Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1026/2024
Urteil vom 26. März 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verspätete Berufungserklärung (Vergehen gegen das Waffengesetz),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 6. Dezember 2024 (50/2024/29).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2023 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und nach Widerruf der mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2021 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 50.-- im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.-- verurteilt. Nach erhobener Einsprache wurden die Akten zur Durchführung der Hauptverhandlung an das Kantonsgericht Schaffhausen überwiesen, das den Beschwerdeführer mit Urteil vom 20. Juni 2024 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne einer Gesamtstrafe mit einer unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 55 Tagesätzen zu Fr. 50.-- bestrafte. Nach Anmeldung der Berufung am 3. Juli 2024 begründete das Kantonsgericht Schaffhausen sein Urteil und spedierte es am 25. Oktober 2024. Am Folgetag wurde es dem Beschwerdeführer zur Abholung gemeldet. Der Beschwerdeführer holte die Postsendung nach von ihm verlängerter Abholfrist am 11. November 2024 ab und übergab seine Berufungserklärung am 26. November 2024 der Post. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen trat am 6. Dezember 2024 auf die Berufung nicht ein, weil die Erklärung des Rechtsmittels verspätet erfolgt war.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde vom 30. Dezember 2024 an das Bundesgericht.
2.
Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung (Art. 80 Abs. 1 BGG). Da sich diese ausschliesslich mit der Zustellung des begründeten Urteils der ersten Instanz vom 20. Juni 2024 (Zustellfiktion; Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO) und der Wahrung der Frist zur Erhebung der Berufungserklärung befasst, können auch vor Bundesgericht nur diese Fragen Gegenstand des Verfahrens sein. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer folglich, soweit er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit äussert und in diesem Zusammenhang um Freisprechung ersucht, Beweisanträge in der Sache stellt sowie Entschädigungen u.a. wegen auferlegter Gerichtskosten und wirtschaftlicher Einbussen beantragt.
3.
Die Vorinstanz erwägt, der aktenkundigen Sendungsverfolgung könne entnommen werden, dass das begründete erstinstanzliche Urteil am 26. Oktober 2024 im Postfach des Beschwerdeführers zur Abholung am Schalter avisiert und von diesem innerhalb der bis am 2. November 2024 laufenden 7-tägigen Abholfrist nicht abgeholt worden sei. Dabei habe der Beschwerdeführer mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen müssen, nachdem er am 3. Juli 2024 bei der ersten Instanz Berufung angemeldet habe. Dass er die Frist zur Abholung bei der Post bis am 11. November 2024 verlängert habe, ändere nichts daran, dass das begründete Urteil am siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, also am 2. November 2024, als zugestellt gelte. Die zwanzigtägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung sei demnach am 22. November 2024 abgelaufen. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiere indes vom 25. November 2024 und sei am Folgetag der Schweizerischen Post übergeben worden, womit die Berufungserklärung offensichtlich verspätet erfolgt sei.
4.
Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein.
Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1; Urteile 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1.; 6B_368/2022 vom 29. Juni 2022 E. 3; 6B_548/2022 vom 30. Mai 2022 E. 3.4; 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 142 IV 286; je mit Hinweisen). Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist und der Behörde gegebenenfalls längere Ortsabwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt (vgl. BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 139 IV 228 E. 1.1; Urteile 6B_880/2022 vom 30. Januar 2023 E. 2.1; 6B_1455/2021 vom 11. Januar 2023 E. 1.1; 6B_1083/2021, 6B_1084/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 5.2, nicht publiziert in: BGE 149 IV 105). Diese Obliegenheit gilt nicht unbeschränkt lange; das Bundesgericht hat insofern verschiedentlich einen Zeitraum von bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar bezeichnet (Urteile 6B_201/2024 vom 23. April 2024 E. 3; 6B_826/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen).
5.
5.1. Die gegen die Erwägungen der Vorinstanz vorgebrachte Kritik verfängt nicht. Der Beschwerdeführer verzichtete anlässlich der Hauptverhandlung auf eine mündliche Urteilsverkündung und wünschte die schriftliche Zustellung des Dispositivs. Nachdem ihm das Urteilsdispositiv schriftlich zugestellt wurde, meldete er am 3. Juli 2024 persönlich Berufung an. Mit seiner Berufungsanmeldung hat er das Rechtsmittelverfahren willentlich und wissentlich in Gang gesetzt. Damit hat er aktiv ein Prozessrechtsverhältnis begründet, und er musste folglich zwingend mit weiteren gerichtlichen Zustellungen, insbesondere auch mit der Zustellung des begründeten Urteils, rechnen. Entsprechend hätte er nach Treu und Glauben dafür Sorge tragen müssen, dass ihm (oder allenfalls einem Stellvertreter) gerichtliche Post während des hängigen Verfahrens zugestellt werden kann. Dass er sich "bis Mitte Oktober 2024" zur Abholung bereitgehalten haben will, indes "nach so langer Zeit" nicht mehr damit gerechnet habe, dass "ein Schreiben überhaupt noch" eintreffe, ist nicht entscheiderheblich; dies umso mehr, als die Zeitspanne zwischen Berufungsanmeldung und Zustellung des begründeten Urteils in einem Zeitrahmen liegt, während dem die Zustellfiktion nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufrechterhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen erfolgen.
5.2. Dafür, dass das Zustelldatum willkürlich und rechtsfehlerhaft festgesetzt worden sein könnte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Vorinstanz stützt sich für den Nachweis der Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils und für die Fristenberechnung ohne Willkür auf die Sendungsverfolgung der Post, woraus sich ergibt, dass das begründete Urteil von der ersten Instanz am 25. Oktober 2024 als Gerichtsurkunde zum Versand aufgegeben und dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2024 mittels Abholungseinladung im Postfach zur Abholung gemeldet, von ihm innert der 7-tägigen Abholfrist nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO jedoch nicht abgeholt wurde. Da der Beschwerdeführer mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste (vorstehend E. 5.1), gilt das Urteil - von Gesetzes wegen - als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, vorliegend demnach am 2. November 2024. Dass der Beschwerdeführer der Post den Auftrag erteilt hat, die Abholfrist zu verlängern, erlaubt es entgegen seiner insofern unzutreffenden Annahme nicht, den Eintritt der Zustellfiktion hinauszuschieben. Eine Verlängerung der Abholfrist hat gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Einfluss auf den Fristenlauf; das Wirksamwerden der Fiktion kann dadurch nicht verhindert werden (BGE 141 II 429 E. 3.b; 134 V 49 E. 4; siehe auch BGE 123 III 492 E. 1; Urteil 6B_1085/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
5.3. Anders als der Beschwerdeführer schliesslich meint oder zu meinen scheint, besteht auch keine Verpflichtung seitens der Behörden, den Empfänger/Adressat einer Sendung via Mail oder App der Post über einen bevorstehenden Versand zu orientieren, um eine rechtzeitige Abholung zu gewährleisten. Dass der Beschwerdeführer sein Postfach nicht wöchentlich leert, ändert daran nichts. Als Empfänger/Adressat hat er grundsätzlich jederzeit Zugang zu seinem Briefkasten oder Postfach; der Beschwerdeführer behauptet denn auch nicht, dass dies im vorliegenden Fall anders gewesen sei. Wie er die Zugriffsmöglichkeit auf sein Postfach ausübt, liegt in seinem Verantwortungsbereich und vermag ihn daher nicht zu entlasten.
6.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG ). In Berücksichtigung des relativ geringen Aufwands ist eine reduzierte Entscheidgebühr angemessen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill