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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_200/2012 {T 0/2} 
 
Urteil vom 26. April 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
V.________, 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer M. Milovanovic, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, 
Brunngasse 6, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 20. Januar 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 1. März 2012 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2012, 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen klar erkennbar nicht genügt, da sämtlichen Ausführungen nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (vgl. auch diverse den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin betreffenden Urteile; jüngeren Datums etwa 8C_138/2012 vom 17. Februar 2012, 9C_9/2012 vom 31. Januar 2012, 9C_35/2012 und 9C_38/2012, je vom 30. Januar 2012, und 2C_1011/2011 vom 13. Dezember 2011), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), womit die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
dass der Rechtsvertreter auf die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bereits verschiedentlich hingewiesen wurde, 
dass er bei einem Minimum an Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er eine offensichtlich unzulässige Beschwerde einreicht, 
dass er damit vorliegend erneut die Grenze der mutwilligen Beschwerdeführung überschritten hat, 
dass ihm daher gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG, wie bereits in den Urteilen 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011 und 8C_264/2011 vom 7. April 2011, eine Ordnungsbusse von Fr. 500.- aufzuerlegen ist, er im Wiederholungsfall aber eine höhere Busse zu gewärtigen hat, 
dass er überdies gehalten ist, die bereits ausgesprochenen, bisher aber nicht bezahlten Ordnungsbussen nunmehr zu begleichen, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Herr Milosav Milovanovic wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.- belegt. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. April 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel