Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_154/2022
Urteil vom 26. April 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Engel,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Herausgabe,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Februar 2022 (UH200246-O/U/HON).
Erwägungen:
1.
Im Rahmen des Strafverfahrens gegen A.________ wegen Schändung etc. liess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in der Wohnung der Geschädigten einen Laptop sicherstellen und auswerten. Am 21. Juli 2020 sprach sie das Gerät der Geschädigten zu und setzte A.________ nach Art. 267 Abs. 5 StPO Frist an zur Anhebung einer Zivilklage.
A.________ erhob gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich, welche sie am 17. Februar 2022 abwies.
Am 22. März 2022 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen diesen Beschluss des Obergerichts.
Mit Verfügung vom 31. März 2022 wurde A.________ Frist bis zum 25. April 2022 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten.
Mit Eingabe vom 25. April 2022 reichte A.________ den ihm vom Bundesgericht für die Bezahlung des Kostenvorschusses zugestellten Einzahlungsschein in Stücke gerissen und mit der Aufschrift "sonst noch ganz dicht ?" versehen ein. Im Begleitschreiben hält er unmissverständlich fest, dass er bestimmt nichts dafür zahlen werde, dass die überbezahlten Juristen ihre Arbeit machen; weiter ergeht er sich in Beschimpfungen der Juristen, die seinen Fall bearbeiteten, und fordert das Bundesgericht auf, die Zürcher Justiz zu korrigieren und ihm sein Eigentum zurückzugeben.
2.
Wer das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Läuft die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an. Verstreicht diese unbenutzt, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (Art. 62 Abs. 3 BGG).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt. Stattdessen hat er in seiner Eingabe einerseits die mit der Angelegenheit befassten Mitglieder der Zürcher Justiz ungebührlich verunglimpft, anderseits aber unmissverständlich erklärt, dass er keinen Kostenvorschuss bezahlen werde. Unter diesen Umständen käme die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses einer leeren Formalität gleich, weshalb darauf ausnahmsweise zu verzichten ist. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer die Leistung des Kostenvorschusses verweigert. Auf die Erhebung von Kosten kann dabei ausnahmsweise verzichtet werden.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwalt Thomas Hiestand, Zürich, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Störi