweisen; Trechsel/Erni, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 15 zu Art. 251 StGB). Der Vorteil muss sich auch nicht zum Nachteil eines anderen auswirken (BGE 103 IV 176 E. 2b; Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 7.4 mit Hinweis). Gemäss Bundesgerichtspraxis umfasst der unrechtmässige Vorteil jede Besserstellung, es genügt sogar die Absicht des Täters, mit der gefälschten Urkunde ein ihm wirklich zustehendes Recht durchzusetzen (BGE 128 IV 265 E. 2.2; Urteil 6B_116/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Ein unrechtmässiger Vorteil liegt insbesondere auch in der ungerechtfertigten Verbesserung der Beweislage in einem Gerichtsprozess (Urteil 6B_505/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 5.3).
2.3.3. Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer der C.________ AG eine von ihm aufgesetzte und rückdatierte Abtretungserklärung zukommen liess, C.C.________ am 5. April 2018 telefonisch mitteilte, man benötige nur eine Unterschrift von D.C.________ auf der Abtretungserklärung und C.C.________ ihm gegenüber zugesichert hat, sich zu bemühen, die Unterschrift zu erhalten. Sodann stellt die Vorinstanz fest, dass C.C.________ die von D.C.________ unterschriebene Abtretungserklärung am Folgetag der B.________ AG zukommen liess und Letztere die rückdatierte, von D.C.________ unterschriebene Abtretungserklärung im gegen E.________ geführten Zivilprozess einreichte.
Wie der Vollmacht, kommt auch der Abtretungserklärung insoweit Urkundencharakter zu, als aus ihr hervorgeht, dass die Forderung ab dem Ausstellungsdatum an den Zessionar übergegangen ist und er legitimiert ist, im eigenen Namen den Forderungsbetrag beim Schuldner einzufordern (vgl. BGE 122 IV 332 E. 2c). Insoweit kommt der Abtretungserklärung eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Dies geht auch aus der gesetzlichen Vorschrift des Obligationenrechts hervor, wonach die Abtretung gemäss Art. 165 Abs. 1 OR zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedarf. Diese Formvorschrift dient der Rechts- und Verkehrssicherheit bzw. der Klarstellung. Dritte sollen ebenso wie der Schuldner der zedierten Forderung feststellen können, wem die Forderung zu einem bestimmten Zeitpunkt zusteht. Diesem Zweck entsprechend müssen von der Schriftform sämtliche Merkmale erfasst sein, welche die abgetretene Forderung für die betroffenen Dritten hinreichend individualisieren (Urteil 4A_423/2009 vom 4. Februar 2010 E. 6.3.1).
Der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erweist sich mit Versand der Abtretungserklärung, dem Hinweis an C.C.________, wonach die Unterschrift seiner Mutter benötigt werde sowie der Unterzeichnung des Standardformulars durch D.C.________ als erfüllt. Der Beschwerdeführer leistete damit nicht bloss eine Hilfeleistung zur Tatausführung, sondern erbrachte einen Tatbeitrag, dem eine tragende Bedeutung zukam (vgl. Urteil 6B_1201/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.4). Als unbehelflich erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht ersichtlich, worin der Vorteil einer rückdatierten gegenüber einer korrekt datierten Zession bestehen solle. Die B.________ AG trat im Zivilprozess gegen E.________ stets als Zessionarin der Forderung auf und erwirkte so gegen E.________ am 1. Februar 2018 den Erlass eines Zahlungsbefehls. Nachdem E.________ das Fehlen einer schriftlichen Zession bemängelte, reichte die B.________ AG die inkriminierte Abtretungserklärung ins Recht. Der beabsichtigte Vorteil im Zivilverfahren hätte darin bestanden, dass die B.________ AG weiterhin Partei in den gegen E.________ geführten Zivilprozessen geblieben und insbesondere auch die von ihr zuvor ohne Parteistellung vorgenommenen Verfahrenshandlungen ihre Gültigkeit behalten hätten. Im Aberkennungsprozess vor dem Bezirksgericht Laufenburg machte E.________ die Ungültigkeit der Zession und als Folge davon die fehlende Handlungsfähigkeit der B.________ AG geltend. Das Bezirksgericht Laufenburg (Zivilgericht) gelangte mit Entscheid vom 15. September 2022 zum Schluss, die ins Recht gelegte Abtretungserklärung sei erst im April 2018 unterschrieben worden. Somit sei die B.________ AG zum Zeitpunkt, als E.________ den Zahlungsbefehl erhalten habe, noch nicht Gläubigerin der Forderung gewesen, weshalb der Rechtsvorschlag von E.________ berechtigt gewesen sei und ihre Aberkennungsklage vollumfänglich gutzuheissen sei. Mit der Beschaffung einer vordatierten Zession beabsichtigte der Beschwerdeführer, der B.________ AG einen ungerechtfertigten prozessualen Vorteil zu verschaffen.
Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Falschbeurkundung gemäss Art. 252 Ziff. 1 StGB verletzt damit kein Bundesrecht.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret