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[AZA 7] 
I 657/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; 
Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Urteil vom 26. April 2002 
 
in Sachen 
U.________, 1946, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Erich Züblin, Spalenberg 20, 4051 Basel, 
 
gegen 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
Mit Verfügung vom 19. März 1999 lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft den von der 1946 geborenen U.________ am 18. August 1998 erhobenen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ab, da die geklagten Beschwerden bisher nicht zu der für den Beginn des Anspruches vorausgesetzten Arbeitsunfähigkeit im erforderlichen Ausmass geführt hätten. 
 
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft ab (Entscheid vom 11. August 2000). 
U.________ lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache "zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen.. " 
 
 
Sowohl die IV-Stelle als auch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) sowie den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29ter IVV; auch unter dem Aspekt bleibender Erwerbsunfähigkeit [Art. 29 IVV]) im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war, beurteilt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). 
 
2.- Fest steht, dass die Versicherte nach der operativen Ringbandspaltung am Finger IV der rechten Hand (am 
28. August 1997 im Spital X.________ wegen einer Tendovaginitis stenosans sowie nach der anschliessend durchgemachten Sudeck-Dystrophie vom 14. November 1997 bis 
2. Februar 1998 wieder voll arbeitsfähig war, obwohl die Beschwerdeführerin mit Anmeldung zum Leistungsbezug vom August 1998 ursprünglich geltend gemacht hatte, seit Juli 1997 durchgehend voll arbeitsunfähig gewesen zu sein. 
Weiter ist unbestritten, dass sie in der Folge der operativen Revision vom 4. Februar 1998 im Spital Y.________ am gleichen Finger vom 3. bis 27. Februar zu 100 % und anschliessend bis 23. März 1998 zu 50 % arbeitsunfähig war. 
 
3.- Streitig ist das Ausmass der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die je 50 %ige Beschäftigung als Raumpflegerin und als Hausfrau ab März 1998. 
 
a) Nach umfassender Würdigung der Ergebnisse der getätigten Abklärungen (Haushaltsabklärungsbericht vom 12. Januar 1999) sowie der eingeholten medizinischen Unterlagen stellte die Vorinstanz - mit überzeugender Begründung - auf das im Auftrag der IV-Stelle in der Rheumatologischen Klinik Z.________ erstellte Gutachten vom 20. September 1999 (nachfolgend: Gutachten) ab und gelangte zur Auffassung, die Beschwerdeführerin sei ab 24. März 1998 in Bezug auf eine 50 %ige Erwerbstätigkeit im Reinigungssektor wieder voll arbeitsfähig und bei den Tätigkeiten als Hausfrau zu 12 % behindert. 
 
 
b) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, seit der zweiten Operation am Ringfinger der rechten Hand (vom 
4. Februar 1998) seien am linken Ringfinger zunehmend die gleichen Beschwerden aufgetreten, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie stützt sich dabei auf die Berichte des Rheumatologen Dr. med. G.________ ab. Insbesondere legt sie mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde einen neuen Bericht dieses Arztes vom 9. November 2000 auf, womit er gegenüber dem Rechtsvertreter der Versicherten zum Ausdruck bringt, dass er entgegen dem Gutachten die Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden auf 40 % schätze. 
Demgegenüber hatte jedoch derselbe Arzt - im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung (Erw. 1 hievor) - mit Bericht vom 19. März 1999 die Auffassung vertreten, die Reoperation vom 4. Februar 1998 habe zu einem guten Resultat geführt. An der rechten Hand bestehe nur noch "eine geringe funktionelle Einschränkung". Auch an der linken Hand sei in der Folge ein kurzandauerndes leichtes Schnellen des Ringfingers aufgetreten, wobei diese leichten Beschwerden nach wenigen Bewegungen nachliessen. Die Versicherte sei tagsüber nicht weiter beeinträchtigt, sodass aktuell keine Behandlung erforderlich sei. Die Argumentation, auf das Gutachten könne unter anderem deshalb nicht abgestellt werden, weil es nicht durch spezialisierte ausgewiesene Handchirurgen, sondern durch Rheumatologen erstellt worden sei, ist widersprüchlich, zumal sich die Beschwerdeführerin selber mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf die Aussagen des Rheumatologen Dr. med. G.________ beruft. 
Schliesslich wurde gemäss Gutachten auch der Bericht des Dr. med. G.________ vom 7. Juli 1999 mit berücksichtigt, womit dieser auf die zunehmenden linksseitigen Beschwerden am Ringfinger und den Fingern I-III hingewiesen hatte, weshalb es entgegen der Behauptung der Versicherten nicht zutrifft, dass in der Expertise nicht sämtliche bekannten Beschwerden beachtet worden seien. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid auf das Gutachten abgestellt hat, sodass sich weitere Abklärungen mit Blick auf den zeitlich relevanten Sachverhalt (Erw. 1 hievor) erübrigen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 26. April 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: