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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
5P.93/2004 /bnm 
 
Urteil vom 26. April 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
Aargauer Zeitung AG, Stadtturmstrasse 19, 5400 Baden, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Hünig, Froschaugasse 10, Postfach 2422, 8022 Zürich, 
 
gegen 
 
Werner Meier, Loc. Marzano 113, Via Grezzano, 
IT-50032 Borgo San Lorenzo, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Fürsprecherin Ruth Lanz-Bosshard, Kirchplatz 14, 4800 Zofingen, 
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Persönlichkeitsverletzung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, vom 20. Januar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a 
Über die Tätigkeit von Werner Meier, der von 1975 bis Ende 1993 Gemeindeschreiber der Gemeinde Oberrohrdorf-Saretschwil war, wurden vor allem ab 1992 Gerüchte über Unregelmässigkeiten laut. Darüber berichtete namentlich der BAR Bezirksanzeiger (der in der Folge in AZ Wochenzeitungen AG umbenannt wurde und schliesslich mit der Aargauer Zeitung AG fusionierte) in verschiedenen Zeitungsartikeln. Werner Meier verklagte die Zeitung ein erstes Mal Ende 1992 wegen des am 2. Juli 1992 unter dem Titel "Bin kein Schweinehund" erschienenen Artikels, und ein zweites Mal im Jahre 1996 wegen weiterer ihm missliebiger Zeitungsberichte; in diesem zweiten Verfahren stellte er auch Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren, die das Obergericht als teilweise mit dem Prozessthema des ersten Verfahrens in Zusammenhang stehend behandelte. Das erstgenannte Verfahren endete mit dem bezirksgerichtlichen Urteil vom 13. Dezember 1994; darin wurde festgestellt, dass der Zeitungsbericht vom 2. Juli 1992 die Persönlichkeit Werner Meiers verletzt hatte. Im zweiten Verfahren wies das Bezirksgericht Baden die Klage am 25. November 1999 vollumfänglich ab. Auf Appellation von Werner Meier erkannte das Obergericht des Kantons Aargau am 14. November 2002 wie folgt: 
"1. -:- 
1.a) In teilweiser Gutheissung der Appellation des Klägers wird das Urteil des Bezirksgerichts Baden, 2. Abteilung, vom 25. November 1999 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
.. [...] 
.. [...] 
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 50'078.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. November 1995 zu bezahlen. 
.. [...] 
5. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.--, den Auslagen von Fr. 450.-- und der Kanzleigebühr von Fr. 2'620.--, insgesamt Fr. 13'070.--, werden dem Kläger zu zwei Drittel mit Fr. 8'713.30 und der Beklagten zu einem Drittel mit Fr. 4'356.70 auferlegt. 
6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten deren Parteikosten im richterlich genehmigten Umfang von Fr. 30'091.80 (inkl. MWSt von Fr. 1'836.60) zu einem Drittel mit Fr. 10'030.60 zu ersetzen." 
- [...] 
2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.--, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 1'000.--, zusammen Fr. 6'000.--, werden dem Kläger zu zwei Drittel mit Fr. 4'000.-- und der Beklagten zu einem Drittel mit Fr. 2'000.-- auferlegt. 
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten die zweitinstanzlichen Parteikosten im richterlich genehmigten Betrag von Fr. 7'314.65 (inkl. Fr. 516.65 MWSt) zu einem Drittel mit Fr. 2'438.20 zu ersetzen." 
A.b 
Auf staatsrechtliche Beschwerde der Aargauer Zeitung AG hob das Bundesgericht am 4. September 2003 das obergerichtliche Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (ungenügende Begründung) auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück (Urteil 5P.47/2003). 
B. 
Die 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau fällte am 20. Januar 2004 ein neues, mit dem früheren im Dispositiv identisches Urteil. 
C. 
Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Aargauer Zeitung AG sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt sie, die Ziffern 1a)3, 1a)5 und 1a)6 sowie die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben. 
 
Werner Meier schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung ist auszusetzen (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren. 
1.2 Das Bundesgericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen frei und von Amtes wegen, ohne an die Auffassungen der Parteien gebunden zu sein (BGE 130 III 76 E. 3.2.2 S. 81 f.; 130 II 249 E. 2; 129 II 453 E. 2 S. 456 mit Hinweisen). 
1.3 Rechtzeitig (Art. 89 i.V.m. Art. 32 und 34 Abs. 1 lit. b OG) gegen ein kantonal letztinstanzliches Urteil (Art. 86 Abs. 1 OG) von der persönlich unterlegenen und daher betroffenen Partei (Art. 88 OG) eingelegt, ist auf das Rechtsmittel ohne weiteres einzutreten. 
2. 
2.1 Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist, sondern prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3/4; 122 I 70 E. 1c S. 73, mit Hinweis). Der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung gilt im Bereich der Verfassungsbeschwerde nicht (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76), und auf rein appellatorische Kritik wird nicht eingetreten. 
2.2 Soweit der Beschwerdeführer der kantonalen Instanz Willkür in der Beweiswürdigung und in der Sachverhaltsermittlung vorwirft, erweist sich der angefochtene Entscheid nur dann als willkürlich, wenn der Richter Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht verstanden hat, wenn er ohne triftigen Grund ein wichtiges Beweismittel, das den angefochtenen Entscheid abzuändern geeignet war, unberücksichtigt lässt, oder wenn er aus den zusammengetragenen entscheidrelevanten Elementen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Ein Entscheid ist nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1; 128 I 177 E. 2.1 S. 182; 127 I 54 E. 2b S. 56, mit Hinweisen). 
2.3 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gilt im Übrigen das grundsätzliche Verbot, neue Tatsachenbehauptungen sowie rechtliche Argumente vorzubringen und neue Beweisanträge zu stellen (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 e contrario; BGE 114 Ia 204 E. 1a S. 205; 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 108 II 69 E. 1 S. 71). 
3. 
3.1 Als erstes rügt die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht den Sachverhalt hinsichtlich der Entstehung des Schadens willkürlich ermittelt und die dazu erhobenen Beweise willkürlich gewürdigt habe. Insbesondere habe es zu Unrecht angenommen, dem Beschwerdegegner habe ein, dann eben entgangener, Gewinn in Aussicht gestanden: Denn um Berücksichtigung zu finden, müsse ein solcher annähernd sicher erscheinen. Vorliegend sei hingegen die Offerte der Howatec AG zu unbestimmt gewesen, als dass sie als solche hätte angenommen werden können: Unter anderem sei der Preis für die Aktien, die der Beschwerdegegner hätte übernehmen müssen, noch völlig offen gewesen; und zwischen dem Zeugen Hans Meier, dem Mehrheitsaktionär der Howatec AG, und dem ausscheidenden Aktionär hätten noch Differenzen bestanden. Schliesslich, so die Beschwerdeführerin, habe der Beschwerdegegner auch nie ernsthaft beabsichtigt, die Stelle des Gemeindeschreibers zu verlassen. Der Beschwerdegegner bestreitet Willkür in diesem Zusammenhang. 
3.2 Die letzte kantonale Instanz hat die zwischen dem Beschwerdegegner und dem Zeugen Hans Meier geführte Korrespondenz eingehend gewürdigt. Sie weist darauf hin, dass das Schreiben des Zeugen Hans Meier an den Beschwerdegegner vom 19. März 1992 ein Bestätigungsschreiben darstelle, worin der Hauptteilhaber der Howatec AG die anlässlich eines am Vortag geführten Gespräches festgelegten Rahmenbedingungen für eine zukünftige Geschäftspartnerschaft bekräftige. Mit dem Absageschreiben vom 17. August 1992 im Hintergrund müsse ersteres Schreiben als Ausdruck einer weitgehenden Einigung der Kontrahenten über das Eingehen und die Modalitäten der zukünftigen Partnerschaft gewürdigt werden. Die Bereitschaft des Zeugen Meier, dem Beschwerdegegner 49% der Howatec-Aktien zu übertragen, komme im ersteren Schreiben ebenso klar zum Ausdruck wie auch die Zusicherung eines bereits bezifferbaren Jahresgehaltes; und auch die Aufgabenteilung zwischen den beiden habe bereits grob umschrieben werden können, wenn auch für die Details ein noch zu erstellendes Pflichtenheft bzw. ein Stellenbeschrieb hätte verfasst werden müssen. Dazu hätten sowohl der Zeuge Meier als auch der Beschwerdegegner vor erster Instanz bestätigt, dass ihnen die Anstellung des Beschwerdegegners ernst gewesen sei. Das Obergericht weist also die Auffassung der Beschwerdeführerin, am 18. März 1992 hätten der Beschwerdegegner und Zeuge Hans Meier lediglich ein unverbindliches Gespräch über vage Absichten beider Beteiligten geführt, entschieden zurück. Für ihre Sicht der Dinge könne die Beschwerdeführerin den Entschluss des Beschwerdegegners, Ende 1993 doch wieder als Gemeindeschreiber zu kandidieren, nicht beanspruchen, denn dieser Entschluss sei zu einem Zeitpunkt gefallen, als die Howatec AG bereits abgesagt hatte; und auch die einzige Bedingung, die ausserhalb des Machtbereichs der Kontrahenten lag, nämlich das Ausscheiden des bisherigen Mitinhabers, sei Ende August/Anfang September 1992 in Erfüllung gegangen. 
3.3 Die Ausführungen der letzten kantonalen Instanz zur Frage, ob der Beschwerdegegner den Schadensposten des entgangenen Gewinns rechtsgenüglich behauptet und bewiesen habe, erweisen sich nicht als verfassungswidrig. Nach dem Wortlaut des Schreibens vom 19. März 1992 hatten sich der Beschwerdegegner und der Hauptaktionär der Howatec AG anlässlich ihres Treffens vom Vortag so klar geäussert, wie dies zu jenem Zeitpunkt und aufgrund der damals ihnen vorliegenden Tatsachenkenntnis nur möglich war: Das Jahressalär des Beschwerdegegners stand ebenso fest wie sein Aufgabenkreis, nämlich die Bewältigung aller anfallenden kaufmännischen, buchhalterischen und administrativen Tätigkeiten. Wichtiger noch scheint aber, dass der Zeuge Meier in jenem Punkt eingewilligt hatte, der für ihn als der heikelste angesehen werden dürfte: Die Höhe der Beteiligung des Beschwerdegegners, welche mit 49% wesentlich höher lag als jene, die er dem bisherigen Minderheitsbeteiligten eingeräumt hatte. Unter diesen Umständen ist die Annahme der Vorinstanz, die Kontrahenten hätten sich in der Folge mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit über die noch offenen Details geeinigt, unter dem Gesichtspunkt der Willkür nicht zu beanstanden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der bisherige Teilhaber, den der Beschwerdegegner hätte ersetzen müssen, tatsächlich per Ende August/Anfang September 1992 ausgeschieden war und die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, dass dem Beschwerdegegner die Beschaffung des nötigen Geldes für den Kauf des Aktienpaketes etwelche Schwierigkeiten bereitet hätte. Der Zeuge Meier selbst lässt das Gegenteil durchblicken. 
4. 
4.1 Sodann rügt die Beschwerdeführerin, das Obergericht habe in willkürlicher Weise die Widerrechtlichkeit des Artikels vom 2. Juli 1992 angenommen. Das Bezirksgericht Baden habe in seinem Urteil vom 13. Dezember 1994 alle angeklagten Textpassagen als solche nicht als persönlichkeitsverletzend bezeichnet, insbesondere weil Gerüchte als solche wiedergegeben worden waren. Hingegen sei der Titel des damaligen Zeitungsartikels als reisserisch qualifiziert und deshalb eine Persönlichkeitsverletzung angenommen worden. Das Obergericht stelle lediglich auf die Textpassage ab, in der von Schwarzgeld die Rede sei. Es gründe mithin seine Auffassung auf eine Textstelle, die als solche gar nicht beanstandet worden sei. Der Beschwerdegegner richtet sich in seiner Vernehmlassung gegen die Ausführungen der Beschwerdeführerin. 
4.2 Das Obergericht hat die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit unter Hinweis auf das Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 13. Dezember 1994 bejaht. Es hat zwar unbestreitbar erkannt, dass das Bezirksgericht zwischen den einzelnen Textpassagen und dem Titel unterschieden hatte, dies allerdings als für die Frage der Widerrechtlichkeit belanglos bezeichnet: Massgebend sei einzig, dass das Bezirksgericht eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Beschwerdegegners bejaht habe, und dass dessen Urteil nicht angefochten worden sei. In Bezug auf die immer wieder erwähnte Textpassage betreffend die Gerüchte um Schwarzgeld und getürkte Rechnungen hält das Obergericht im Übrigen tatsächlich fest, dass die Kolportage von Gerüchten über derart massive Verfehlungen, ohne dass dafür irgendwelche ernsthaften Anhaltspunkte vorliegen, auch für sich genommen persönlichkeitsverletzend sei. Deshalb stosse der Einwand der Beschwerdeführerin, der Schaden wäre auch entstanden, wenn sie für den fraglichen Artikel einen anderen Titel gewählt hätte, ins Leere. 
4.3 Offensichtlich zielt der Einwand der Beschwerdeführerin darauf ab, wenn nicht dem Zeitungsartikel als Ganzem, so doch den darin enthaltenen Behauptungen jegliche Rechtswidrigkeit abzusprechen; denn damit würde eine der Voraussetzungen für eine aus dem Artikel fliessende Schadenersatzpflicht hinfällig. Dafür liefert das bezirksgerichtliche Urteil vom 13. Dezember 1994 eine gewisse Angriffsfläche, ist doch die dort getroffene Lösung zumindest zwiespältig, wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 4. September 2003 (5P.47/2003, E. 3.3) festgehalten hat. In diesem Urteil über die staatsrechtliche Beschwerde kam das Bundesgericht zum Ergebnis, dass die Annahme des Obergerichts, der fragliche Zeitungsartikel müsse im Hinblick auf das unangefochten gebliebene bezirksgerichtliche Urteil vom 13. Dezember 1994 als gesamtheitlich rechtswidrig betrachtet werden, nicht willkürlich sei. 
 
Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, das Obergericht habe in Tat und Wahrheit bei der Prüfung der Adäquanz nicht auf den Titel oder den vom Artikel erweckten Gesamteindruck, sondern einzig und allein auf die (als solche, rechtmässige) Textstelle betreffend die Gerüchte um Schwarzgeld und getürkte Rechnungen abgestellt. Soweit die Beschwerdeführerin damit eine unzutreffende Anwendung der Grundsätze über die Rechtskraft seitens des Obergerichtes rügt, wäre diese, die Anwendung von Bundesrecht betreffende Kritik (BGE 95 II 639) in der Berufung vorzutragen gewesen. Soweit sich die Beschwerdeführerin darüber beschwert, dass das Obergericht zu Unrecht nur einen Ausschnitt aus dem fraglichen Artikel zur Grundlage seines angefochtenen Urteils erhoben habe, anstatt sich mit dem gesamten Artikel zu beschäftigen, kann ihr kein Erfolg beschieden sein: Einerseits erwächst ihr daraus kein Vorteil, denn die Rechtswidrigkeit des Zeitungsartikels tritt erst durch dessen gesamthafte, auch den Titel umfassende Betrachtung zutage. Anderseits trifft nicht zu, dass das Obergericht nur mit der fraglichen Textpassage argumentiert: Es kommt auf sie zwar immer wieder zurück, wohl deshalb, weil es sie für die Aussage hält, die den schwersten persönlichkeitsverletzenden Charakter hat, und weil darauf im Absageschreiben ausdrücklich hingewiesen wird; doch fusst das obergerichtliche Urteil massgebend auf allen Gerüchten über den Beschwerdegegner, welche durch die Presse eine grössere Verbreitung über den engeren Lokalbereich hinaus erfahren haben und dadurch für den Beschwerdegegner erst wirklich gefährlich und schädlich wurden. Die in diesem Punkt erhobene Willkürrüge verdient keinen Schutz. 
5. 
5.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, das Obergericht habe willkürlich den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Artikel und dem behaupteten Schaden angenommen. Für die Absage seitens der Howatec AG (bzw. des Zeugen Meier) seien andere Umstände natürlich ursächlich gewesen: die negative Wirtschaftslage, die Freundschaft des Beschwerdegegners zu Bruno Guerra, das Gerede der Leute und die Persönlichkeit des Beschwerdegegners. Dem Zeugen Hans Meier sei die Sache nach Aufkommen der Gerüchte zu riskant geworden. Auch ohne Veröffentlichung des fraglichen Zeitungsartikels hätte der Zeuge Meier die (ohnehin bedingte) Offerte widerrufen. Dem widerspricht der Beschwerdegegner. 
5.2 Nach der Aufforderung des Bundesgerichts hat das Obergericht die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen dem fraglichen Artikel und dem vom Beschwerdegegner behaupteten Schaden eingehend analysiert und einlässlich begründet. Nach Zusammenfassung der Offerte der Howatec AG vom 19. März 1992 und des Absageschreibens vom 17. August desselben Jahres sowie der Aussagen des Zeugen Hans Meier, des Hauptaktionärs der Howatec AG, erklärt das Obergericht, aus alledem werde ersichtlich, dass der BAR-Artikel vom 2. Juli 1992 wenn nicht allein, so doch zumindest auch ausschlaggebend für die Absage an den Beschwerdegegner gewesen sei. Laut dem Zeugen Meier sei über den Beschwerdegegner geschrieben und gesprochen worden; die Zeitungsleser liessen sich beeinflussen, gleichgültig, ob das Geschriebene richtig oder falsch sei; ohne die Medien wäre das Ganze sicher nicht so hochgespielt worden. Gestützt darauf hält das Obergericht dafür, es stehe ausser Zweifel, dass die Gerüchte erst durch die Kolportage über die Presse eine grössere Verbreitung über den engeren Lokalbereich hinaus erfahren hätten und dadurch für den Beschwerdegegner erst wirklich gefährlich und schädlich geworden seien. Die rezessive Wirtschaftslage habe für die Absage an den Beschwerdegegner nicht die Bedeutung gehabt, die ihr die erste Instanz beigemessen habe. Wie der Zeuge Meier nämlich zu Protokoll gegeben habe, hätten er und seine Firma bereits 1990 gemerkt, dass sie sich geschäftlich mehr anstrengen müssten. Wenn aber die Howatec AG im März 1992 eine Zusammenarbeit mit dem Beschwerdegegner ins Auge gefasst habe, könne die rezessive Wirtschaftslage für die Absage nicht entscheidend gewesen sein; die Firma habe nur einen ausscheidenden Partner ersetzen und keinen zusätzlichen anzustellen müssen; auch habe sich deren wirtschaftliche Lage zwischen März und August 1992 nicht merklich verändert; insbesondere hätte sie dem Beschwerdegegner nach wie vor das in Aussicht gestellte Jahressalär ausrichten können. Nicht ins Gewicht falle auch der Umstand, dass der Zeuge Meier für die Howatec AG nach dem Verzicht auf die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdegegner schliesslich keinen anderen Partner gesucht habe: Dieser Entscheid könne zwar wirtschaftliche, aber ebenso gut auch persönliche Gründe gehabt haben. Ebenso wenig könne die Freundschaft zwischen dem Beschwerdegegner und Bruno Guerra eine entscheidende Rolle gespielt haben: Wie vor allem aus der administrativen Untersuchung ersichtlich geworden sei, habe diese Freundschaft bereits lange vor 1992 bestanden, und sei von den Beteiligten auch nie verheimlicht worden, weshalb angenommen werden müsse, dass diese Beziehung auch dem Zeugen Meier vor der Vereinbarung vom März 1992 bekannt gewesen sei. Dieser habe dem Beschwerdegegner demnach eine Geschäftspartnerschaft angeboten, obwohl er den Freund des Beschwerdegegners für einen Gauner gehalten und dem Beschwerdegegner immer wieder empfohlen habe, den Umgang mit Guerra zu meiden. Bezeichnenderweise werde darauf im Absageschreiben nicht Bezug genommen. Was schliesslich das Gerede der Leute anbelange, habe die erste Instanz zu Recht erwähnt, dass der Nachweis eines entscheidenden Einflusses der Presse auf die kursierenden Gerüchte nicht habe bewiesen werden können, und dass letztere wohl eher durch die Persönlichkeit des Beschwerdegegners bedingt gewesen seien. Laut dem Obergericht habe die Kenntnis über die erwähnten Geschichten den Zeugen Meier nicht davon abgehalten, im März 1992 dem Beschwerdegegner das fragliche Angebot zu unterbreiten; daraus müsse geschlossen werden, dass das Gerede der Leute für den Zeugen Meier mindestens bis zu jenem Zeitpunkt nicht so wichtig gewesen sei. Deshalb könne nicht mit der ersten Instanz gesagt werden, der BAR-Artikel vom 2. Juli 1992 sei für die Absage gar nicht ursächlich gewesen, weil die übrigen Umstände diesen an Bedeutung übertroffen hätten, beziehungsweise den ausschlaggebenden Charakter des Artikels zweifelhaft hätten erscheinen lassen. Im Gegenteil stelle der fragliche Artikel die Hauptursache dar, denn erst durch ihn seien die gegen den Beschwerdegegner erhobenen Anschuldigungen und Verdächtigungen über den engeren Bereich seiner Wohn- und der benachbarten Gemeinden hinaus in der wirtschaftlich bedeutsamen Grossregion Baden-Wettingen weiterverbreitet worden; damit sei der Beschwerdegegner als Geschäftsführer und Teilhaber der Howatec AG untragbar geworden. Der Zeitungsartikel sei im Ergebnis zumindest im Sinne einer Teilursache als kausal zu betrachten. 
5.3 
5.3.1 Nach der Rechtsprechung ist die Feststellung eines natürlichen Kausalzusammenhanges eine Tatfrage, die folglich lediglich mittels staatsrechtlicher Beschwerde überprüft werden kann (BGE 128 III 22 E. 2d; 123 III 110 E. 2; 116 II 305 E. 2c/ee). Rechtsfrage ist hingegen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sei, was folglich über den Weg der eidgenössischen Berufung überprüft werden muss, wenn den Parteien dieser Weg offen steht (vgl. BGE 120 II 384 E. 4a S. 385). Rechtsfrage ist schliesslich, ob der kantonale Richter die Grundsätze der natürlichen Kausalität missverstanden hat (BGE 122 IV 17 E. 2c/aa S. 23). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin zu Recht die Willkürrüge bezüglich der Annahme eines natürlichen Kausalzusammenhanges im Rahmen der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde erhoben hat. 
5.3.2 Ein Ereignis bzw. ein Verhalten sind die natürliche Ursache eines bestimmten Ergebnisses, wenn sie für das Eintreten des besagten Ergebnisses eine conditio sine qua non darstellen (BGE 122 IV 17 E. 2c/aa S. 23). Die natürliche Kausalität ist mit anderen Worten immer dann zu bejahen, wenn der fragliche Umstand nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch das Ergebnis dahinfällt (BGE 95 IV 139 E. 2a; 119 V 335 E. 1). So ist das Ereignis a die Ursache des Ereignisses b, und b die Ursache des Ereignisses c, dann ist a (auch) Ursache des Ereignisses c, was natürlich nicht ausschliesst, dass b ebenfalls weiterhin Ursache des Ereignisses c bleibt (Deschenaux/ Tercier, La responsabilité civile, 2. Aufl., 1982, Rz. 8 S. 54; Urteil 5C.125/2003 vom 31. Oktober 2003, E. 3.1). Zum Beweis eines natürlichen Zusammenhanges muss dessen Wahrscheinlichkeit überzeugend nachgewiesen werden; blosse Möglichkeit genügt nicht (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 2003, Rz. 518b). Bestehen neben derjenigen, auf die sich der Verletzte beruft, andere Ursachen, ist die natürliche Kausalität der vom Verletzten angerufenen Ursache dann nicht erstellt, wenn die Bedeutung der übrigen Ursachen überwiegt bzw. diese Ursachen zumindest den ausschlaggebenden Charakter der geltend gemachten Ursache zweifelhaft erscheinen lassen (BGE 119 Ib 342 E. 3c). Weiter kann der natürlich-kausale Zusammenhang zwischen einer Ursache und dem dieser in der Regel folgenden Ergebnis durch eine weitere, die erstere überholende Ursache unterbrochen werden (Deschenaux/Tercier, a.a.O., Rz. 21 f. S. 56). Insbesondere sind damit jene Fälle gemeint, in denen ein bestimmtes Verhalten zwar an sich geeignet wäre, ein schädliches Ergebnis zu bewirken, dasselbe Ergebnis aber im Einzelfall als Folge eines anderen dazwischen getretenen Verhaltens bzw. Ereignisses eintritt (Brehm, Berner Kommentar, N. 147 zu Art. 41 OR; so im unveröffentlichten Urteil 5C.125/2003 vom 31. Oktober 2003, E. 3.3). 
5.3.3 Nach besagter Formel ist hier im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges zu fragen, ob die Howatec AG (bzw. ihr Hauptaktionär Zeuge Hans Meier) auf das Angebot vom 19. März 1992 selbst ohne den BAR-Artikel vom 2. Juli 1992 zurückgekommen wäre. Oder anders formuliert: ob der Zeitungsartikel nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der geplatzte Einstieg des Beschwerdegegners in die Howatec AG ebenfalls dahinfällt. Wegen der eingeschränkten Willkürkognition (vorne E. 2.2) besteht die Aufgabe des Bundesgerichtes allerdings nicht darin, in Würdigung aller Umstände ein eigenes Urteil zu fällen, sondern danach zu fragen, ob trotz der von der Beschwerdeführerin punktuell erhobenen Rügen die Lösung der letzten kantonalen Instanz noch vertretbar erscheint. 
5.4 
5.4.1 Die Beschwerdeführerin vertritt die Meinung, dass das Urteil des Obergerichts auf krass unhaltbarer Beweiswürdigung und daher auf willkürlicher Sachverhaltsfeststellung beruhe; vor allem sei unberücksichtigt geblieben, dass der Zeuge Meier seine bedingte Offerte zur Zusammenarbeit zweifellos auch dann widerrufen hätte, wenn der BAR-Artikel vom 2. Juli 1992 überhaupt nicht oder zumindest ohne die persönlichkeitsverletzende Aufmachung im Titel erschienen wäre. 
5.4.2 Soweit sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht in appellatorischer Kritik erschöpfen, erweist sich der Willkürvorwurf als unbegründet. Auf der einen Seite vermögen die Einwendungen der Beschwerdeführerin das Argument nicht vollständig zu entkräften, der Zeuge Meier sei bereits im Zeitpunkt seiner Offerte über die schwierige Wirtschaftslage, über die zweifelhafte Freundschaft des Beschwerdegegners und über das Gerede der Leute im Bilde gewesen, weshalb diese Umstände doch nicht entscheidend sein konnten. Selbst wenn andere Umstände für den Entschluss des Zeugen Meier, die geplante Zusammenarbeit mit dem Beschwerdegegner schliesslich doch nicht zu realisieren, eine erhebliche Rolle gespielt haben mögen, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass die gegen den Beschwerdegegner geführte Pressekampagne, und insbesondere der fragliche, als rechtswidrig erkannte Artikel vom 2. Juli 1992 an sich geeignet war, die vom Beschwerdegegner angesprochenen Konsequenzen nach sich zu ziehen. Es ist ja schliesslich immer noch der Zeuge Meier, der in seiner Aussage auf die Bedeutung der Presse hingewiesen hat: So musste er eingestehen, dass das Ganze vielleicht auch anders rausgekommen wäre, wenn man weniger geschrieben hätte (Zeugenaussage, S. 20 ); zwar möge er sich nicht mehr an den Inhalt des fraglichen Artikels erinnern (Zeugenaussage, S. 22 ) und könne auch nicht sagen, ob dieser Artikel allein ausschlaggebend gewesen sei (Zeugenaussage, S. 23 fünfter Absatz); sicher aber wäre das Ganze ohne die Medien nicht so hochgespielt worden (Zeugenaussage, S. 25 dritter Absatz). Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass auch dem Zeugen Hans Meier die Bedeutung der Presse klar war. Unter diesen Umständen erweist sich die Annahme des Obergerichts, der fragliche Zeitungsartikel habe für die Absage ausschlaggebende Bedeutung gehabt, nicht als willkürlich. 
6. 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolgen zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführerin hat überdies den obsiegenden Beschwerdegegner für seine Bemühungen im bundesgerichtlichen Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. April 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: