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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_241/2013 
 
Urteil vom 26. April 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Medisuisse Ausgleichskasse, 
Oberer Graben 37, 9000 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. November 2012. 
 
Sachverhalt: 
Dr. med. H.________ erhob gegen einen abschlägigen Einspracheentscheid der Medisuisse Ausgleichskasse vom 8. März 2012 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt. Dieses hob ihn in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf. Es wies die Sache zur Neufestsetzung von Dr. med. H.________ nachzufordernder AHV/IV-Beiträge aus einer von diesem bestrittenen Beschäftigung des Psychiaters Dr. med. A.________ an die Ausgleichskasse zurück (Entscheid vom 14. November 2012). 
Dr. med. H.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Es sei festzustellen, dass er für Dr. med. A.________ nicht leistungspflichtig sei. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide; Art. 90 BGG). Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid (BGE 133 V 477 S. 481 f. E. 4.2 und 5.1), gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ist die Beschwerde nach Abs. 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Das Rechtsmittel äussert sich nicht zur Frage des letztinstanzlichen Eintretens auf den vorinstanzlichen Zwischenentscheid. Der Beschwerdeführer bestreitet und begründet materiell, dass und warum kein Arbeitsverhältnis bestanden habe und er für die Tätigkeit des Dr. med. A.________ nicht abrechnungspflichtig sei. Er tut aber insbesondere nicht dar, inwiefern mit einem sofortigen Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde (oben E. 1). Dass mit dem Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bewirkt werden könnte (ebd.), fällt von vornherein ausser Betracht. 
 
3. 
Auf die gegen ein offensichtlich nicht beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) gerichtete und im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG bezüglich der Eintretensvoraussetzungen offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) enthaltende Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren einzelrichterlich (Art. 108 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten. 
 
4. 
Art und Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die - reduzierten - Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. April 2013 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz