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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_176/2023  
 
 
Urteil vom 26. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Anordnung sichernde Massnahmen und Ersatzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. März 2023 (UB230030-O/U/AEP). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen Nötigung etc. liess die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland A.________ am 20. Februar 2023 verhaften. Tags darauf entliess sie sie wieder. Dabei verfügte sie sichernde Massnahmen (Kontakt- und Rayonverbote, Verpflichtung zur Teilnahme an einem Gewaltschutzmonitoring der Kantonspolizei Zürich) und beantragte dem Zwangsmassnahmengericht, diese Ersatzmassnahmen seinerseits anzuordnen. Dieses gab dem Antrag mit Verfügung vom 23. Februar 2023 statt. Mit Beschluss vom 27. März 2023 wies das Zürcher Obergericht die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab. 
Mit Eingabe vom 30. März 2023 reichte A.________ dem Bundesgericht u.a. das Deckblatt des obergerichtlichen Beschlusses und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Eingabe vom 11. April 2023 reichte A.________ nebst verschiedenen Unterlagen eine Erklärung ein, dass sie den Beschluss vom 27. März 2023 anfechte. Am 13. April 2023 reichte sie weitere Unterlagen ein. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
Die Beschwerde enthält weder einen Antrag noch eine Begründung und genügt damit den gesetzlichen Anforderungen nicht. Darauf ist nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi