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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 172/06 
 
Urteil vom 26. April 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
M.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch Fürsprecher Thomas Biedermann, Brauihof 2, 4900 Langenthal, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 11. Januar 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a In teilweiser Gutheissung einer gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 28. April 2004 erhobenen Beschwerde sprach das Versicherungsgericht des Kantons Aargau M.________ unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 52 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 eine halbe Invalidenrente zu (Entscheid vom 13. April 2005). Der Entscheid ging bei der IV-Stelle (Sozialversicherungsanstalt Aargau) am 13. Juli 2005 ein. Am gleichen Tag wurde er auch der Rechtsvertretung der Versicherten zugestellt. Der Entscheid blieb in der Folge unangefochten. 
A.b Am 28. Oktober 2005 wandte sich die Verwaltung unter Bezugnahme auf ein vorgängiges telefonisches Gespräch mit der Gerichtsschreiberin, welche den Entscheid vom 13. April 2005 redigiert hatte, mit einem "Berichtigungsgesuch" an das kantonale Gericht: 
"... bitten wir Sie höflich, das erwähnte Urteil aufgrund eines offensichtlichen Rechnungsfehlers betreffend des Invaliditätsgrades zu korrigieren: 
Der Invaliditätsgrad beträgt aufgrund der unbestrittenen Einkommensvergleichsgrössen (Valideneinkommen: Fr. 43'863.15 und Invalideneinkommen: Fr. 23'021.95) nicht wie im Urteil aufgeführt 52 %, sondern lediglich 47,58 % (Fr. 20'841.20 x 100/Fr. 43'863.15). 
 
Das ergibt einen Anspruch auf eine Viertelsrente und nicht auf eine halbe Invalidenrente. 
 
Für die Ausfertigung und Zustellung des berichtigten Urteils bedanken wir uns im Voraus." 
A.c Mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 unterbreitete das kantonale Gericht, ausgehend davon, es handle sich um ein formloser Berichtigung zugängliches Begehren, die Eingabe der Verwaltung vom 28. Oktober 2005 der Rechtsvertretung der Versicherten zur Stellungnahme. Der Rechtsvertreter räumte die Unrichtigkeit der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ein; jedoch sei der festgesetzte Invaliditätsgrad von 52 % "nicht falsch, da das Versicherungsgericht bei der Berechnung des Invalideneinkommens ausgehend vom Tabellenlohn TA 1 der LSE 2000 Anforderungsniveau 4 für einfache und repetitive Tätigkeiten im Sektor Dienstleistungen fälschlicherweise keinen behinderungsbedingten Abzug vorgenommen hat" (Stellungnahme vom 21. Dezember 2005). 
A.d Am 11. Januar 2006 entschied das Versicherungsgericht: 
1. In Gutheissung des Berichtigungsgesuchs der Beschwerdegegnerin wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 13. April 2005 wie folgt neu gefasst: 
"In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. April 2004 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 eine Viertelsrente auszurichten." 
B. 
Die Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der Entscheid vom 11. Januar 2006 sei aufzuheben und ihr sei mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 eine halbe Invalidenrente auszurichten. 
Während das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichten, hält die IV-Stelle unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid an ihren Anträgen fest. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 323 Erw. 1.2 entschieden hat, untersteht die Erläuterung/Berichtigung rechtskräftiger Entscheide der kantonalen Sozialversicherungsgerichte (Art. 57 ATSG) auch nach dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 dem kantonalen Recht. 
1.1 Ist der Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 145 Abs. 1 OG). Diese Regelung gilt laut Art. 135 OG in gleicher Weise für die Erläuterung oder Berichtigung von Entscheiden des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. 
Die Erläuterung dient dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen, nicht dagegen auf die Entscheidungsgründe als solche. Die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn der Entscheidformel erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann. Die Erläuterung ist schliesslich dazu bestimmt, Redaktions-, blanke Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen zu berichtigen. 
Unzulässig sind anderseits Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung abzielen. Ebenso wenig geht es an, auf dem Weg des Erläuterungsgesuchs über den rechtskräftigen Entscheid eine allgemeine Diskussion (z.B. über dessen Recht- und Zweckmässigkeit) einzuleiten, die schlechthin jede Äusserung des Gerichts, insbesondere die verwendeten Rechtsbegriffe und Wörter, zum Gegenstand hat. Vom Urteilsinhalt ist der Erläuterung nur zugänglich, was den Charakter einer Anordnung aufweist. Nicht dazu gehören namentlich Fragen, die vom Gericht nicht zu prüfen waren und über die es deshalb nicht zu entscheiden hatte (BGE 110 V 222 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 326 Erw. 3.1). 
1.2 Diese nach der Rechtsprechung zu Art. 145 OG geltenden Grundsätze sind auch für den minimalen verfassungsrechtlichen Erläuterungs- und Berichtigungsanspruch massgeblich, welchen die kantonalen Gerichtsbehörden von Bundesrechts wegen zu beachten haben (BGE 130 V 325 Erw. 2.3). 
1.3 Es kann im Rahmen sowohl des bundesgesetzlichen (Art. 145 OG) wie auch des verfassungsrechtlichen (Art. 8 Abs. 1 BV) Erläuterungsanspruches niemals eine materielle Änderung der getroffenen Entscheidung erreicht werden. Dafür steht, unter Vorbehalt der prozessualen Revision (Art. 136 ff. OG; Art. 61 lit. i ATSG), einzig der ordentliche Beschwerdeweg zur Verfügung (BGE 130 V 326 Erw. 3.1). 
Unter diesem bundesrechtlichen Gesichtswinkel ist die im vorinstanzlichen Entscheid vom 11. Januar 2006 vorgenommene Berichtigung klar unzulässig: Es ist - nach seiner wirklichen rechtlichen und daher massgeblichen Bedeutung (in BGE 123 V 106 nicht publizierte, jedoch in SVR 1998 ALV Nr. 5 S. 16 veröffentlichte Erw. 1c des Urteils Z. vom 10. Juni 1997, C 280/95) - ein zwischen den Parteien materiell neu gefasstes Urteil erlassen worden, indem die Beschwerdeführerin neu bloss eine Viertels- anstelle der zuerkannten halben Invalidenrente erhielt. 
2. 
2.1 Das aargauische Versicherungsgericht hat sich im angefochtenen Entscheid auf § 30 der Verordnung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen (VRS) gestützt, wonach die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung finden. Von diesem Verweis erfasst ist § 281 der aargauischen Zivilprozessordnung (ZPO), der unter der Marginale "Erläuterung/Berichtigung und Ergänzung" vorsieht: 
1. "Ist ein Urteil unklar, enthält es Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten oder ist es unvollständig, wird es vom Richter, der es ausgefällt hat, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erläutert, berichtigt oder ergänzt. 
2. Das Gesuch einer Partei ist der Gegenpartei zur Vernehmlassung zuzu- stellen. 
3. Wird ein Urteil anders gefasst, beginnt die Rechtsmittelfrist neu zu laufen." 
2.2 Es fragt sich, ob die vorinstanzliche Anwendung des § 281 Abs. 3 ZPO/AG als Grundlage für die von ihr angeordnete Urteilsänderung bundesrechtskonform ist. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Bühler/Edelmann/Killer im Kommentar zur aargauischen ZPO (§ 281 N 4 S. 546), wonach die Berichtigung so weit geht, als der Wille des Richters aufgrund der Umstände in einer allen Beteiligten klaren Weise im Urteilsspruch falsch zum Ausdruck gekommen ist, dass jedoch nicht wieder eine richterliche Auseinandersetzung mit der inhaltlichen Richtigkeit seiner früheren Gedankengänge begonnen werden darf, hat das Gericht erwogen: 
"Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 13. April 2005 legt fest, dass der damaligen Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusteht. Das Gericht ging in Erw. 3/f der Urteilsbegründung (Urteil, S. 18) von einem Invalideneinkommen von Fr. 23'021.95, einem Valideneinkommen von Fr. 43'863.15 sowie einer leidensbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 20'841.20 aus. Das Gericht folgerte einen Invaliditätsgrad von 52 %, was offensichtlich unrichtig ist, da die Erwerbseinbusse - aufgerundet - lediglich 48 % ausmacht (100/Fr. 43'863.15 x Fr. 20'841.20). Der blosse Rechnungsfehler ergibt sich aus dem Urteil selber und ist für den aufmerksamen Leser des Urteils klar erkennbar, was auch die Beschwerdeführerin einräumt. Die Richter mussten sich auch nicht noch einmal mit der inhaltlichen Richtigkeit ihrer früheren Gedankengänge auseinandersetzen. Das Berichtigungsgesuch der Beschwerdegegnerin ist daher gutzuheissen." 
 
2.3 Diese Auslegung und Anwendung von § 281 Abs. 1 in Verbindung mit der durch Abs. 3 ZPO eröffneten Andersfassung des Entscheids vom 13. April 2005 ist willkürlich (Art. 9 BV) und daher bundesrechtswidrig (Art. 104 lit. a OG). Es verbietet sich, von offenbarer oder klarer Unrichtigkeit zu sprechen, wenn für die Entdeckung des Fehlers drei Monate seit Entscheideröffnung vergehen, bis eine der Parteien den versteckten Mangel aufspürt. Davon abgesehen liegt nicht ein einfach (formlos) zu behebender Kanzlei-(Schreib-) oder Rechenfehler vor: Gerechnet wurde im ersten Entscheid an sich richtig, aber das Resultat wurde unrichtig qualifiziert, nämlich als Erwerbsausfall statt als Ausdruck der Resterwerbsfähigkeit interpretiert. Es handelt sich insoweit um einen einfachen (gewöhnlichen) Rechtsanwendungsfehler. Solche sind Erläuterung und Berichtigung von vornherein nicht zugänglich, ganz unabhängig davon, zu wessen Gunsten oder Ungunsten sich die unrichtige Rechtsanwendung auswirkt (vgl. Urteil A. vom 16. Februar 2001 in fine, K 96/00). Der IV-Stelle wäre es zumutbar gewesen, gegen den kantonalen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu ergreifen. 
2.4 Selbst wenn man das Versehen, welches der Vorinstanz im Entscheid vom 13. April 2005 unterlaufen ist, als Rechnungsfehler qualifizieren wollte, könnte dies nicht zur Gutheissung des Berichtigungsgesuches vom 28. Oktober 2005 führen, da damit eine durch die Verfassung untersagte Rechtsverweigerung einherginge: Die mit dem Antrag, der Invaliditätsgrad sei "auf mindestens 50 % festzusetzen", obsiegende Versicherte hatte keinen Anlass, gegen den Entscheid vom 13. April 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht seinerseits wäre auf eine Beschwerde nicht eingetreten, wenn die Versicherte damit nicht eine höhere als die vorinstanzlich zugesprochene halbe Invalidenrente beantragt, sondern lediglich einen zum gleichen Resultat führenden 10%igen Abzug vom Invalideneinkommen geltend gemacht hätte, mit welchem nunmehr erhobenen Vorbringen die Beschwerdeführerin im Berichtigungsverfahren, da als materiellrechtliche Rüge klar unzulässig, nicht zu hören ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Januar 2006 aufgehoben. 
2. 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 26. April 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: