Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_148/2010 
 
Urteil vom 26. April 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Peter Sutter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchter Betrug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 21. Oktober 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ erstattete am 3. November 2006 in Novi Sad (Serbien) sowie eine Woche später in Brunnadern SG bei der Polizei Strafanzeige, wonach ihm sein Auto (BMW 535d) in der Nacht vom 2./3. November 2006 in Novi Sad entwendet worden sei. Ihm wird vorgeworfen, den Diebstahl vorgetäuscht zu haben, um die Auszahlung der Versicherungssumme zu erreichen. Die A.________ Versicherung leistete nach erfolgter Schadensmeldung keine Zahlungen. 
 
B. 
Der Einzelrichter in Strafsachen des Kreisgerichts Obertoggenburg-Neutoggenburg sprach X.________ mit Entscheid vom 3. März 2009 schuldig des versuchten Betrugs. Er verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 40.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 2'000.--. Ferner verlängerte der Einzelrichter die mit Strafbescheid des Untersuchungsamts Uznach vom 17. Oktober 2006 angesetzte Probezeit von 1 Jahr um 6 Monate. Eine von X.________ dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 21. Oktober 2009 ab. 
 
C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons St. Gallen sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. 
 
1.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Die entsprechende Rüge prüft das Bundesgericht nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit Hinweisen). 
 
Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweisen). 
 
1.3 Die A.________ Versicherung liess die Fahrzeugschlüssel von der BMW AG untersuchen. Diese hielt fest, dass zum Fahrzeug des Beschwerdeführers drei Schlüssel (zwei Hauptschlüssel und ein Geldbörsenschlüssel) gehörten. Sie kam zum Ergebnis, dass ein Hauptschlüssel am 30. Oktober 2006 das letzte Mal benutzt worden sei, während der andere Hauptschlüssel noch nicht eingesetzt worden sei. Der Geldbörsenschlüssel speichere keine Daten zur Laufleistung und zum Zeitpunkt der Benutzung (vorinstanzliche Akten act. S/9). 
 
Die Vorinstanz legt insbesondere dar, die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er das Fahrzeug am 2. November 2006 noch gefahren habe, stehe im Widerspruch zur Analyse der Autoschlüssel. Der Beschwerdeführer habe erklärt, in Novi Sad nur einen Hauptschlüssel auf sich getragen und die anderen zwei Schlüssel in St. Gallen zurückgelassen zu haben. Hinweise auf eine mögliche Manipulation der Daten auf dem Bordcomputer oder dem fraglichen Schlüssel bestünden nicht. Die Vorinstanz lässt in ihre Beweiswürdigung auch die Angaben von Interpol Sofia (Bulgarien) einfliessen. Danach wurde das Fahrzeug mit den Kontrollschildern SG xxxxxx von B.________ am 1. November 2006 von Mazedonien nach Bulgarien und am 2. November 2006 von Bulgarien in die Türkei gefahren (angefochtener Entscheid S. 3 ff., vorinstanzliche Akten act. S/11). 
 
1.4 Der Beschwerdeführer macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, die Auswertung des Fahrzeugschlüssels sei auf privatem Wege erfolgt. Das Privatgutachten sei nicht verwertbar (Beschwerde S. 3 f.). Die Rüge ist unzutreffend. Wohl hat ein Parteigutachten nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt worden ist. Der Privatgutachter wird von einer Partei beauftragt, weshalb er nicht unabhängig und unparteiisch ist wie der amtliche Sachverständige. Auch fällt er nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 307 StGB betreffend falsches Gutachten. Den Parteigutachten wird denn auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteivorbringen beigemessen (BGE 132 III 83 E. 3.4 S. 87 f. mit Hinweisen). Dennoch durfte die Vorinstanz die Ergebnisse der Analyse durch die BMW AG berücksichtigen. Soweit der Beschwerdeführer die Resultate in Frage stellt, wiederholt er seine bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwände, die sich in unzulässiger appellatorischer Kritik erschöpfen. Er führt insbesondere aus, sein Fahrzeug verfüge über keine Funkuhr, weshalb ein falsch eingestelltes Datum im Bordcomputer und die Aufzeichnung von unrichtigen Daten auf dem Schlüssel nicht ausgeschlossen werden könnten (Beschwerde S. 3 f.). Dieses Vorbringen vermag zwar die Richtigkeit der ermittelten Daten theoretisch in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer legt hingegen nicht dar, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Im Übrigen vermag er aus dem Fehlen zurückliegender Daten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insbesondere bedeutete ein allfälliger Hinweis auf eine Fahrt am 18. Oktober 2006 während der Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres, dass die Aufzeichnung der Daten fehlerhaft sein müsste. Denkbar wäre auch, dass das Fahrzeug von einer Drittperson benutzt worden wäre. 
 
Indem der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Angaben von Interpol Sofia (über die Grenzübertritte von Mazedonien nach Bulgarien und von Bulgarien in die Türkei) seine Ausführungen vor Vorinstanz wiedergibt (Beschwerde S. 4 f.), stellt er der Würdigung der Vorinstanz einzig seine eigene Sicht der Dinge gegenüber. Die Vorinstanz erwägt beispielsweise, der behauptete Umweg von Serbien über Mazedonien und Bulgarien in die Türkei sei nicht relevant, da das Fahrzeug zum besagten Zeitpunkt noch nicht als gestohlen gemeldet gewesen sei (angefochtener Entscheid S. 5). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Die blosse Darlegung der eigenen Sichtweise ist indessen nicht geeignet, Willkür darzutun. Denn Willkür liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht schon vor, wenn das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern einzig, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f. mit Hinweisen). Dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, und solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermag. 
 
Die Vorinstanz durfte willkürfrei in vorweggenommener Beweiswürdigung die Auskünfte von Interpol Sofia als zutreffend qualifizieren und von der Einholung weiterer Angaben der Grenzbehörden absehen, weshalb auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer eine entsprechende Verfassungsverletzung im Übrigen darin sieht, dass "seine Beweisofferten" nicht abgenommen worden seien (Beschwerde S. 3), ist die Rüge nicht genügend substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. April 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Faga