Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1C_51/2017
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Urteil vom 26. April 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Chaix,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Peter Liatowitsch,
und dieser substituiert durch Advokatin Claudia Stehli,
gegen
Amt für Mobilität, Dufourstrasse 40, 4001 Basel,
Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons
Basel-Stadt, Münsterplatz 11, 4001 Basel.
Gegenstand
spezielles Parkierungsrecht,
Beschwerde gegen das Urteil vom 5. Dezember 2016 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht.
Sachverhalt:
A.
Der damalige Eigentümer der Liegenschaft N.________-strasse xx in Basel trat im Jahr 1950 einen Teil seines Grundeigentums zur Verbreiterung der N.________-strasse zugunsten der Allmend ab. Am 12. Dezember 1958 bewilligte der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt die Markierung eines Parkstreifens vor der Liegenschaft N.________-strasse xx als Privatparkplatz, solange die Verhältnisse nicht grundlegend geändert würden. Die Errichtung einer entsprechenden Servitut mit Eintragung ins Grundbuch lehnte er hingegen ab.
B.
Mit Verfügung vom 29. April 2015 erklärte das Amt für Mobilität des Bau- und Verkehrsdepartements des Kantons Basel-Stadt das vorgenannte spezielle Parkierungsrecht auf dem etwa 20 Meter langen Parkstreifen vor der Liegenschaft N.________-strasse xx für untergegangen. Gegen diese Verfügung erhob A.________ als heutige Eigentümerin der Liegenschaft Rekurs, welchen das Bau- und Verkehrsdepartement mit Entscheid vom 16. Dezember 2015 abwies. Gegen den Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements erhob A.________ wiederum Rekurs. Mit Urteil vom 5. Dezember 2016 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das Rechtsmittel ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Januar 2017 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts vom 5. Dezember 2016 und die Verfügung des Amts für Mobilität vom 29. April 2015 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass das gemäss Regierungsbeschluss vom 12. Dezember 1958 wohlerworbene spezielle Parkierungsrecht als Privatparkplatz auf dem etwa 20 Meter langen Parkstreifen vor der Liegenschaft N.________-strasse xx, Basel, zugunsten von deren Eigentümerschaft weiterhin bestehe. Eventualiter sei die Streitigkeit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bau- und Verkehrsdepartement hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und schliesst ebenfalls auf Beschwerdeabweisung. Mit Eingabe vom 27. März 2017 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts isteinkantonal letztinstanzlicher Endentscheid in eineröffentlich-rechtlichenAngelegenheit (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Die Verfügung des Amts für Mobilität vom 29. April 2015 wurde durch den angefochtenen Entscheid ersetzt und gilt als inhaltlich mitangefochten. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids und als Eigentümerin der Liegenschaft N.________-strasse xx zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in verschiedener Hinsicht als willkürlich.
2.1. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der damalige Eigentümer im Jahr 1950 über eine Baubewilligung verfügt habe, welche ihm die Errichtung von vier Parkplätzen auf seinem Grundstück ermöglicht habe. Sie habe verkannt, dass er einen Teil seines Grundeigentums zu Gunsten der Allmend
freiwillig abgetreten habe, und zwar einzig, um im Sinne einer für die Nachbarn befriedigenderen Lösung die Verbreiterung der Strasse und die Errichtung der privaten Parkplätze auf der verbreiterten Strasse zu ermöglichen.
2.3. Unbestritten ist, dass der damalige Eigentümer der Liegenschaft N.________-strasse xx einen Teil seines Grundstücks an die Allmend abgetreten hat. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht wesentlich, ob dies freiwillig geschah oder nicht. Auch ist nicht relevant, ob dem damaligen Eigentümer vor der Verbreiterung der Strasse eine Baubewilligung erteilt worden war, welche es ihm erlaubt hätte, vier Parkplätze auf seinem eigenen Grundstück zu errichten, zumal er eine entsprechende Bewilligung jedenfalls nicht in Anspruch nahm. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, inwiefern sich ihre Schilderung der ursprünglichen Absichten der Eigentümerschaft zur Abtretung eines Teils ihres Grundstücks in den entscheidwesentlichen Punkten von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz unterscheidet bzw. inwiefern die Vorinstanz den entscheidwesentlichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig erhoben hätte.
3.
Die Beschwerdeführerin geht ohne Weiteres davon aus, dass das dem ehemaligen Eigentümer der Liegenschaft N.________-strasse xx eingeräumte Parkierungsrecht mit dem Erwerb der Liegenschaft auf sie übergegangen ist. Die Vorinstanz hat sich dazu im angefochtenen Urteil nicht geäussert. Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt, mit dem angefochtenen Urteil werde die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV sowie § 11 Abs. 1 lit. r der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 (KV BS; SR 131.222.1) verletzt, da das spezielle Parkierungsrecht ein wohlerworbenes Recht darstelle.
4.1. Die namentlich unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehenden wohlerworbenen vermögenswerten Rechte sind durch ihre besondere Rechtsbeständigkeit insbesondere im Hinblick auf Gesetzesänderungen charakterisiert (vgl. BGE 134 I 23 E. 7.1 S. 35 f.; Urteil 1C_570/2010 vom 10. April 2012 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dieser Charakter wird den als wohlerworbenen Rechten geltenden Rechtspositionen zuerkannt, da zwischen Bürger und Staat eine besondere Vertrauensbeziehung geschaffen worden ist, die zumindest für gewisse Zeit und in bestimmten Punkten stabilisiert und vor staatlichen Eingriffen geschützt sein soll (BGE 106 Ia 163 E. 1b S. 168). Zu ihnen gehören die sog. ehehaften Rechte, wie beispielsweise auf historischen Titeln beruhende oder seit unvordenklicher Zeit bestehende Wasser-, Tavernen-, Jagd-, Fischerei- oder Weiderechte (Urteil 1C_570/2010 vom 10. April 2012 E. 3.1 mit Hinweis). Ehehafte Rechte sind ausschliesslich private Rechte, die ihren Ursprung in einer Rechtsordnung haben, die nicht mehr besteht, und welche nach neuem Recht nicht mehr begründet werden können, aber auch unter der neuen Rechtsordnung weiterbestehen dürfen (BGE 127 II 69 E. 4b S. 74; Urteil 1C_570/2010 vom 10. April 2012 E. 3.1).
Als wohlerworbene Rechte gelten auch Positionen, für die Unabänderlichkeit gesetzlich oder mit besonders qualifizierter Zusicherung im Einzelfall garantiert wurde (vgl. BGE 124 V 302 E. 4b S. 206; 117 V 221 E. 5b S. 228; Urteil 1C_570/2010 vom 10. April 2012 E. 3.1). Zu den wohlerworbenen Rechten können schliesslich auch Rechtspositionen zählen, welche aus Verträgen oder vertragsähnlichen Verhältnissen zwischen Privaten und dem Staat entstanden sind, so insbesondere Konzessionen (BGE 132 II 485 E. 9.5 S. 513; Urteile 1C_570/ 2010 vom 10. April 2012 E. 3.1 sowie 2P.315/2005 vom 18. Mai 2006 E. 3.2).
Ob eine Rechtsposition als wohlerworbenes Recht zu qualifizieren ist, lässt sich nicht allein aufgrund ihrer Entstehung und unabhängig von der aktuellen Rechtslage beurteilen. Die Anerkennung eines wohlerworbenen Rechts ist vielmehr das (typisierte) Ergebnis einer Interessenabwägung, welches den aufgrund einer früheren Rechtsordnung eingeräumten Rechten den Vorrang vor der Durchsetzung der mit einer Rechtsänderung verfolgten öffentlichen Interessen einräumt, wobei das konkret fassbare Rechtssicherheitsinteresse des Rechtsinhabers nach den aktuellen Verhältnissen zu gewichten ist (BGE 127 II 69 E. 5a S. 75 f.).
4.2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das Parkierungsrecht als wohlerworbenes Recht zu qualifizieren sei. Dies ergebe sich aufgrund der Entstehungsgeschichte und der Formalisierung dieses Rechts im Regierungsratsbeschluss vom 12. Dezember 1958.
4.2.1. Der Regierungsrat begründete den Regierungsratsbeschluss vom 12. Dezember 1958 damit, dass die Strassenverbreiterung der N.________-strasse im Jahre 1951 auf Gesuch und Kosten des damaligen Eigentümers der Liegenschaft N.________-strasse xx erfolgt sei. Der neu zur Strasse hinzugekommene zwei Meter breite Landstreifen sei zur Allmend geschlagen worden. Aus den damaligen Abtretungsvorgängen oder der aktuellen Situation (im Jahre 1958) könnten aber keinerlei Ansprüche der Anwänder auf Sonderrechte in Bezug auf die Benützung dieses verbreiterten Strassenteiles abgeleitet werden. Da der Landstreifen nun dem Allmendrecht unterliege, könne die Errichtung einer Servitut nicht verlangt werden. Da der Staat aber die seinerzeitigen Intentionen der Parteien gekannt habe, würde es Treu und Glauben widersprechen, wenn dem Eigentümer der Liegenschaft N.________-strasse xx das Parkierungsrecht vor dem Hause verweigert würde. Er habe sich dieses Recht erworben und es sei ihm zu erhalten, solange die Verhältnisse nicht grundlegend geändert werden. Dem Gesuch um Markierung des Parkstreifens vor der Liegenschaft N.________-strasse xx als Privatparkplatz werde daher aus Billigkeitsgründen entsprochen, wobei der Eigentümer die Kosten zu tragen habe. Eine Eintragung eines entsprechenden Vermerkes im Grundbuch sei hingegen nicht möglich.
4.2.2. Das dem damaligen Eigentümer der Liegenschaft N.________-strasse xx im Jahr 1958 eingeräumte Parkierungsrecht ist kein auf einem historischen Titel beruhendes oder seit unvordenklicher Zeit bestehendes ehehaftes Recht. Dass ihm seinerzeit mit besonders qualifizierter Zusicherung ein unabänderliches Parkierungsrecht eingeräumt worden wäre oder er mit dem Staat eine Vereinbarung über ein solches unabänderliches Recht getroffen hätte, ergibt sich weder aus dem Regierungsratsbeschluss vom 12. Dezember 1958 noch sonst aus den Akten. Aus den dargelegten Erwägungen des Regierungsrats sowie namentlich dem Umstand, dass das Gesuch um Eintragung einer Dienstbarkeit seinerzeit abgewiesen und ein Anspruch auf Sonderrechte explizit verneint worden ist, ist im Gegenteil zu schliessen, dass dem ehemaligen Eigentümer ein unabänderliches Parkierungsrecht gerade nicht eingeräumt werden sollte. Auch die im Regierungsratsbeschluss enthaltene Bedingung, wonach das Parkierungsrecht bis zum Eintreten einer grundlegenden Änderung der Verhältnisse zu erhalten sei, spricht dagegen, dass der Regierungsrat der Eigentümerschaft der N.________-strasse xx ein unabänderliches Parkierungsrecht zusichern wollte.
4.2.3. Das umstrittene Parkierungsrecht stellt somit eine einfache Bewilligung zur nicht mehr gemeinverträglichen Nutzung des öffentlichen Grunds dar, die keine wohlerworbenen Rechte begründete. Daran ändert sich auch nichts, wenn man davon ausgeht, dass der ehemalige Eigentümer - wie die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. E. 2.2 hiervor) - einen Teil seines Grundeigentums freiwillig abgetreten hat, um die Errichtung der privaten Parkplätze zu ermöglichen. Damit fällt das spezielle Parkierungsrecht nicht unter den Schutzbereich der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV. Die Beschwerdeführerin hat weder dargetan noch ist ersichtlich, dass der Schutz des Eigentums gemäss § 11 Abs. 1 lit. r KV BS, auf den sie sich zusätzlich beruft, über den Gehalt von Art. 26 BV hinausgeht und ihm eine selbstständige Bedeutung zukommt.
5.
Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung von Art. 9 BV und § 10 KV BS geltend. So stelle der Beschluss des Regierungsrats Basel-Stadt vom 12. Dezember 1958 eine Vertrauensgrundlage dar, die einem Entzug des speziellen Parkierungsrechts entgegenstehe. Ein Widerruf sei zudem unverhältnismässig.
5.1. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; 129 I 161 E. 4.1 S. 170; je mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert sodann stets, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 137 I 69 E. 2.3 und E. 2.5.1 S. 71 ff. mit Hinweisen).
Rechtsfehlerhafte Verfügungen können unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden. Sofern wichtige öffentliche Interessen berührt sind, können insbesondere Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, fehlerhafter Rechtsanwendung oder nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage widerrufen werden (BGE 139 II 185 E. 10.2.3 S. 202 mit Hinweisen).
5.2. Jede über den schlichten Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des öffentlichen Raums bedarf im Kanton Basel-Stadt grundsätzlich einer Bewilligung und ist gebührenpflichtig (§ 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raumes vom 16. Oktober 2013 [SG 724.100]). Dies gilt namentlich für das Parkieren von Motorwagen auf öffentlichen Verkehrsflächen (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung vom 12. Juni 2012 [SG 952.560]). Mit Blick auf diese Bestimmungen erweist sich die im Jahr 1958 dem damaligen Eigentümer der Liegenschaft N.________-strasse xx erteilte Bewilligung über ein exklusives und unentgeltliches Parkierungsrecht auf öffentlichem Grund als jedenfalls nach heutiger Rechtslage nicht (mehr) rechtskonform, womit sie vom Amt für Mobilität unter Vorbehalt von Art. 9 BV widerrufen werden durfte.
5.3. Die Beschwerdeführerin sieht im Regierungsratsbeschluss vom 12. Dezember 1958 eine vertrauensbegründende Grundlage, obwohl dieser mit dem Vorbehalt versehen war, dass das Parkierungsrecht zu erhalten sei, "solange die Verhältnisse nicht grundlegend geändert werden", was nach Ansicht der Vorinstanz inzwischen geschehen ist. Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, dieser Vorbehalt sei derart unklar formuliert, dass eine Berufung auf ihn nicht zulässig sei. Soweit sie diesbezüglich auf die Praxis des Bundesgerichts betreffend die Spezifikation von Vorbehalten im Zusammenhang mit Konzessionen verweist, ist darauf hinzuweisen, dass nach eben dieser Praxis eine zeitlich unbeschränkte gesteigerte (oder gar exklusive) Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes nicht zulässig ist. Das Gemeinwesen hat nach einer gewissen (angemessenen) Zeit die Möglichkeit, neu darüber zu befinden, ob und inwieweit (durch Konzession) eingeräumte besondere Nutzungsrechte am öffentlichen Grund mit dem öffentlichen Interesse vereinbar sind. Selbst der Inhaber eines in der Form einer Konzession auf unbefristete Zeit erteilten Sondernutzungsrechts muss daher in Kauf nehmen, dass das Nutzungsrecht nachträglich befristet und vom Verleiher nach Ablauf einer angemessenen Dauer entschädigungslos aufgehoben wird (BGE 127 II 69 E. 4c, 5a/b S. 74 ff.; Urteil 2P.315/2005 vom 18. Mai 2006 E. 3.3; je mit Hinweisen). Vorliegend erscheint zumindest fraglich, ob die Beschwerdeführerin oder ihr Rechtsvorgänger berechtigterweise darauf vertrauen durften, dass das nur unter dem Vorbehalt grundlegend geänderter Verhältnisse eingeräumte Parkierungsrecht auch in Zukunft weiterbestehen würde.
5.4. Zudem legt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dar, inwiefern sie oder ihr Rechtsvorgänger im Hinblick auf ein weiterbestehendes Parkierungsrecht nachteilige, nicht rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätten. Soweit sie ausführt, dass die damalige Abtretung von Land und die Finanzierung der Strassenverbreiterung ein Entgelt darstellten, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie daraus gemäss dem Regierungsratsbeschluss aus dem Jahr 1958 gerade keine Sonderrechte ableiten kann und die erwähnten, bereits mehrere Jahre zuvor getätigten Investitionen keine Gegenleistung für das umstrittene Parkierungsrecht darstellten. Wenn die Beschwerdeführerin sodann im Wesentlichen vorbringt, sie werde durch das neue Parkplatzbewirtschaftungskonzept schlechtergestellt, da in Zukunft die öffentlichen Parkplätze gebührenpflichtig werden, trifft dies zwar zu. Eine im Hinblick auf eine genügende Vertrauensgrundlage bereits getätigte nachteilige Disposition kann darin jedoch ebenfalls nicht erkannt werden, zumal es der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gerade um Aufwendungen geht, die sie bisher nicht tätigen musste. Anderweitige getätigte relevante Dispositionen werden nicht geltend gemacht. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, könnte sich die Beschwerdeführerin indessen selbst dann nicht mit Erfolg auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, wenn sie im Vertrauen auf den Fortbestand des Parkierungsrechts - beispielsweise im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft - nicht rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte.
5.5. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil feststellte, haben sich die Verkehrsverhältnisse seit den Fünfzigerjahren in der Stadt Basel grundlegend geändert. Der Anstieg der Fahrzeugzahlen von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie von Besucherinnen und Besuchern hat zu einer zunehmenden Verknappung des Angebots öffentlicher Parkplätze auf der Allmend geführt. Vor diesem Hintergrund ist der Erlass der Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung erfolgt. Die Parkraumbewirtschaftung dient der Optimierung der Parkiermöglichkeiten für Anwohnerinnen und Anwohner, Detailhandel und Gewerbe und soll den Parkplatzsuchverkehr in der Stadt reduzieren. Diesem Ziel dient auch die Umwandlung der zeitlich unbeschränkt und unentgeltlich nutzbaren, weiss markierten Parkfelder in Parkfelder der blauen Zone, welche von der Anwohnerschaft gegen Entrichtung einer Gebühr zeitlich unbeschränkt genutzt werden können. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einem möglichst flächendeckenden Einbezug aller vorhandenen Parkierflächen auf der Allmend in die Parkraumbewirtschaftung. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil sodann zu Recht festhielt, lässt sich auch mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung die Privilegierung einzelner Anwohnerinnen und Anwohner durch die Gewährung eines unentgeltlichen Sonderparkierrechts nicht mehr rechtfertigen.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass die fraglichen Parkplätze noch nie der Allgemeinheit zur Verfügung gestanden hätten und seit jeher der jeweiligen Eigentümerschaft der Liegenschaft N.________-strasse xx als private Parkplätze gedient hätten. Daraus kann sie allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die in Frage stehende Fläche unbesehen der bisherigen Nutzung unbestrittenermassen eine öffentliche Verkehrsfläche darstellt und damit von der Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung erfasst wird (vgl. E. 5.2 hiervor). Mit dem Vorbringen, dass übermässiger Suchverkehr am besten dadurch vermieden würde, wenn den Anwohnerinnen und Anwohnern grundsätzlich konkret definierte private Parkplätze zur Verfügung stehen würden, da nur dann nicht alle Anwohner am Abend jeweils einen freien Parkplatz suchen müssten, unterlässt es die Beschwerdeführerin substantiiert darzulegen, inwiefern damit der Verknappung des Angebots öffentlicher Parkplätze in der Stadt Basel wirksam entgegengewirkt werden könnte und gerade im vorliegenden Fall eine Ungleichbehandlung mit den anderen Anwohnerinnen und Anwohnern gerechtfertigt sei.
Nach dem Ausgeführten durften die kantonalen Behörden annehmen, dass das öffentliche Interesse an einem möglichst flächendeckenden Einbezug aller öffentlichen Parkierflächen zu deren optimaler Nutzung und unter Beachtung der heutigen Rechtslage das private Interesse der Beschwerdeführerin überwiegt, weiterhin von gebührenfreien privaten Parkplätzen auf öffentlichem Grund profitieren zu können.
5.6. Es ergibt sich, dass der Widerruf bzw. der Entzug des bisher zugesicherten Parkierungsrechts mit Art. 9 BV vereinbar ist. Die Beschwerdeführerin hat weder dargetan noch ist ersichtlich, dass § 10 KV BS, auf den sie sich zusätzlich beruft, über den Gehalt von Art. 9 BV hinausgeht und ihm eine selbstständige Bedeutung zukommt.
6.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Mobilität, dem Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Mattle