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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_269/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 26. April 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, c/o B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Prüfungskommission für Rechtsanwälte 
des Kantons St. Gallen, Kantonsgericht St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Schriftliche Anwaltsprüfung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 19. Februar 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 23. März 2016 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. Februar 2016 betreffend schriftliche Anwaltsprüfung, 
in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. April 2016, womit sie die Beschwerde zurückzieht und darum ersucht, es seien ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, 
dass dem Gesuch um Verzicht auf Kostenauferlegung nicht zu entsprechen ist (Art. 66 Abs. 3 BGG), jedoch der Beschwerdeführerin bloss reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 65 BGG sowie Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG), 
 
 
 verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. April 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller